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Version [2224]

Zuletzt bearbeitet am 2019-03-12 15:00:08 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
>>sh Präsentation Fr. Taner, Konferenz inges,2019) >> VO stellt keine abschließende Konkretisierung des Primärrechts dar (C-208/07 undC-173(09))
Ansprüche aus der RL bestehen neben den Ansprüchen aus der VO, sh. Art. 2 lit. m) RL


Version [2223]

Bearbeitet am 2019-03-12 12:10:18 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Für die in Deutschland versicherten Personen, die Gesundheitsleistungen im Ausland in Anspruch nehmen wollen, sind [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html § 13 Abs. 4 und 5 SGB V]] maßgeblich. Hier wird zwischen der ambulanten und stationären Leistungen unterschieden. Im ersten Fall werden dem Versicherten die Kosten der medizinischen Leistung erstattet, soweit auch ein ein originärer Leistungsanspruch im Inland besteht. Dagegen dürfen Krankenhausleistungen nach Abs. 5 nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Träger (Krankenkassen) in Anspruch genommen werden (Becker/Kingreen, SGB V § 13 Rn. 46, beck-online).

Gelöscht:
Für die in Deutschland versicherten Personen, die Gesundheitsleistungen im Ausland in Anspruch nehmen wollen, sind [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html § 13 Abs. 4 und 5 SGB V]] maßgeblich. Hier wird zwischen der ambulanten und stationären Leistungen unterschieden. Im ersten Fall werden dem Versicherten die Kosten der medizinischen Leistung erstattet, soweit auch ein ein originärer Leistungsanspruch im Inland besteht. Dagegen dürfen Krankenhausleistungen nach Abs. 5 nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Träger (Krankenkassen) in Anspruch genommen werden ((Becker/Kingreen, SGB V, SGB V § 13 Rn. 46, beck-online).


Version [2222]

Bearbeitet am 2019-03-12 12:08:20 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Im Falle geplanter Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat sind auch die Regelungen der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:088:0045:0065:de:PDF Patientenmobilitätsrichtlinie Nr. 2011/24/EU]]) sowie sie umsetzende nationale Vorschriften zu beachten. Nach dem ErG Nr. 30 der RL 2011/24/EU ist entweder die Richtlinie oder aber die Verordnung der Union zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme anwendbar.

Gelöscht:
Im Falle geplanter Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat sind auch die Regelungen der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:088:0045:0065:de:PDF Patientenmobilitätsreichtlinie Nr. 2011/24/EU]]) sowie sie umsetzende nationale Vorschriften zu beachten. Nach dem ErG Nr. 30 der RL 2011/24/EU ist entweder die Richtlinie oder aber die Verordnung der Union zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme anwendbar.


Version [1360]

Bearbeitet am 2017-01-10 13:55:39 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
((1)) Verhältnis zwischen der KoordinationsVO und Patientenrechte-RL
Die VO ist sowohl auf planmäßige als auch ungeplante Behandlungen anzuwenden. Nach herrschender Ansicht erfasst auch die Richtlinie Notfallbehandlungen und geplante Behandlungen (Wollenschläger, S. 27; anders vgl. ErwGr 11 und Hernekamp/Jäger-Lindemann, ZESAR 2011, S. 404).
Die VO ist sowohl auf die Krankenversicherung als auch auf Unfallversicherung anwendbar (vgl. Art. 36 KoordinationsVO). Die Richtlinie auf die Gesundheitsleistungen, die aber nach allgemeinem Verständnis (vgl. Art. 3 lit. a) der RL - "Gesundheitszustand (...) zu erhalten oder wiederherzustellen") auch die Rehabilitation nach einen Unfall erfasst.
Grenzüberschreitend ist nach der RL die Gesundheitsversorgung dann, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsmitgliedstaat erbracht oder verschrieben wird. Für die VO ist dagegen entscheidend, ob der zuständige Staat und der Staat der Sachleistungsaushilfe auseinanderfallen (in der Regel - manchmal reicht der ausländische Wohnsitz aus).

Gelöscht:
((1)) Verhältnis zwischen der KoordinationsVO und Richtlinie
Sh. ErwGR 41 und Wollenschläger, s. 30-31


Version [1359]

Bearbeitet am 2017-01-10 13:05:04 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
((1)) Verhältnis zwischen der KoordinationsVO und Richtlinie
Sh. ErwGR 41 und Wollenschläger, s. 30-31


Version [1241]

Bearbeitet am 2016-11-17 16:46:22 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Die Koordinationsverordnung ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:166:0001:0123:de:PDF VO 883/2004/EG]]) und die dazu gehörige [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1479394399594&uri=CELEX:32009R0987 Ausführungsverordnung Nr. 987/2009/EG]] stellen zwar keine selbständigen Anspruchsgrundlagen dar. Sie bestimmen jedoch, aus welchem nationalen Recht die betroffene Person (Versicherter oder seine Familienmitglieder) im Falle der Krankheit (andere Bereiche sind für die vorliegende Thematik außer Acht zu lassen) ihre Ansprüche ableiten können. Die Anspruchsvoraussetzungen sowie den Anspruchsinhalt bestimmt daher nicht mehr das unionale Recht sondern das nach der Verordnung anzuwendende nationale Recht.
Die Verordnung kommt aber erst dann zur Anwendung, wenn es sich um einen Sachverhalt mit der Auslandsberührung handelt. Dies ist dann zu bejahen, wenn:
1) die betroffene Person in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ist als sie wohnt (Grundfall);
1) sich in dem zuständigen Mitgliedstaat aufhält;
Im ersten Fall darf die betroffene Person die Gesundheitsleistungen im **Wohnsitzstaat** auf Kosten der Versicherung aus dem Mitgliedstaat der Erwerbstätigkeit in Anspruch nehmen und zwar in dem Umfang, als ob sie in dem Wohnsitzstaat versichert wäre (Art. 17 VO 883/2004). Maßgeblich ist daher das nationale Recht des Wohnsitzstaates. Die Abrechnung für die medizinischen Behandlungsmaßnahmen erfolgt zwischen dem Leistungserbringer und dem Versicherer des Betroffenen. Als Nachweis der Versicherung gilt hier eine Bescheinigung, die vom zuständigen Träger ausgestellt wird. Für die Inanspruchnahme von Leistungen im Wohnsitzstaat muss sich der Betroffene noch vorher beim Träger des Wohnorts eintragen lassen (Art. 24 Abs. 1 VO 987/2009). Der Träger ihres Wohnorts ist die Einrichtung oder die Behörde, die nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger (Art. 1 lit. r) VO 883/2004). Es besteht daher kein richtiges Wahlrecht zwischen den mitgliedstaatlichen Systemen. Die Betroffenen sollen nur ein System in Anspruch nehmen und zwar dies das Wohnsitzstaates.
Die Betroffenen können die Sachleistungen in ihrem zuständigen Mitgliedstaat (i.d.R. Versicherungsstaat) nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie sich dort aufhalten (Art. 18 VO 883/2004). Dies schließt den Fall der Reise zur Behandlung in den zuständigen Staat nicht mit ein. Dies bedeutet, dass die solche Praxis wie sie auf der deutsch-polnischen Grenze stattfindet (viele in Polen wohnende aber in Deutschland wegen Erwerbstätigkeit versicherte Personen reisen zur Nutzung des ärztlichen Angebotes nach Deutschland), nicht mit der VO vereinbar ist. Dies wird zum einen dadurch bedingt, dass die deutschen Arbeitgeber nur die vom in Deutschland niedergelassenen Arzt ausgestellten Arbeitsfreistellung beachten. Zum anderen gehen viele polnische Bürger davon aus, dass die Qualität der ärztlichen Dienstleistungen in Deutschland höher ist als in Polen.
Die Personen, die nur in einem und demselben Mitgliedstaat wohnen und versichert sind, können die Leistungen aus dem anderen - benachbarten - Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, wenn sie sich dort vorübergehend aufhalten (Art. 19 VO 883/2004). Es handelt ich hier um akute Behandlungsfälle (Unfälle), die auf dem Territorium des Behandlungsstaates notwendig erwiesen haben. Diese Regelung gilt in erster Linie für Touristen, Studierende, Geschäftsreisende usw. Die Formulierung von Art. 19 Abs. 1 VO 883/2004 schließt daher eindeutig die Fälle aus, in denen der Patient aus dem Krankenhaus in einem Staat notfalls in das Krankenhaus in dem anderen Staat überführt wird (da z.B. die medizinische Ausstattung der ersten Einrichtung nicht ausreichend war und die Beförderung zum anderen Krankenhaus in demselben Staat wegen des Zustandes des Patienten nicht zumutbar war).
Im Behandlungsstaat kann die betroffene Person die Sachleistungen bekommen, die medizinisch notwendig sind, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Die Leistungen sind dann notwendig, wenn der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten (Art. 25 (3) VO 987/2004).
Diese Leistungen werden für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, wenn der Versicherte ein von dem zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt, vorlegt (Art. 25 A. (1) VO 987/2009). Als solches Dokument gilt u.a. die EHIC-Karte. Sonst hat der Patient die Kosten selbst zu tragen und erst später kann er diese von seinem zuständigen Träger fordern.
Die Einwohner des Grenzgebietes dürfen in einen anderen Mitgliedstaat reisen, um dort die Sachleistungen zu erhalten, wenn dies ihm vom zuständigen Träger genehmigt wurde (Art. 20 VO 883/2004). Hier kommen noch die Vorschriften der KoordinationsVO mit denen der Patientenmobilitätsrichtlinie in Konkurrenz. Der Patient darf wählen, ob er sich auf die Koordinationsverordnung oder auf die nationalen Vorschriften, die der Umsetzung der Richtlinie dienen, beruft. Nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 VO 883/2004 darf die Genehmigung nicht versagt werden, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann. Somit wird das Ermessen der Behörde auf Null geschrumpft.
Im Falle geplanter Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat sind auch die Regelungen der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:088:0045:0065:de:PDF Patientenmobilitätsreichtlinie Nr. 2011/24/EU]]) sowie sie umsetzende nationale Vorschriften zu beachten. Nach dem ErG Nr. 30 der RL 2011/24/EU ist entweder die Richtlinie oder aber die Verordnung der Union zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme anwendbar.
Diese Vorschriften der Richtlinie wurden in Polen und in Deutschland in nationales Recht umgesetzt. Somit sind nur die nationalen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates anwendbar. Aus der Richtlinie selbst folgt aber, dass sie nicht zum Zweck hat, die Patienten zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen zu motivieren.
Ferner ist noch die Konstellation möglich, dass die inländischen Versicherungsstellen (Krankenkassen, Nationaler Gesundheitsfonds (NFZ)) mit den ausländischen Leistungserbringern (Ärzten, Krankenhäusern usw.) direkt Verträge zur Behandlung eigener Versicherten abschließen. Im deutschen Recht ergibt sich die Rechtsgrundlage dafür aus [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__140e.html § 140e SGB V]]. Dagegen unterscheidet polnisches Recht nicht zwischen in- und ausländischen Leistungserbringern (Art. 132 ff. und Art. 5 Nr. 41 (Begriff des Dienstleistungserbringers) des Gesetzes über Leistungen der Gesundheitsvorsorge). Es sind keine Gründe ersichtlich, aus denen ein Verbot für das Kontrahieren mit den ausländischen Erbringern von medizinischen Dienstleistungen folgen sollte.
Vollständigkeitshalber ist auf die deutsch-polnische Abkommen von 1975 und 1990 einzugehen.
Das Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 393; Dz.U. z 1976r. nr 16, poz. 101) bezieht sich auf Renten- und Unfallversicherung. Dagegen betrifft das Abkommen von 1990 im Allgemeinen die Soziale Sicherheit ([[http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl291s0741.pdf BGBl. 1991 II S. 743]] und [[http://dziennikustaw.gov.pl/DU/1991/s/108/468 DzU z 1991r. nr 108, poz. 468]]). Dies erfasst auch die Sach- und Geldleistungen wegen Krankheit
Nach Anhang II zur VO 883/2004 haben beide deutsch-polnische Abkommen nur noch eine geringe Bedeutung. Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung gilt unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen (dh. in Bezug auf die Beibehaltung des Rechtsstatus auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands oder Polens genommen hatten und weiterhin dort ansässig sind). Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 gelten hingegen hinsichtlich der Beibehaltung der Berechtigung zu einer Rente, die gemäß dem zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen 1957 geschlossenen Abkommen ausbezahlt wird; Anrechnung von Versicherungszeiten, die von polnischen Arbeitnehmern im Rahmen des 1988 zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen geschlossenen Abkommens zurückgelegt wurden. >>Zur Anwendbarkei des SozSichAbk POL und der damaligen VO 1408/71 sh. Urteil des EuGH vom 16.5.2013, Rs. C‑589/10 (Janina Wencel gegen Zakład Ubezpieczeń Społecznych w Białymstoku), ECLI:EU:C:2013:303); Literatur: [[http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/weitere_abkommen/33_das_deutsch_polnische_sv_abkommen.html Deutsche Rentenversicherung]]>>
Die Patienten haben im Allgemeinen die Möglichkeiten das Angebot von medizinischen Leistungen in EU-Ausland wahrzunehmen. Es bestehen - teilweise konkurrierende - Rechtsgrundlagen, die dem Sachleistungsprinzip (VO 883/2004) bzw. Kostenerstattungsprinzip (RL 20122/24/EU) folgen. Der Patient darf sowohl ambulante als auch stationäre Leistungen in Anspruch nehmen. Das Dickicht der Regelungen ist aber schwer überschaubar, sodass die Fordderung der Vereinheitlichung aktuell bleibt. Für Grenzregionen bieten die geltenden unionalen und nationalen Vorschriften wenige Erleichterungen. Hier bleibt eigentlich der völkerrechtliche Vertrag das Instrument zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Die Union hat diesbezüglich auch keine besonderen Befugnisse. Sie ruft nur die Mitgliedstaaten unverbindlich zur Kooperation auf (Art. 6 S. 2 lit. a) AEUV; Art. 10 Abs. 3 RL 2011/24/EU). Dem folgen aber nur wenige tatsächlichen Initiativen.

