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Das Recht zum EVTZ in Sachsen (DE)


Seit dem 31.8.2019 gilt das Gesetz zur Durchführung der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Gesetz- und VO-Blatt vom 30.8.2019) (SächsGVBl. S. 646).
Neben der Option für die Haftungsbeschränkung wurden auch die Veröffentlichung von EVTZ-Unterlagen sowie die Ermächtigung für den Erlass weiterer Regelungen vorgesehen. 



Stand bis zum 30.8.2019
In Sachsen galt die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Zuständigkeitsverordnung – EVTZ-ZuVO) vom 2. Januar 2008 (GVBl. Nr. 1/2008 vom 4. Februar 2008, S. 78).



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