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Version [97]

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Satzung eines EVTZ


A. Allgemeines
Nach der Reform des EVTZ hat die Satzung eher einen technischen Charakter.

B. Inhalt
Den Inhalt legt Art. 8 Abs. 2 EVTZVO fest. Die Satzung muss enthalten:
  1. die Bestimmungen zur Arbeitsweise seiner Organe und die Kompetenzen dieser Organe sowie die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den betreffenden Organen,
  2. seine Entscheidungsverfahren;
  3. seine Arbeitssprache(n),
  4. die Vereinbarungen über seine Arbeitsweise,
  5. seine Verfahren für die Personalverwaltung und für Einstellungen,
  6. die Vereinbarungen über die Finanzbeiträge seiner Mitglieder,
  7. die anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln für seine Mitglieder,
  8. die Benennung des unabhängigen externen Rechnungsprüfers in Bezug auf seine Rechnungslegung, und
  9. die Verfahren zur Änderung seiner Satzung unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Art. 4 EVTZVO und Art. 5 EVTZVO.

Da einige Punkte (z.B. Art. 8 Abs. 2 lit. a) EVTZVO) in der Übereinkunft enthalten sind, wiederholt die Satzung manche Bestimmungen der Übereinkunft.

C. Genehmigung
Nach neuen Regelungen ist die Satzung nicht genehmigungspflichtig. Muss aber bei der Genehmigung vorgelegt werden (Art. 4 Abs. 3 EVTZVO).

D. Veröffentlichung
Die Satzung von EVTZ mit Sitz in Polen wird in Monitor Polski veröffentlicht. Für die Veröffentlichung ist der Außenminister zuständig (Art. 13 UEUWT).

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