Gelöscht:
Die Koordinationsverordnung ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:166:0001:0123:de:PDF VO 883/2004/EG]]) und die dazu gehörige [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1479394399594&uri=CELEX:32009R0987 Ausführungsverordnung Nr. 987/2009/EG]] stellen zwar keine selbständigen Anspruchsgrundlagen zur Verfügung. Sie bestimmen jedoch, aus welchem nationalen Recht die betroffene Person (Versicherter oder seine Familienmitglieder) im Falle der Krankheit (andere Bereiche sind derzeit außer Betracht) ihre Ansprüche ableiten können. Die Anspruchsvoraussetzungen sowie den Anspruchsinhalt bestimmt aber nicht mehr das unionale Recht sondern das nach der Verordnung anzuwendende nationale Recht. Die Verordnung kommt aber erst dann zur Anwendung, wenn es sich um einen Sachverhalt mit der Auslandsberührung handelt. Dies ist dann zu bejahen, wenn
1) die betroffene Person in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ist als sie wohnt oder
1) sich im zuständigen Mitgliedstaat aufhält oder
Im ersten Fall darf die betroffene Person die Gesundheitsleistungen im Wohnsitzstaat auf Kosten der Versicherung aus dem Mitgliedstaat der Erwerbstätigkeit in Anspruch nehmen und zwar in dem Umfang, als ob sie in dem Wohnsitzstaat versichert wäre (Art. 17 VO 883/2004). Maßgeblich ist daher das nationale Recht des Wohnistzstaates. Die Abrechnung für die medizinischen Behandlungsmaßnahmen erfolgt zwischen dem Leistungserbringer und dem Versicherer des Betroffenen. Als Nachweis der Versicherung gilt hier eine Bescheinigung, die vom zuständigen Träger ausgestellt wird. Für die Inanspruchnahme von Leistungen im Wohsitzstaat muss sich der Betroffene noch vorher beim Träger des Wohnorts eintragen lassen (Art. 24 Abs. 1 VO 987/2009). Der Träger ihres Wohnorts ist die Einrichtung oder die Behörde, die nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger (Art. 1 lit. r) VO 883/2004). Es besteht daher kein richtiges Wahlrecht zwischen den mitgliedstaatlichen Systemen. Somit sollen die Betroffenen nur ein System in Anspruch nehmen und zwar dies das Wohnsitzstaates.
Die Betroffenen können die Sachleistungen in ihrem zuständigen Mitgliedstaat (i.d.R. Versicherungsstaat) nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie sich dort aufhalten (Art. 18 VO 883/2004). Dies schließt aber nicht den Fall der Reise zur Behandlung in den zuständigen Staat mit ein. Dies ist teilweise mit der gängigen Praxis auf der deutsch-polnischen Grenze nicht ganz zu vereinbaren. Dort entscheiden sich viele in Polen wohnende aber in Deutschland wegen Erwerbstätigkeit versicherte Personen für die Nutzung des ärztlichen Angebotes in Deutschland. Dies wird zum einen dadurch bedingt, dass die deutschen Arbeitgeber nur die vom in Deutschland niederlassenen Arzt ausgestellten Arbeitsfreistellung beachten. Zum anderen gehen viele polnische Bürger davon aus, dass die Qualität der ärztlichen Dienstleistungen in Deutschland höher ist als in Polen.
Die Personen aus dem Grenzgebiet, die nur in einem und demselben Mitgliedstaat wohnen und versichert sind, können die Leistungen aus dem anderen - benachbarten - Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, wenn sie sich dort vorübergehend aufhalten (Art. 19 VO 883/2004). Es handelt ich hier um akute Behandlungsfälle (Unfälle), die auf dem Territorium des Behandlungsstaates notwendig erwiesen haben (für Touristen, Studierende, Geschäftsreisende usw.). Die Formulierung von Art. 19 Abs. 1 VO 883/2004 schließt daher eindeutig die Fälle aus, in denen der Patient aus dem Krankenhaus in einem Staat notfalls in das Krankenhaus in dem anderen Staat überführt wird (da z.B. die medizinische Ausstattung der ersten Einrichtung nicht ausreichend war und die Beförderung zum anderen Krankenhaus in demselben Staat wegen des Zustandes des Patienten nicht zumutbar war). Im Behandlungsstaat kann die betroffene Person die Sachleistungen bekommen, die medizinisch notwendig sind, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht. Die Leistungen sind dann notwendig, wenn der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten (Art. 25 (3) VO 987/2004).
Hierfür hat der Versicherte ein von dem zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt, vorzulegen (Art. 25 A. (1) VO 987/2009).
Die Einwohner des Grenzgebietes dürfen in einen anderen Mitgliedstaat reisen, um dort die Sachleistungen zu erhalten, wenn dies ihm vom zuständigen Träger genehmigt wurde (Art. 20 VO 883/2004). Hier kommen noch die Vorschriften der Patientenmobilitätsrichtlinie in Konkurrenz. Der Patient darf wählen, ob er sich auf die Koordinationsverordnung oder auf die nationalen Vorschriften, die der Umsetzung der Richtlinie dienen, beruft. Nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 VO 883/2004 darf die Genehmigung nicht versagt werden, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.
Im Falle geplanter Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat sind auch die Regelungen der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:088:0045:0065:de:PDF Patientenmobilitätsreichtlinie Nr. 2011/24/EU]]) sowie sie umsetzende nationale Vorschriften zu beachten. Nach dem ErG Nr. 30 der RL 2011/24/EU ist entweder die Richtlinie oder aber die Verordnungen der Union zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme anwendbar.
Diese wurden in Polen und in Deutschland in nationales Recht umgesetzt, sodass nach Ablauf der Umsetzungsfrist die Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates zu prüfen sind. Aus der Richtlinie selbst folgt aber, dass sie nicht zum zweck hat, die Patienten zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen zu motivieren.
Ferner ist noch die Konstellation möglich, dass die inländischen Versicherungsstellen (Krankenkassen, Nationaler Gesundheitsfonds (NFZ)) mit den ausländischen Leistungserbringern (Ärzten, Krankenhäusern usw.) direkt Verträge zur Behandlung eigener Versicherten abschließen. Im deutschen Recht ergibt sich die Rechtsgrundlage dafür aus [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__140e.html § 140e SGB V]]. Dagegen unterscheidet polnisches Recht nicht zwischen in- und ausländischen Leistungserbringern (Art. 132 ff. und Art. 5 Nr. 41 (Begriff des Dienstleistungserbringers) des Gesetzes über Leistungen der Gesundheitsvorsorge). Es sind keiner Gründe ersichtlich, aus denen ein Verbot für das Kontrahieren mit den ausländischen Erbringern von medizinischen Dienstleistungen folgen sollte.
Vollständigkeitshalber ist auf die deutsch-polnische Abkommen von 1975 und 1990 einzugehen. Das Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 393; Dz.U. z 1976r. nr 16, poz. 101) bezieht sich auf Renten- und Unfallsversicherung. Dagegen betrifft das Abkommen von 1990 im Allgemeinen die Soziale Sicherheit ([[http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl291s0741.pdf BGBl. 1991 II S. 743]] und [[http://dziennikustaw.gov.pl/DU/1991/s/108/468 DzU z 1991r. nr 108, poz. 468]]). Dies erfasst auch die Sach- und Geldleistungen wegen Krankheit
Nach Anhang II haben beide deutsch-polnische Abkommen geringe Bedeutung. Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung gilt unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen (dh. in Bezug auf die Beibehaltung des Rechtsstatus auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands oder Polens genommen hatten und weiterhin dort ansässig sind). Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 gelten hingegen hinsichtlich der Beibehaltung der Berechtigung zu einer Rente, die gemäß dem zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen 1957 geschlossenen Abkommen ausbezahlt wird; Anrechnung von Versicherungszeiten, die von polnischen Arbeitnehmern im Rahmen des 1988 zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen geschlossenen Abkommens zurückgelegt wurden. >>Zur Anwendbarkei des SozSichAbk POL und der damaligen VO 1408/71 sh. Urteil des EuGH vom 16.5.2013, Rs. C‑589/10 (Janina Wencel gegen Zakład Ubezpieczeń Społecznych w Białymstoku), ECLI:EU:C:2013:303); Literatur: [[http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/weitere_abkommen/33_das_deutsch_polnische_sv_abkommen.html Deutsche Rentenversicherung]]>>
Die Patienten haben weite Möglichkeiten das Angebot von medizinischen Leistungen in EU-Ausland wahrzunehmen. Es bestehen - teilweise konkurrierende - Rechtsgrundlagen, die dem Sachleistungsprinzip (VO 883/2004) bzw. Kostenerstattungsprinzip (RL 20122/24/EU) folgen. Der Patient darf sowohl ambulante als auch stationäre Leistungen in Anspruch nehmen. Das Dickicht der Regelungen ist aber schwer überschaubar, sodass der Wunsch nach der Vereinheitlichung aktuell bleibt. Für Grenzregionen bieten die geltenden unionalen und nationalen Vorschriften wenige Erleichterungen. Hier bleibt eigentlich der völkerrechtliche Vertrag das Instrument zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Die Union ruft die Mitgliedstaaten unverbindlich zur Kooperation auf (Art. 6 S. 2 lit. a) AEUV; Art. 10 Abs. 3 RL 2011/24/EU). Dem folgen aber nur wenige tatsächlichen Initiativen. Somit wird die grenzübegreifende Zusammenarbeit in diesem Bereich von den Einzelpersonen gefördert.


Version [1240]

Bearbeitet am 2016-11-17 15:57:31 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
(...)
(...)
Die Koordinationsverordnung ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:166:0001:0123:de:PDF VO 883/2004/EG]]) und die dazu gehörige [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1479394399594&uri=CELEX:32009R0987 Ausführungsverordnung Nr. 987/2009/EG]] stellen zwar keine selbständigen Anspruchsgrundlagen zur Verfügung. Sie bestimmen jedoch, aus welchem nationalen Recht die betroffene Person (Versicherter oder seine Familienmitglieder) im Falle der Krankheit (andere Bereiche sind derzeit außer Betracht) ihre Ansprüche ableiten können. Die Anspruchsvoraussetzungen sowie den Anspruchsinhalt bestimmt aber nicht mehr das unionale Recht sondern das nach der Verordnung anzuwendende nationale Recht. Die Verordnung kommt aber erst dann zur Anwendung, wenn es sich um einen Sachverhalt mit der Auslandsberührung handelt. Dies ist dann zu bejahen, wenn

Gelöscht:
Die Koordinationsverordnung ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:166:0001:0123:de:PDF VO 883/2004/EG]]) und die dazu gehörige Ausführungsverordnung Nr. 987/2009/EG stellen zwar keine selbständigen Anspruchsgrundlagen zur Verfügung. Sie bestimmen jedoch, aus welchem nationalen Recht die betroffene Person (Versicherter oder seine Familienmitglieder) im Falle der Krankheit (andere Bereiche sind derzeit außer Betracht) ihre Ansprüche ableiten können. Die Anspruchsvoraussetzungen sowie den Anspruchsinhalt bestimmt aber nicht mehr das unionale Recht sondern das nach der Verordnung anzuwendende nationale Recht. Die Verordnung kommt aber erst dann zur Anwendung, wenn es sich um einen Sachverhalt mit der Auslandsberührung handelt. Dies ist dann zu bejahen, wenn


Version [1239]

Bearbeitet am 2016-11-17 15:49:30 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Zunächst ist der unionale Rechtsrahmen zu prüfen. Dies ergibt sich vor allem aus den Grundfreiheiten (insb. Dienstleistungfreiheit) sowie aus den auf Grund von Art. 168 AEUV durch die Union eingeleiteten Maßnahmen. Im sekundärrechtlichen Bereich bilden den Rahmen die allgemeinverbindlichen Koordinationsverordnungen und die umzusetzende Patientenrichtlinie.

Gelöscht:
Zunächst ist der unionale Rechtsrahmen zu prüfen. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass nach Art. 168 AEUV die Union auch bestimmte Kompetenzen im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge besitzt.


Version [1210]

Bearbeitet am 2016-10-13 11:06:27 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
>>Primärrecht und darauf basierende Rechtsprechung des EuGH (dargestellt bei [[http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Sonstiges/KoWA/forschung/berichte/Abschlussbericht_Gesundheitsdienstleitungen_in_der_Gro%C3%9Fregion.pdf Fröhlich et al., 2011]], S. 12 ff.)>> Zu überlegen ist, ob der Patient einen Anspruch gegenüber dem zuständigen Träger auf genehmigungsfreie grenzüberschreitende ambulante Leistungsbeanspruchung und auf Kostenerstattung nach den Vorschriften über die Leistungsverpflichtungen des zuständigen Trägers aus Art. 56 AEUV ableiten kann. Grundsätzlich unterliegen die Gesundheitsleistungen dieser Vorschrift.
((3)) Art. 168 AEUV
Diese Vorschrift ermächtigt die EU nur zu einer unterstützenden und fördernden Wirkung im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die darauf abzielt, die Komplementarität ihrer Gesundheitsdienste in den Grenzgebieten zu verbessern (Art. 168 Abs. 3 UAbs. 1 S. 2). Dabei bedient sich die EU der sog. offenen Koordinierungsmethode (OKM).
((3)) Art. 49 ff. AEUV
((3)) Art. 56 ff. AEUV

Gelöscht:
>>Primärrecht und darauf basierende Rechtsprechung des EuGH (dargestellt bei [[http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Sonstiges/KoWA/forschung/berichte/Abschlussbericht_Gesundheitsdienstleitungen_in_der_Gro%C3%9Fregion.pdf Fröhlich et al., 2011]], S. 20 ff.)>> Zu überlegen ist, ob der Patient einen Anspruch gegenüber dem zuständigen Träger auf genehmigungsfreie grenzüberschreitende ambulante Leistungsbeanspruchung und auf Kostenerstattung nach den Vorschriften über die Leistungsverpflichtungen des zuständigen Trägers aus Art. 56 AEUV ableiten kann. Grundsätzlich unterliegen die Gesundheitsleistungen dieser Vorschrift.


Version [1209]

Bearbeitet am 2016-10-13 10:06:50 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Zunächst ist der unionale Rechtsrahmen zu prüfen. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass nach Art. 168 AEUV die Union auch bestimmte Kompetenzen im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge besitzt.

Gelöscht:
Zunächst ist der unionale Rechtsrahmen zu prüfen. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass nach Art. 168 AEUV die Union auch bestimmte Kompetenzen im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge besitzt.


Version [1012]

Bearbeitet am 2016-08-16 15:13:52 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Zunächst ist der unionale Rechtsrahmen zu prüfen. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass nach Art. 168 AEUV die Union auch bestimmte Kompetenzen im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge besitzt.
((2)) Primärrecht
>>Primärrecht und darauf basierende Rechtsprechung des EuGH (dargestellt bei [[http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Sonstiges/KoWA/forschung/berichte/Abschlussbericht_Gesundheitsdienstleitungen_in_der_Gro%C3%9Fregion.pdf Fröhlich et al., 2011]], S. 20 ff.)>> Zu überlegen ist, ob der Patient einen Anspruch gegenüber dem zuständigen Träger auf genehmigungsfreie grenzüberschreitende ambulante Leistungsbeanspruchung und auf Kostenerstattung nach den Vorschriften über die Leistungsverpflichtungen des zuständigen Trägers aus Art. 56 AEUV ableiten kann. Grundsätzlich unterliegen die Gesundheitsleistungen dieser Vorschrift.
Dagegen ermächtigt AEUV in Art. 168 Abs. 2 die EU nur zur unverbindlichen Aufforderung von Mitgliedstaaten zu Zusammenarbeit mit dem Zweck die Komplementarität ihrer Gesundheitsdienste in den Grenzgebieten herzustellen.
Die Patienten haben weite Möglichkeiten das Angebot von medizinischen Leistungen in EU-Ausland wahrzunehmen. Es bestehen - teilweise konkurrierende - Rechtsgrundlagen, die dem Sachleistungsprinzip (VO 883/2004) bzw. Kostenerstattungsprinzip (RL 20122/24/EU) folgen. Der Patient darf sowohl ambulante als auch stationäre Leistungen in Anspruch nehmen. Das Dickicht der Regelungen ist aber schwer überschaubar, sodass der Wunsch nach der Vereinheitlichung aktuell bleibt. Für Grenzregionen bieten die geltenden unionalen und nationalen Vorschriften wenige Erleichterungen. Hier bleibt eigentlich der völkerrechtliche Vertrag das Instrument zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Die Union ruft die Mitgliedstaaten unverbindlich zur Kooperation auf (Art. 6 S. 2 lit. a) AEUV; Art. 10 Abs. 3 RL 2011/24/EU). Dem folgen aber nur wenige tatsächlichen Initiativen. Somit wird die grenzübegreifende Zusammenarbeit in diesem Bereich von den Einzelpersonen gefördert.
CategoryEVTZGesundheitsschutz

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Primärrecht und darauf basierende Rechtsprechung des EuGH (dargestellt bei [[http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Sonstiges/KoWA/forschung/berichte/Abschlussbericht_Gesundheitsdienstleitungen_in_der_Gro%C3%9Fregion.pdf Fröhlich et al., 2011]], S. 20 ff.)
Anspruch Aus Art. 56 AEUV gegenüber dem zuständigen Träger auf genehmigungsfreie grenzüberschreitende ambulante Leistungsbeanspruchung und auf Kostenerstattung nach den Vorschriften über die Leistungsverpflichtungen des zuständigen Trägers.
(...)
CategoryEVTZGesundheitsschutz


Version [980]

Bearbeitet am 2016-08-11 13:56:33 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
((1)) EU-Rechtsrahmen
Primärrecht und darauf basierende Rechtsprechung des EuGH (dargestellt bei [[http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Sonstiges/KoWA/forschung/berichte/Abschlussbericht_Gesundheitsdienstleitungen_in_der_Gro%C3%9Fregion.pdf Fröhlich et al., 2011]], S. 20 ff.)
Anspruch Aus Art. 56 AEUV gegenüber dem zuständigen Träger auf genehmigungsfreie grenzüberschreitende ambulante Leistungsbeanspruchung und auf Kostenerstattung nach den Vorschriften über die Leistungsverpflichtungen des zuständigen Trägers.
((2)) Koordinationsvorschriften
Die Koordinationsverordnung ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:166:0001:0123:de:PDF VO 883/2004/EG]]) und die dazu gehörige Ausführungsverordnung Nr. 987/2009/EG stellen zwar keine selbständigen Anspruchsgrundlagen zur Verfügung. Sie bestimmen jedoch, aus welchem nationalen Recht die betroffene Person (Versicherter oder seine Familienmitglieder) im Falle der Krankheit (andere Bereiche sind derzeit außer Betracht) ihre Ansprüche ableiten können. Die Anspruchsvoraussetzungen sowie den Anspruchsinhalt bestimmt aber nicht mehr das unionale Recht sondern das nach der Verordnung anzuwendende nationale Recht. Die Verordnung kommt aber erst dann zur Anwendung, wenn es sich um einen Sachverhalt mit der Auslandsberührung handelt. Dies ist dann zu bejahen, wenn
1) die betroffene Person in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ist als sie wohnt oder
1) sich im zuständigen Mitgliedstaat aufhält oder
1) sich in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend (als Tourist, Reisender usw.) als dem zuständigen Mitgliedstaat und Wohnsitz aufhält oder
1) sich in den anderen Mitgliedstaat als der zuständige oder Wohnsitzstaat zur Behandlung begibt.
((3)) Grundfall
Im ersten Fall darf die betroffene Person die Gesundheitsleistungen im Wohnsitzstaat auf Kosten der Versicherung aus dem Mitgliedstaat der Erwerbstätigkeit in Anspruch nehmen und zwar in dem Umfang, als ob sie in dem Wohnsitzstaat versichert wäre (Art. 17 VO 883/2004). Maßgeblich ist daher das nationale Recht des Wohnistzstaates. Die Abrechnung für die medizinischen Behandlungsmaßnahmen erfolgt zwischen dem Leistungserbringer und dem Versicherer des Betroffenen. Als Nachweis der Versicherung gilt hier eine Bescheinigung, die vom zuständigen Träger ausgestellt wird. Für die Inanspruchnahme von Leistungen im Wohsitzstaat muss sich der Betroffene noch vorher beim Träger des Wohnorts eintragen lassen (Art. 24 Abs. 1 VO 987/2009). Der Träger ihres Wohnorts ist die Einrichtung oder die Behörde, die nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger (Art. 1 lit. r) VO 883/2004). Es besteht daher kein richtiges Wahlrecht zwischen den mitgliedstaatlichen Systemen. Somit sollen die Betroffenen nur ein System in Anspruch nehmen und zwar dies das Wohnsitzstaates.
((3)) Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat
Die Betroffenen können die Sachleistungen in ihrem zuständigen Mitgliedstaat (i.d.R. Versicherungsstaat) nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie sich dort aufhalten (Art. 18 VO 883/2004). Dies schließt aber nicht den Fall der Reise zur Behandlung in den zuständigen Staat mit ein. Dies ist teilweise mit der gängigen Praxis auf der deutsch-polnischen Grenze nicht ganz zu vereinbaren. Dort entscheiden sich viele in Polen wohnende aber in Deutschland wegen Erwerbstätigkeit versicherte Personen für die Nutzung des ärztlichen Angebotes in Deutschland. Dies wird zum einen dadurch bedingt, dass die deutschen Arbeitgeber nur die vom in Deutschland niederlassenen Arzt ausgestellten Arbeitsfreistellung beachten. Zum anderen gehen viele polnische Bürger davon aus, dass die Qualität der ärztlichen Dienstleistungen in Deutschland höher ist als in Polen.
((3)) Aufenthalt außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats
Die Personen aus dem Grenzgebiet, die nur in einem und demselben Mitgliedstaat wohnen und versichert sind, können die Leistungen aus dem anderen - benachbarten - Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, wenn sie sich dort vorübergehend aufhalten (Art. 19 VO 883/2004). Es handelt ich hier um akute Behandlungsfälle (Unfälle), die auf dem Territorium des Behandlungsstaates notwendig erwiesen haben (für Touristen, Studierende, Geschäftsreisende usw.). Die Formulierung von Art. 19 Abs. 1 VO 883/2004 schließt daher eindeutig die Fälle aus, in denen der Patient aus dem Krankenhaus in einem Staat notfalls in das Krankenhaus in dem anderen Staat überführt wird (da z.B. die medizinische Ausstattung der ersten Einrichtung nicht ausreichend war und die Beförderung zum anderen Krankenhaus in demselben Staat wegen des Zustandes des Patienten nicht zumutbar war). Im Behandlungsstaat kann die betroffene Person die Sachleistungen bekommen, die medizinisch notwendig sind, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht. Die Leistungen sind dann notwendig, wenn der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten (Art. 25 (3) VO 987/2004).
Hierfür hat der Versicherte ein von dem zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt, vorzulegen (Art. 25 A. (1) VO 987/2009).
((3)) Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen
Die Einwohner des Grenzgebietes dürfen in einen anderen Mitgliedstaat reisen, um dort die Sachleistungen zu erhalten, wenn dies ihm vom zuständigen Träger genehmigt wurde (Art. 20 VO 883/2004). Hier kommen noch die Vorschriften der Patientenmobilitätsrichtlinie in Konkurrenz. Der Patient darf wählen, ob er sich auf die Koordinationsverordnung oder auf die nationalen Vorschriften, die der Umsetzung der Richtlinie dienen, beruft. Nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 VO 883/2004 darf die Genehmigung nicht versagt werden, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.
((3)) Zwischenergebnis
Somit geben die Koordinationsvorschriften den Einwohner des Grenzgebietes keine besonderen Rechte bezüglich der Nutzung der Gesundheitseinrichtungen in dem Nachbarstaat. Sie können dortigen Sachleistungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie sich gerade in diesem Nachbarstaat aufhalten oder aufgrund der Genehmigung des zuständigen Trägers dort reisen, um Sachleistungen auf dessen Kosten zu erhalten. Diese Grundsätze gelten sowohl für die Grenzgänger als auch für diejenigen Personen, die nur in einem Staat wohnen und versichert sind. Ein Wahlrecht zwischen den Systemen der Gesundheitsfürsorge ist nicht ersichtlich.
((2)) Patientenmobilitätsrichtlinie
Im Falle geplanter Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat sind auch die Regelungen der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:088:0045:0065:de:PDF Patientenmobilitätsreichtlinie Nr. 2011/24/EU]]) sowie sie umsetzende nationale Vorschriften zu beachten. Nach dem ErG Nr. 30 der RL 2011/24/EU ist entweder die Richtlinie oder aber die Verordnungen der Union zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme anwendbar.
Der Unterschied besteht dahingehend, dass die VO auf die Sachleistungen ausgerichtet ist. Dagegen geht es bei der Richtlinie und ihren Umsetzungsvorschriften um die Kostenerstattung. Des Weiteren gilt die Richtlinie nur für die Fälle, wenn der Patient sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistungen (noch) nicht im Behandlungsstaat befindet ([[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2Ffuchskoeuropsozr_6%2Fewg_rl_2011_24%2Fcont%2Ffuchskoeuropsozr.ewg_rl_2011_24.a1.htm Bieback in FuchsEuSR, 2013, RL 20122/24/EU Art. 1 Rn. 3]]).
Diese wurden in Polen und in Deutschland in nationales Recht umgesetzt, sodass nach Ablauf der Umsetzungsfrist die Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates zu prüfen sind. Aus der Richtlinie selbst folgt aber, dass sie nicht zum zweck hat, die Patienten zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen zu motivieren.
((2)) Fazit
Das unionale Recht schafft daher keine besonderen Rechtsgrundlagen, die den Einwohnern des Grenzgebietes erlauben würden, das ärztliche Angebot in dem Nachbarstaat in Anspruch zu nehmen.
((1)) Nationaler Rechtsrahmen
((2)) Deutschland
>>Mehr dazu: Jakob/Neuweiler/Wetter in: Odendahl/Tschudi/Faller (Hrsg.), Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, 2010, S. 155-224>> Das Bundesministerium für Gesundheit vertritt die Ansicht, dass deutsches Recht die Anforderungen der Richtlinie erfüllt und damit keine grundsätzlichen Rechtsänderungen notwendig waren ([[http://www.bmg.bund.de/glossarbegriffe/p-q/patientenmobilitaetsrichtlinie.html BMG]], Nr. 2).
Für die in Deutschland versicherten Personen, die Gesundheitsleistungen im Ausland in Anspruch nehmen wollen, sind [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html § 13 Abs. 4 und 5 SGB V]] maßgeblich. Hier wird zwischen der ambulanten und stationären Leistungen unterschieden. Im ersten Fall werden dem Versicherten die Kosten der medizinischen Leistung erstattet, soweit auch ein ein originärer Leistungsanspruch im Inland besteht. Dagegen dürfen Krankenhausleistungen nach Abs. 5 nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Träger (Krankenkassen) in Anspruch genommen werden ((Becker/Kingreen, SGB V, SGB V § 13 Rn. 46, beck-online).
((2)) Polen
In Polen erfolgte die Umsetzung der Patientenmobilitätsrichtlinie in Art. 42a ff. des Gesetzes über die Leistungen der Gesundheitsvorsorge ([[http://isap.sejm.gov.pl/Download;jsessionid=68E114CB4C620DC51BDA9008CBBF494D?id=WDU20042102135&type=3 Ustawa z dnia 27 sierpnia 2004 r. o świadczeniach opieki zdrowotnej finansowanych ze środków publicznych]]). Nach Art. 42b Abs. 1 ist der Leistungsempfänger berechtigt, die Kosten der Leistung im Ausland zurückerstattet zu bekommen, wenn es sich um garantierte Leistungen handelt. Eine Vorabgenehmigung wird nur in den in Art. 42 Abs. 9 genannten Fällen gefordert. Der Katalog von genehmigungspflichtigen Leistungen wurde vom Gesundheitsminister in einer Rechtsverordnung bestimmt (Art. 42e Abs. 1).
((2)) Kooperation von Krankenkassen mit ausländischen Leistungserbringern
Ferner ist noch die Konstellation möglich, dass die inländischen Versicherungsstellen (Krankenkassen, Nationaler Gesundheitsfonds (NFZ)) mit den ausländischen Leistungserbringern (Ärzten, Krankenhäusern usw.) direkt Verträge zur Behandlung eigener Versicherten abschließen. Im deutschen Recht ergibt sich die Rechtsgrundlage dafür aus [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__140e.html § 140e SGB V]]. Dagegen unterscheidet polnisches Recht nicht zwischen in- und ausländischen Leistungserbringern (Art. 132 ff. und Art. 5 Nr. 41 (Begriff des Dienstleistungserbringers) des Gesetzes über Leistungen der Gesundheitsvorsorge). Es sind keiner Gründe ersichtlich, aus denen ein Verbot für das Kontrahieren mit den ausländischen Erbringern von medizinischen Dienstleistungen folgen sollte.
Wird ein direkter Vertrag mit einem ausländischen Leistungserbringer geschlossen, können die im Vertrag bestimmten Personen die Leistungen im Ausland in Anspruch nehmen.
Die Leistungen sollen dann nach dem Recht und gemäß den Standards erbracht werden, die am Ort der Leistungserbringung gelten, es sei denn, dass im Vertrag anderes bestimmt wurde. Werden die Fragen der Haftung für Behandlungsfehler vertraglich nicht gelöst, finden die allgemeinen Vorschriften Anwendung. Diese sollen nach den Kollisionsvorschriften der Rom II-VO ermittelt werden.
((1)) Völkerrecht
Vollständigkeitshalber ist auf die deutsch-polnische Abkommen von 1975 und 1990 einzugehen. Das Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 393; Dz.U. z 1976r. nr 16, poz. 101) bezieht sich auf Renten- und Unfallsversicherung. Dagegen betrifft das Abkommen von 1990 im Allgemeinen die Soziale Sicherheit ([[http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl291s0741.pdf BGBl. 1991 II S. 743]] und [[http://dziennikustaw.gov.pl/DU/1991/s/108/468 DzU z 1991r. nr 108, poz. 468]]). Dies erfasst auch die Sach- und Geldleistungen wegen Krankheit
Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt die VO 883/2004 an die Stelle **aller **zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist (Art. 8 Abs. 1 S. 1-2 VO 883/2004).
Nach Anhang II haben beide deutsch-polnische Abkommen geringe Bedeutung. Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung gilt unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen (dh. in Bezug auf die Beibehaltung des Rechtsstatus auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands oder Polens genommen hatten und weiterhin dort ansässig sind). Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 gelten hingegen hinsichtlich der Beibehaltung der Berechtigung zu einer Rente, die gemäß dem zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen 1957 geschlossenen Abkommen ausbezahlt wird; Anrechnung von Versicherungszeiten, die von polnischen Arbeitnehmern im Rahmen des 1988 zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen geschlossenen Abkommens zurückgelegt wurden. >>Zur Anwendbarkei des SozSichAbk POL und der damaligen VO 1408/71 sh. Urteil des EuGH vom 16.5.2013, Rs. C‑589/10 (Janina Wencel gegen Zakład Ubezpieczeń Społecznych w Białymstoku), ECLI:EU:C:2013:303); Literatur: [[http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/weitere_abkommen/33_das_deutsch_polnische_sv_abkommen.html Deutsche Rentenversicherung]]>>
Somit haben beide Abkommen vor dem EU-rechtlichen Hintergrund beschränkte Bedeutung.
(...)

Gelöscht:
((2)) EU-Rechtsrahmen
Primärrecht und darauf basierende Rechtsprechung des EuGH (dargestellt bei [[http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Sonstiges/KoWA/forschung/berichte/Abschlussbericht_Gesundheitsdienstleitungen_in_der_Gro%C3%9Fregion.pdf Fröhlich et al., 2011]], S. 20 ff.)
Anspruch Aus Art. 56 AEUV gegenüber dem zuständigen Träger auf genehmigungsfreie grenzüberschreitende ambulante Leistungsbeanspruchung und auf Kostenerstattung nach den Vorschriften über die Leistungsverpflichtungen des zuständigen Trägers.
((3)) Koordinationsvorschriften
Die Koordinationsverordnung ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:166:0001:0123:de:PDF VO 883/2004/EG]]) und die dazu gehörige Ausführungsverordnung Nr. 987/2009/EG stellen zwar keine selbständigen Anspruchsgrundlagen zur Verfügung. Sie bestimmen jedoch, aus welchem nationalen Recht die betroffene Person (Versicherter oder seine Familienmitglieder) im Falle der Krankheit (andere Bereiche sind derzeit außer Betracht) ihre Ansprüche ableiten können. Die Anspruchsvoraussetzungen sowie den Anspruchsinhalt bestimmt aber nicht mehr das unionale Recht sondern das nach der Verordnung anzuwendende nationale Recht. Die Verordnung kommt aber erst dann zur Anwendung, wenn es sich um einen Sachverhalt mit der Auslandsberührung handelt. Dies ist dann zu bejahen, wenn
1) die betroffene Person in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ist als sie wohnt oder
1) sich im zuständigen Mitgliedstaat aufhält oder
1) sich in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend (als Tourist, Reisender usw.) als dem zuständigen Mitgliedstaat und Wohnsitz aufhält oder
1) sich in den anderen Mitgliedstaat als der zuständige oder Wohnsitzstaat zur Behandlung begibt.
**(1) Grundfall**
Im ersten Fall darf die betroffene Person die Gesundheitsleistungen im Wohnsitzstaat auf Kosten der Versicherung aus dem Mitgliedstaat der Erwerbstätigkeit in Anspruch nehmen und zwar in dem Umfang, als ob sie in dem Wohnsitzstaat versichert wäre (Art. 17 VO 883/2004). Maßgeblich ist daher das nationale Recht des Wohnistzstaates. Die Abrechnung für die medizinischen Behandlungsmaßnahmen erfolgt zwischen dem Leistungserbringer und dem Versicherer des Betroffenen. Als Nachweis der Versicherung gilt hier eine Bescheinigung, die vom zuständigen Träger ausgestellt wird. Für die Inanspruchnahme von Leistungen im Wohsitzstaat muss sich der Betroffene noch vorher beim Träger des Wohnorts eintragen lassen (Art. 24 Abs. 1 VO 987/2009). Der Träger ihres Wohnorts ist die Einrichtung oder die Behörde, die nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger (Art. 1 lit. r) VO 883/2004). Es besteht daher kein richtiges Wahlrecht zwischen den mitgliedstaatlichen Systemen. Somit sollen die Betroffenen nur ein System in Anspruch nehmen und zwar dies das Wohnsitzstaates.
**(2) Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat**
Die Betroffenen können die Sachleistungen in ihrem zuständigen Mitgliedstaat (i.d.R. Versicherungsstaat) nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie sich dort aufhalten (Art. 18 VO 883/2004). Dies schließt aber nicht den Fall der Reise zur Behandlung in den zuständigen Staat mit ein. Dies ist teilweise mit der gängigen Praxis auf der deutsch-polnischen Grenze nicht ganz zu vereinbaren. Dort entscheiden sich viele in Polen wohnende aber in Deutschland wegen Erwerbstätigkeit versicherte Personen für die Nutzung des ärztlichen Angebotes in Deutschland. Dies wird zum einen dadurch bedingt, dass die deutschen Arbeitgeber nur die vom in Deutschland niederlassenen Arzt ausgestellten Arbeitsfreistellung beachten. Zum anderen gehen viele polnische Bürger davon aus, dass die Qualität der ärztlichen Dienstleistungen in Deutschland höher ist als in Polen.
**(3) Aufenthalt außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats**
Die Personen aus dem Grenzgebiet, die nur in einem und demselben Mitgliedstaat wohnen und versichert sind, können die Leistungen aus dem anderen - benachbarten - Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, wenn sie sich dort vorübergehend aufhalten (Art. 19 VO 883/2004). Es handelt ich hier um akute Behandlungsfälle (Unfälle), die auf dem Territorium des Behandlungsstaates notwendig erwiesen haben (für Touristen, Studierende, Geschäftsreisende usw.). Die Formulierung von Art. 19 Abs. 1 VO 883/2004 schließt daher eindeutig die Fälle aus, in denen der Patient aus dem Krankenhaus in einem Staat notfalls in das Krankenhaus in dem anderen Staat überführt wird (da z.B. die medizinische Ausstattung der ersten Einrichtung nicht ausreichend war und die Beförderung zum anderen Krankenhaus in demselben Staat wegen des Zustandes des Patienten nicht zumutbar war). Im Behandlungsstaat kann die betroffene Person die Sachleistungen bekommen, die medizinisch notwendig sind, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht. Die Leistungen sind dann notwendig, wenn der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten (Art. 25 (3) VO 987/2004).
Hierfür hat der Versicherte ein von dem zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt, vorzulegen (Art. 25 A. (1) VO 987/2009).
**(4) Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen**
Die Einwohner des Grenzgebietes dürfen in einen anderen Mitgliedstaat reisen, um dort die Sachleistungen zu erhalten, wenn dies ihm vom zuständigen Träger genehmigt wurde (Art. 20 VO 883/2004). Hier kommen noch die Vorschriften der Patientenmobilitätsrichtlinie in Konkurrenz. Der Patient darf wählen, ob er sich auf die Koordinationsverordnung oder auf die nationalen Vorschriften, die der Umsetzung der Richtlinie dienen, beruft. Nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 VO 883/2004 darf die Genehmigung nicht versagt werden, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.
**(5) Zwischenergebnis**
Somit geben die Koordinationsvorschriften den Einwohner des Grenzgebietes keine besonderen Rechte bezüglich der Nutzung der Gesundheitseinrichtungen in dem Nachbarstaat. Sie können dortigen Sachleistungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie sich gerade in diesem Nachbarstaat aufhalten oder aufgrund der Genehmigung des zuständigen Trägers dort reisen, um Sachleistungen auf dessen Kosten zu erhalten. Diese Grundsätze gelten sowohl für die Grenzgänger als auch für diejenigen Personen, die nur in einem Staat wohnen und versichert sind. Ein Wahlrecht zwischen den Systemen der Gesundheitsfürsorge ist nicht ersichtlich.
((3)) Patientenmobilitätsrichtlinie
Im Falle geplanter Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat sind auch die Regelungen der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:088:0045:0065:de:PDF Patientenmobilitätsreichtlinie Nr. 2011/24/EU]]) sowie sie umsetzende nationale Vorschriften zu beachten. Nach dem ErG Nr. 30 der RL 2011/24/EU ist entweder die Richtlinie oder aber die Verordnungen der Union zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme anwendbar.
Der Unterschied besteht dahingehend, dass die VO auf die Sachleistungen ausgerichtet ist. Dagegen geht es bei der Richtlinie und ihren Umsetzungsvorschriften um die Kostenerstattung. Des Weiteren gilt die Richtlinie nur für die Fälle, wenn der Patient sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistungen (noch) nicht im Behandlungsstaat befindet ([[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2Ffuchskoeuropsozr_6%2Fewg_rl_2011_24%2Fcont%2Ffuchskoeuropsozr.ewg_rl_2011_24.a1.htm Bieback in FuchsEuSR, 2013, RL 20122/24/EU Art. 1 Rn. 3]]).
Diese wurden in Polen und in Deutschland in nationales Recht umgesetzt, sodass nach Ablauf der Umsetzungsfrist die Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates zu prüfen sind. Aus der Richtlinie selbst folgt aber, dass sie nicht zum zweck hat, die Patienten zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen zu motivieren.
((3)) Fazit
Das unionale Recht schafft daher keine besonderen Rechtsgrundlagen, die den Einwohnern des Grenzgebietes erlauben würden, das ärztliche Angebot in dem Nachbarstaat in Anspruch zu nehmen.
((2)) Nationaler Rechtsrahmen
((3)) Deutschland
>>Mehr dazu: Jakob/Neuweiler/Wetter in: Odendahl/Tschudi/Faller (Hrsg.), Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, 2010, S. 155-224>> Das Bundesministerium für Gesundheit vertritt die Ansicht, dass deutsches Recht die Anforderungen der Richtlinie erfüllt und damit keine grundsätzlichen Rechtsänderungen notwendig waren ([[http://www.bmg.bund.de/glossarbegriffe/p-q/patientenmobilitaetsrichtlinie.html BMG]], Nr. 2).
Für die in Deutschland versicherten Personen, die Gesundheitsleistungen im Ausland in Anspruch nehmen wollen, sind [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html § 13 Abs. 4 und 5 SGB V]] maßgeblich. Hier wird zwischen der ambulanten und stationären Leistungen unterschieden. Im ersten Fall werden dem Versicherten die Kosten der medizinischen Leistung erstattet, soweit auch ein ein originärer Leistungsanspruch im Inland besteht. Dagegen dürfen Krankenhausleistungen nach Abs. 5 nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Träger (Krankenkassen) in Anspruch genommen werden ((Becker/Kingreen, SGB V, SGB V § 13 Rn. 46, beck-online).
((3)) Polen
In Polen erfolgte die Umsetzung der Patientenmobilitätsrichtlinie in Art. 42a ff. des Gesetzes über die Leistungen der Gesundheitsvorsorge ([[http://isap.sejm.gov.pl/Download;jsessionid=68E114CB4C620DC51BDA9008CBBF494D?id=WDU20042102135&type=3 Ustawa z dnia 27 sierpnia 2004 r. o świadczeniach opieki zdrowotnej finansowanych ze środków publicznych]]). Nach Art. 42b Abs. 1 ist der Leistungsempfänger berechtigt, die Kosten der Leistung im Ausland zurückerstattet zu bekommen, wenn es sich um garantierte Leistungen handelt. Eine Vorabgenehmigung wird nur in den in Art. 42 Abs. 9 genannten Fällen gefordert. Der Katalog von genehmigungspflichtigen Leistungen wurde vom Gesundheitsminister in einer Rechtsverordnung bestimmt (Art. 42e Abs. 1).
((3)) Kooperation von Krankenkassen mit ausländischen Leistungserbringern
Ferner ist noch die Konstellation möglich, dass die inländischen Versicherungsstellen (Krankenkassen, Nationaler Gesundheitsfonds (NFZ)) mit den ausländischen Leistungserbringern (Ärzten, Krankenhäusern usw.) direkt Verträge zur Behandlung eigener Versicherten abschließen. Im deutschen Recht ergibt sich die Rechtsgrundlage dafür aus [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__140e.html § 140e SGB V]]. Dagegen unterscheidet polnisches Recht nicht zwischen in- und ausländischen Leistungserbringern (Art. 132 ff. und Art. 5 Nr. 41 (Begriff des Dienstleistungserbringers) des Gesetzes über Leistungen der Gesundheitsvorsorge). Es sind keiner Gründe ersichtlich, aus denen ein Verbot für das Kontrahieren mit den ausländischen Erbringern von medizinischen Dienstleistungen folgen sollte.
Wird ein direkter Vertrag mit einem ausländischen Leistungserbringer geschlossen, können die im Vertrag bestimmten Personen die Leistungen im Ausland in Anspruch nehmen.
Die Leistungen sollen dann nach dem Recht und gemäß den Standards erbracht werden, die am Ort der Leistungserbringung gelten, es sei denn, dass im Vertrag anderes bestimmt wurde. Werden die Fragen der Haftung für Behandlungsfehler vertraglich nicht gelöst, finden die allgemeinen Vorschriften Anwendung. Diese sollen nach den Kollisionsvorschriften der Rom II-VO ermittelt werden.
((2)) Völkerrecht
Vollständigkeitshalber ist auf die deutsch-polnische Abkommen von 1975 und 1990 einzugehen. Das Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 393; Dz.U. z 1976r. nr 16, poz. 101) bezieht sich auf Renten- und Unfallsversicherung. Dagegen betrifft das Abkommen von 1990 im Allgemeinen die Soziale Sicherheit ([[http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl291s0741.pdf BGBl. 1991 II S. 743]] und [[http://dziennikustaw.gov.pl/DU/1991/s/108/468 DzU z 1991r. nr 108, poz. 468]]). Dies erfasst auch die Sach- und Geldleistungen wegen Krankheit
Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt die VO 883/2004 an die Stelle **aller **zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist (Art. 8 Abs. 1 S. 1-2 VO 883/2004).
Nach Anhang II haben beide deutsch-polnische Abkommen geringe Bedeutung. Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung gilt unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen (dh. in Bezug auf die Beibehaltung des Rechtsstatus auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands oder Polens genommen hatten und weiterhin dort ansässig sind). Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 gelten hingegen hinsichtlich der Beibehaltung der Berechtigung zu einer Rente, die gemäß dem zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen 1957 geschlossenen Abkommen ausbezahlt wird; Anrechnung von Versicherungszeiten, die von polnischen Arbeitnehmern im Rahmen des 1988 zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen geschlossenen Abkommens zurückgelegt wurden. >>Zur Anwendbarkei des SozSichAbk POL und der damaligen VO 1408/71 sh. Urteil des EuGH vom 16.5.2013, Rs. C‑589/10 (Janina Wencel gegen Zakład Ubezpieczeń Społecznych w Białymstoku), ECLI:EU:C:2013:303); Literatur: [[http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/weitere_abkommen/33_das_deutsch_polnische_sv_abkommen.html Deutsche Rentenversicherung]]>>
Somit haben beide Abkommen vor dem EU-rechtlichen Hintergrund beschränkte Bedeutung.
((1)) Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge
Nunmehr ist zu prüfen, welche Möglichkeiten aus den oben dargestellten Regelungen für die Einwohner von Grenzgebieten resultieren. Insbesondere wird geschaut, welche Chancen für eine gemeinsame Gesundheitsfürsorge vor dem Hintergrund bestehen. Es ist klar, dass die genannten Regelungen keine systemische Zusammenarbeit von Gesundheitseinrichtungen zum Gegenstand haben. Es handelt sich um die Bestimmung des anzuwendenden Rechts bzw. Begründung von Erstattungsansprüchen für die Einzelpersonen. >>Modelle: Jakob/Neuweiler/Wetter in: Odendahl/Tschudi/Faller (Hrsg.), Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, 2010, S. 162.>>
((2)) Situation //de lege lata//
Aufgrund von bestehenden Regelungen ist daher nicht möglich, dass alle Einwohner der Grenzgebietes eines Mitgliedstaates in dem anderen Mitgliedstaat behandelt werden. Die Inanspruchnahme von ausländischen Leistungen ist daher nur unter dem Grundsatz der Kostenrückerstattung nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Patientenmobilitätsrichtlinie möglich aber nur auf ambulante Leistungen beschränkt. Die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen in dem benachbarten Mitgliedstaat erfordert dagegen die Vorabgenehmigung des zuständigen Trägers.
((2)) Modelle der Zusammenarbeit
Möglich wäre die Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung (Krankenhaus, Klinikum), in welcher die hilfebedürftigen Personen behandelt wären. Denkbare Konstellationen:
1) eine gemeinsame Einrichtung in einem Mitgliedstaat,
1) Nutzung einer mitgliedstaatlichen Einrichtung durch Einwohner aus dem benachbarten Mitgliedstaat.
((3)) Allgemeine Anmerkungen
>>**Artikel 34** (1) Die Vertragsparteien fördern eine umfassende Zusammenarbeit auf bestimmten Gebieten der Gesundheitsvorsorge und bei der gemeinsamen Bekämpfung von Seuchen sowie Krankheiten, wie zum Beispiel Herz-, Kreislauf- und Krebserkrankungen und Aids.>> Diese Lösungen wären umsetzbar, wenn die betroffenen Mitgliedstaaten entsprechende völkerrechtliche Verträge unterzeichnen (vgl. Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich vom 22.7.2005 [[http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl206s1330.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl206s1330.pdf%27%5D__1470841896494 BGBl. II 2006, 1330]]). Für den deutsch-polnischen Grenzraum könnte Art. 34 Abs. 1 des Nachbarschaftsvertrages von 1991 Ausgangspunkt sein.
Nach Art 6 lit. a) AEUV besitzt die EU Kompetenzen für Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich "Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit". Diese wurden in Art, 168 AEUV konkretisiert. Dort wurde der EU u.a. die Aufgabe übertragen, die Komplementarität der mitgliedstaatlichen Gesundheitsdienste in den Grenzgebieten zu verbessern (GHN/Nettesheim AEUV Art. 6 Rn. 21, beck-online). Hierzu gehört insbesondere die Kooperation zwischen stationären Versorgungseinrichtungen in den Grenzgebieten und die Zusammenarbeit von Rettungskräften sowie doe Förderung des grenzüberschreitenden Abschlusses von Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern (Calliess/Ruffert/Kingreen AEUV Art. 168 Rn. 13, beck-online). Als legislative Instrumente zur Umsetzung dieser Befugnisse gelten die - an sich unverbindlichen - Empfehlungen – sowie die Fördermaßnahmen im Sinne von Art. 168 Abs. 5 AEUV (Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, AEUV Art. 168 Rn. 18, beck-online).
((3)) Schaffung einer Gemeinsameneinrichtung
Die gemeinsame Einrichtung könnte entweder in einer nationalen Rechtsform oder einer unionsrechtlichen Form errichtet werden.
**(1) Nationale Rechtsformen**
In Deutschland werden die Krankenhäuser entweder in öffentlich-rechtlicher Form (rechtlich unselbständig: Regiebetrieb, Eigenbetrieb oder rechtlich selbstständig: Zweckverband, Anstalt, Stiftung) bzw. in privatrechtlicher Rechtsform (z.B. GmbH) geführt. In Polen dürfen die Gesundheitseinrichtungen (podmioty lecznicze) als Kapitalgesellschaften, selbständige öffentliche Gesundheitsanstalten (SPZOZ), Eigenbetriebe oder Militäreinheiten gegründet werden (Art. 6 und 7 des Gesetzes über Tätigkeit im Gesundheitswesen). Die Gründung einer gemeinsamen öffentlichen Einrichtung in einer Privatrechtsform (AG, GmbH) wird nach den am Sitz der Einrichtung geltenden Regelungen erfolgen.
Problematisch wäre die Beteiligung von ausländischen Partnern an Eigenbetrieben oder Regiebetriebe, weil diese aus Natur der Sache der Verwaltung einer Gebietskörperschaft einverleibt sind. Dagegen soll die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach den allgemeinen Regeln erfolgen, was die Gründung wesentlich vereinfacht. Diese Rechtsformen sind auch weitgehend erprobt.
**(2) Europäische Aktiengesellschaft**
Denkbar wäre auch die Nutzung der Rechtsform der europäischen Gesellschaft (Societas Europaea) im Sinne der Verordnung Nr. 2157/2001/EG über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001 ([[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001R2157&qid=1470904361908 ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1–21]]). Der Vorteil dieser Rechtsform ist, dass sie europaweit anerkannt ist und ihr Sitz frei verlegt werden kann. Allerdings erfordert diese Rechtsform größeres Engagement von Gesellschaftern (Gründungskapital 120.000 €).
**(3) EVTZ**
Gemeinsame Einrichtung im Bereich des Gesundheitswesens kann auch als Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit errichtet werden (allgemein zum [[EVTZ EVTZ]]). Ein Beispiel dafür ist [[http://www.hcerdanya.eu/en l'AECT - Hospital de Cerdanya]]. Als Variante für die gemeinsame Gesundheitseinrichtung wurde der EVTZ auch im Projekt [[http://www.healthacross.eu/ healtacross]] überlegt ([[http://www.healthacross.eu/fileadmin/root_healthacross/healthacross/results/healthacross_REPORT_II_.pdf healthacross Report II. Machbarkeitsstudie zur grenzüberschreitenden stationären und ambulanten Zusammenarbeit im Raum Gmünd – Cˇeské Velenice]], 2010, S. 47 ff)).
Mehr dazu in **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitseinrichtung separatem Text]]**.
((3)) gemeinsame Nutzung einer mitgliedstaatlichen Gesundheitseinrichtung
>>Vgl. hierzu Art. 6 RahmenÜbk FR-DE: Abs. 2: Ist eine vorherige Genehmigung erforderlich, um im Grenzgebiet eine Behandlung in Anspruch zu nehmen, so können die Kooperationsvereinbarungen im Gesundheitsbereich vorsehen, dass diese Genehmigung automatisch vom zuständigen Sozialversicherungsträger ausgestellt wird.>> Anstelle der Gründung einer gemeinsamen Einrichtung ist noch die Nutzung einer in einem Mitgliedstaat bereits bestehenden Einrichtung durch Einwohner aus dem anderen Grenzgebiet. Aus den oben dargelegten Regelungen folgt aber keine Rechtsgrundlage für eine massive grenzüberschreitende Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat.
Hierfür müssten daher systemische Grundlagen errichtet werden. Denkbar ist, dass die zuständigen Träger eine generelle Genehmigung für die Nutzung des Angebotes eines ausländischen Krankenhauses für die Einwohner der grenznahen Gebietskörperschaft erlassen (im Sinne von Art. 20 VO 883/2004/EG), wie dies in Art. 6 des RahmenÜbk zwischen Frankreich und Deutschland vorgesehen wurde. Dies setzt den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages zwischen betroffenen Mitgliedstaaten. Aus dem zurzeit zwischen Deutschland und Polen bestehenden Vertragswerken folgt keine solche Verpflichtung für automatische Erteilung von Genehmigungen. Insbesondere kann eine solche nicht aus dem Rahmenabkommen zum grenzüberschreitenden Rettungsdienst abgeleitet werden, da hiervon nur der Einsatz von Rettungseinheiten und gegenseitige Abrechnung von Trägern erfasst wird. Ziel des Abkommens ist bestmögliche rettungsdienstliche Versorgung aller Personen, die sich ständig oder vorübergehend in diesem Gebiet aufhalten. Darüber hinaus verweist Art. 8 Abs. 2 Rahmenabkommens darauf, dass die Bestimmungen der Koordinationsverordnungen der EU unberührt bleiben. Auch die aufgrund des Rahmenabkommens zu schließenden Kooperationsvereinbarungen (Art. 4 Rahmenabkommens) beziehen sich nicht auf die Fragen des regulären Gesundheitsschutzes.
Solange aber kein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Deutschland und Polen zustande gekommen ist, kann aber die Versorgung der Bevölkerung aus dem Grenzgebiet des anderen Mitgliedstaates über den direkten Vertrag zwischen dem Träger der Krankenversicherung und der Gesundheitseinrichtung als ausländischem Leistungserbringer (nach § 140e SGB V bzw. Art. 132 des polnischen Gesetzes über Leistungen des Gesundheitsschutzes) erfolgen.
((2)) Sonstige Rechtsfragen
Zu klären wären noch die Fragen des Behandlungsverfahrens (nach dem Recht des Behandlungsstaates), Dokumentation (Sprache, Inhalt), Meldepflichten bei bestimmten Krankheiten, Besorgung von Arzneimitteln aus dem Ausland (insb. Blutprodukte), Vergabeverfahren, Datenschutz.


Version [979]

Bearbeitet am 2016-08-11 13:50:36 durch MarcinKrzymuski

Gelöscht:
((1)) Problemhintergrund
Dass in den Grenzregionen die Versorgung mit den Gesundheitsleistungen schwierig ist, ist klar. Dafür werden auch unterschiedliche Ursachen genannt. Zu den wichtigsten gehören die wirtschaftlichen, demografischen und rechtlichen Rahmenbedingungen. >>Ausführlich dazu: Steffen Fleßa in: ZygmuntEtAl2013, S. 11 ff.>> Diese
Nunmehr bestehen schon die rechtlichen Grundlagen, die medizinischen Dienstleistungen in einem anderen Staat in Anspruch zu nehmen. Das Ziel der vorliegenden Ausarbeitung ist, die rechtlichen Rahmenbedingungen zusammenzustellen und daraus die Möglichkeiten für die Grenzregionen abzuleiten.
((1)) Grenzüberschreitende Inanspruchnahme der ärztlichen Dienstleistungen


Version [978]

Bearbeitet am 2016-08-11 12:49:54 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
>>Vgl. hierzu Art. 6 RahmenÜbk FR-DE: Abs. 2: Ist eine vorherige Genehmigung erforderlich, um im Grenzgebiet eine Behandlung in Anspruch zu nehmen, so können die Kooperationsvereinbarungen im Gesundheitsbereich vorsehen, dass diese Genehmigung automatisch vom zuständigen Sozialversicherungsträger ausgestellt wird.>> Anstelle der Gründung einer gemeinsamen Einrichtung ist noch die Nutzung einer in einem Mitgliedstaat bereits bestehenden Einrichtung durch Einwohner aus dem anderen Grenzgebiet. Aus den oben dargelegten Regelungen folgt aber keine Rechtsgrundlage für eine massive grenzüberschreitende Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat.
Hierfür müssten daher systemische Grundlagen errichtet werden. Denkbar ist, dass die zuständigen Träger eine generelle Genehmigung für die Nutzung des Angebotes eines ausländischen Krankenhauses für die Einwohner der grenznahen Gebietskörperschaft erlassen (im Sinne von Art. 20 VO 883/2004/EG), wie dies in Art. 6 des RahmenÜbk zwischen Frankreich und Deutschland vorgesehen wurde. Dies setzt den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages zwischen betroffenen Mitgliedstaaten. Aus dem zurzeit zwischen Deutschland und Polen bestehenden Vertragswerken folgt keine solche Verpflichtung für automatische Erteilung von Genehmigungen. Insbesondere kann eine solche nicht aus dem Rahmenabkommen zum grenzüberschreitenden Rettungsdienst abgeleitet werden, da hiervon nur der Einsatz von Rettungseinheiten und gegenseitige Abrechnung von Trägern erfasst wird. Ziel des Abkommens ist bestmögliche rettungsdienstliche Versorgung aller Personen, die sich ständig oder vorübergehend in diesem Gebiet aufhalten. Darüber hinaus verweist Art. 8 Abs. 2 Rahmenabkommens darauf, dass die Bestimmungen der Koordinationsverordnungen der EU unberührt bleiben. Auch die aufgrund des Rahmenabkommens zu schließenden Kooperationsvereinbarungen (Art. 4 Rahmenabkommens) beziehen sich nicht auf die Fragen des regulären Gesundheitsschutzes.
Solange aber kein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Deutschland und Polen zustande gekommen ist, kann aber die Versorgung der Bevölkerung aus dem Grenzgebiet des anderen Mitgliedstaates über den direkten Vertrag zwischen dem Träger der Krankenversicherung und der Gesundheitseinrichtung als ausländischem Leistungserbringer (nach § 140e SGB V bzw. Art. 132 des polnischen Gesetzes über Leistungen des Gesundheitsschutzes) erfolgen.

Gelöscht:
>>Vgl. hierzu Art. 6 RahmenÜbk FR-DE: Abs. 2: Ist eine vorherige Genehmigung erforderlich, um im Grenzgebiet eine Behandlung in Anspruch zu nehmen, so können die Kooperationsvereinbarungen im Gesundheitsbereich vorsehen, dass diese Genehmigung automatisch vom zuständigen Sozialversicherungsträger ausgestellt wird.>> Denkbar ist, dass die zuständigen Träger eine generelle Genehmigung für die Nutzung des Angebotes eines ausländischen Krankenhauses für die Einwohner der grenznahen Gebietskörperschaft erlassen (im Sinne von Art. 20 VO 883/2004/EG), wie dies in Art. 6 des RahmenÜbk zwischen Frankreich und Deutschland vorgesehen wurde.
Dies könnte auch über den Vertrag nach § 140e SGB V bzw. Art. 132 des polnischen Gesetzes erfolgen.


Version [973]

Bearbeitet am 2016-08-11 11:18:10 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
**(2) Europäische Aktiengesellschaft**
Gemeinsame Einrichtung im Bereich des Gesundheitswesens kann auch als Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit errichtet werden (allgemein zum [[EVTZ EVTZ]]). Ein Beispiel dafür ist [[http://www.hcerdanya.eu/en l'AECT - Hospital de Cerdanya]]. Als Variante für die gemeinsame Gesundheitseinrichtung wurde der EVTZ auch im Projekt [[http://www.healthacross.eu/ healtacross]] überlegt ([[http://www.healthacross.eu/fileadmin/root_healthacross/healthacross/results/healthacross_REPORT_II_.pdf healthacross Report II. Machbarkeitsstudie zur grenzüberschreitenden stationären und ambulanten Zusammenarbeit im Raum Gmünd – Cˇeské Velenice]], 2010, S. 47 ff)).
Mehr dazu in **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitseinrichtung separatem Text]]**.

Gelöscht:
**(2) Europäische Aktiengesellschaft
Gemeinsame Einrichtung im Bereich des Gesundheitswesens kann auch als Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit errichtet werden (allgemein zum [[EVTZ EVTZ]]). Ein Beispiel dafür ist [[http://www.hcerdanya.eu/en l'AECT - Hospital de Cerdanya]]. Als Variante für die gemeinsame Gesundheitseinrichtung wurde der EVTZ auch im Projekt [[http://www.healthacross.eu/ healtacross]] überlegt ([[http://www.healthacross.eu/fileadmin/root_healthacross/healthacross/results/healthacross_REPORT_II_.pdf healthacross Report II. Machbarkeitsstudie zur grenzüberschreitenden stationären und ambulanten Zusammenarbeit im Raum Gmünd – Cˇeské Velenice]], 2010, S. 42 ff))>>.


Version [971]

Bearbeitet am 2016-08-11 10:59:07 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Die Betroffenen können die Sachleistungen in ihrem zuständigen Mitgliedstaat (i.d.R. Versicherungsstaat) nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie sich dort aufhalten (Art. 18 VO 883/2004). Dies schließt aber nicht den Fall der Reise zur Behandlung in den zuständigen Staat mit ein. Dies ist teilweise mit der gängigen Praxis auf der deutsch-polnischen Grenze nicht ganz zu vereinbaren. Dort entscheiden sich viele in Polen wohnende aber in Deutschland wegen Erwerbstätigkeit versicherte Personen für die Nutzung des ärztlichen Angebotes in Deutschland. Dies wird zum einen dadurch bedingt, dass die deutschen Arbeitgeber nur die vom in Deutschland niederlassenen Arzt ausgestellten Arbeitsfreistellung beachten. Zum anderen gehen viele polnische Bürger davon aus, dass die Qualität der ärztlichen Dienstleistungen in Deutschland höher ist als in Polen.
Die Einwohner des Grenzgebietes dürfen in einen anderen Mitgliedstaat reisen, um dort die Sachleistungen zu erhalten, wenn dies ihm vom zuständigen Träger genehmigt wurde (Art. 20 VO 883/2004). Hier kommen noch die Vorschriften der Patientenmobilitätsrichtlinie in Konkurrenz. Der Patient darf wählen, ob er sich auf die Koordinationsverordnung oder auf die nationalen Vorschriften, die der Umsetzung der Richtlinie dienen, beruft. Nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 VO 883/2004 darf die Genehmigung nicht versagt werden, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.
Ferner ist noch die Konstellation möglich, dass die inländischen Versicherungsstellen (Krankenkassen, Nationaler Gesundheitsfonds (NFZ)) mit den ausländischen Leistungserbringern (Ärzten, Krankenhäusern usw.) direkt Verträge zur Behandlung eigener Versicherten abschließen. Im deutschen Recht ergibt sich die Rechtsgrundlage dafür aus [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__140e.html § 140e SGB V]]. Dagegen unterscheidet polnisches Recht nicht zwischen in- und ausländischen Leistungserbringern (Art. 132 ff. und Art. 5 Nr. 41 (Begriff des Dienstleistungserbringers) des Gesetzes über Leistungen der Gesundheitsvorsorge). Es sind keiner Gründe ersichtlich, aus denen ein Verbot für das Kontrahieren mit den ausländischen Erbringern von medizinischen Dienstleistungen folgen sollte.
Aufgrund von bestehenden Regelungen ist daher nicht möglich, dass alle Einwohner der Grenzgebietes eines Mitgliedstaates in dem anderen Mitgliedstaat behandelt werden. Die Inanspruchnahme von ausländischen Leistungen ist daher nur unter dem Grundsatz der Kostenrückerstattung nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Patientenmobilitätsrichtlinie möglich aber nur auf ambulante Leistungen beschränkt. Die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen in dem benachbarten Mitgliedstaat erfordert dagegen die Vorabgenehmigung des zuständigen Trägers.
((2)) Modelle der Zusammenarbeit
Möglich wäre die Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung (Krankenhaus, Klinikum), in welcher die hilfebedürftigen Personen behandelt wären. Denkbare Konstellationen:
1) eine gemeinsame Einrichtung in einem Mitgliedstaat,
((3)) Allgemeine Anmerkungen
>>**Artikel 34** (1) Die Vertragsparteien fördern eine umfassende Zusammenarbeit auf bestimmten Gebieten der Gesundheitsvorsorge und bei der gemeinsamen Bekämpfung von Seuchen sowie Krankheiten, wie zum Beispiel Herz-, Kreislauf- und Krebserkrankungen und Aids.>> Diese Lösungen wären umsetzbar, wenn die betroffenen Mitgliedstaaten entsprechende völkerrechtliche Verträge unterzeichnen (vgl. Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich vom 22.7.2005 [[http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl206s1330.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl206s1330.pdf%27%5D__1470841896494 BGBl. II 2006, 1330]]). Für den deutsch-polnischen Grenzraum könnte Art. 34 Abs. 1 des Nachbarschaftsvertrages von 1991 Ausgangspunkt sein.
Nach Art 6 lit. a) AEUV besitzt die EU Kompetenzen für Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich "Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit". Diese wurden in Art, 168 AEUV konkretisiert. Dort wurde der EU u.a. die Aufgabe übertragen, die Komplementarität der mitgliedstaatlichen Gesundheitsdienste in den Grenzgebieten zu verbessern (GHN/Nettesheim AEUV Art. 6 Rn. 21, beck-online). Hierzu gehört insbesondere die Kooperation zwischen stationären Versorgungseinrichtungen in den Grenzgebieten und die Zusammenarbeit von Rettungskräften sowie doe Förderung des grenzüberschreitenden Abschlusses von Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern (Calliess/Ruffert/Kingreen AEUV Art. 168 Rn. 13, beck-online). Als legislative Instrumente zur Umsetzung dieser Befugnisse gelten die - an sich unverbindlichen - Empfehlungen – sowie die Fördermaßnahmen im Sinne von Art. 168 Abs. 5 AEUV (Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, AEUV Art. 168 Rn. 18, beck-online).
((3)) Schaffung einer Gemeinsameneinrichtung
Die gemeinsame Einrichtung könnte entweder in einer nationalen Rechtsform oder einer unionsrechtlichen Form errichtet werden.
**(1) Nationale Rechtsformen**
In Deutschland werden die Krankenhäuser entweder in öffentlich-rechtlicher Form (rechtlich unselbständig: Regiebetrieb, Eigenbetrieb oder rechtlich selbstständig: Zweckverband, Anstalt, Stiftung) bzw. in privatrechtlicher Rechtsform (z.B. GmbH) geführt. In Polen dürfen die Gesundheitseinrichtungen (podmioty lecznicze) als Kapitalgesellschaften, selbständige öffentliche Gesundheitsanstalten (SPZOZ), Eigenbetriebe oder Militäreinheiten gegründet werden (Art. 6 und 7 des Gesetzes über Tätigkeit im Gesundheitswesen). Die Gründung einer gemeinsamen öffentlichen Einrichtung in einer Privatrechtsform (AG, GmbH) wird nach den am Sitz der Einrichtung geltenden Regelungen erfolgen.
Problematisch wäre die Beteiligung von ausländischen Partnern an Eigenbetrieben oder Regiebetriebe, weil diese aus Natur der Sache der Verwaltung einer Gebietskörperschaft einverleibt sind. Dagegen soll die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach den allgemeinen Regeln erfolgen, was die Gründung wesentlich vereinfacht. Diese Rechtsformen sind auch weitgehend erprobt.
**(2) Europäische Aktiengesellschaft
Denkbar wäre auch die Nutzung der Rechtsform der europäischen Gesellschaft (Societas Europaea) im Sinne der Verordnung Nr. 2157/2001/EG über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001 ([[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001R2157&qid=1470904361908 ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1–21]]). Der Vorteil dieser Rechtsform ist, dass sie europaweit anerkannt ist und ihr Sitz frei verlegt werden kann. Allerdings erfordert diese Rechtsform größeres Engagement von Gesellschaftern (Gründungskapital 120.000 €).
**(3) EVTZ**
Gemeinsame Einrichtung im Bereich des Gesundheitswesens kann auch als Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit errichtet werden (allgemein zum [[EVTZ EVTZ]]). Ein Beispiel dafür ist [[http://www.hcerdanya.eu/en l'AECT - Hospital de Cerdanya]]. Als Variante für die gemeinsame Gesundheitseinrichtung wurde der EVTZ auch im Projekt [[http://www.healthacross.eu/ healtacross]] überlegt ([[http://www.healthacross.eu/fileadmin/root_healthacross/healthacross/results/healthacross_REPORT_II_.pdf healthacross Report II. Machbarkeitsstudie zur grenzüberschreitenden stationären und ambulanten Zusammenarbeit im Raum Gmünd – Cˇeské Velenice]], 2010, S. 42 ff))>>.
((3)) gemeinsame Nutzung einer mitgliedstaatlichen Gesundheitseinrichtung
>>Vgl. hierzu Art. 6 RahmenÜbk FR-DE: Abs. 2: Ist eine vorherige Genehmigung erforderlich, um im Grenzgebiet eine Behandlung in Anspruch zu nehmen, so können die Kooperationsvereinbarungen im Gesundheitsbereich vorsehen, dass diese Genehmigung automatisch vom zuständigen Sozialversicherungsträger ausgestellt wird.>> Denkbar ist, dass die zuständigen Träger eine generelle Genehmigung für die Nutzung des Angebotes eines ausländischen Krankenhauses für die Einwohner der grenznahen Gebietskörperschaft erlassen (im Sinne von Art. 20 VO 883/2004/EG), wie dies in Art. 6 des RahmenÜbk zwischen Frankreich und Deutschland vorgesehen wurde.
Dies könnte auch über den Vertrag nach § 140e SGB V bzw. Art. 132 des polnischen Gesetzes erfolgen.
CategoryEVTZGesundheitsschutz

Gelöscht:
Die Betroffenen können die Sachleistungen in ihrem zuständigen Mitgliedtstaat (i.d.R. Versicherungsstaat) nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie sich dort aufhalten (Art. 18 VO 883/2004). Dies schließt aber nicht den Fall der Reise zur Behandlung in den zuständigen Staat mit ein. Dies ist teilweise mit der gängigen Praxis auf der deutsch-polnischen Grenze nicht ganz zu vereinbaren. Dort entscheiden sich viele in Polen wohnende aber in Deutschland wegen Erwerbstätigkeit versicherte Personen für die Nutzung des ärztlichen Angebotes in Deutschland. Dies wird zum einen dadurch bedingt, dass die deutschen Arbeitgeber nur die vom in Deutschland niederlassenen Arzt ausgestellten Arbeitsfreistellung beachten. Zum anderen gehen viele polnische Bürger davon aus, dass die Qualität der ärztlichen Dienstleistungen in Deutschland höher ist als in Polen.
Die Einwohner des Grenzgebietes dürfen in einen anderen Mitgliedstaat reisen, um dort die Sachleistungen zu erhalten, wenn dies ihm vom zuständigen Träger genehmigt wurde (Art. 20 VO 883/2004). Hier kommen noch die Vorschriften der Patientenmobilitätsrichtlinie in Konkurrenz. Der Patient darf wählen, ob er sich auf die Koordinationsverordnung oder auf die nationalen Vorschriften, die der Umsetzung der Richtlinie dienen, beruft. Nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 VO 883/2004 darf die Genehmigung nicht versagt werden, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.
Ferner ist noch die Konstellation möglich, dass die inländischen Krankenversicherungsstellen (Krankenkassen, Gesundheitsfonds) mit den ausländischen Leistungserbringern (Ärzten, Krankenhäusern usw.) direkt Verträge zur Behandlung eigener Versicherten abschließen. Im deutschen Recht ergibt sich die Rechtsgrundlage dafür aus [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__140e.html § 140e SGB V]]. Dagegen unterscheidet polnisches Recht nicht zwischen in- und ausländischen Leistungserbringern (Art. 132 ff. und Art. 5 Nr. 41 (Begriff des Dienstleistungserbringers) des Gesetzes über Leistungen der Gesundheitsvorsorge). Es sind keiner Gründe ersichtlich, aus denen ein Verbot für das Kontrahieren mit den ausländischen Erbringern von medizinischen Dienstleistungen folgen sollte.
Aufgrund von bestehenden Regelungen ist daher nicht möglich, dass alle Einwohner der Grenzgebietes eines Mitgliedstaates in dem anderen Mitgliedstaat behandelt werden. Die Inanspruchnahme von ausländischen Leistungen ist daher nur unter dem Grundsatz der Kostenrückerstattung nach der RL und nationalen Vorschriften möglich aber nur auf ambulante Leistungen beschränkt. Die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen in dem benachbarten Mitgliedstaat erfordert daher die Vorabgenehmigung. Denkbar ist, dass die zuständigen Träger eine generelle Genehmigung für die Nutzung des Angebotes eines ausländischen Krankenhauses für die Einwohner der grenznahen Gebietskörperschaft erlassen. Dies könnte über den Vertrag nach § 140e SGB V bzw. Art. 132 des polnischen Gesetzes erfolgen.
Nach Art 6 lit. a) AEUV besitzt die EU Kompetenzen für Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich "Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit". Diese wurden in Art, 168 AEUV konkretisiert. Dort wurde der EU u.a. die Aufgabe übertragen, die Komplementarität der mitgliedstaatlichen Gesundheitsdienste in den Grenzgebieten zu verbessern (GHN/Nettesheim AEUV Art. 6 Rn. 21, beck-online). Hierzu gehört insbesondere die Kooperation zwischen stationären Versorgungseinrichtungen in den Grenzgebieten und die Zusammenarbeit von Rettungskräften sowie doe Förderung des grenzüberschreitenden Abschlusses von Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern (Calliess/Ruffert/Kingreen AEUV Art. 168 Rn. 13, beck-online). Als legislative Instrumente zur Umsetzung dieser Befugnisse gelten die - an sich unverbindlichen - Empfehlungen – sowie die Fördermaßnahmen im Sinne von Art. 168 Abs. 5 AEUV (Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, AEUV Art. 168 Rn. 18, beck-online).
((2)) Gemeinsame Gesundheitseinrichtung
>>vgl. Franz Marhold, RECHTSGUTACHTEN im Rahmen der Machbarkeitsstudie zur Errichtung eines grenzüberschreitenden Gesundheitszentrums an der Grenze Gmünd - České Velenice EU-Projekt "healthacross" erstattet für die Niederösterreichische Landeskliniken-Holding in: [[http://www.healthacross.eu/fileadmin/root_healthacross/healthacross/results/healthacross_REPORT_II_.pdf healthacross Report II. Machbarkeitsstudie zur grenzüberschreitenden stationären und ambulanten Zusammenarbeit im Raum Gmünd – Cˇeské Velenice]] 2010 (S. 92-123))>> Möglich wäre auch die Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung (Krankenhaus, Klinikum), in welcher die hilfebedürftigen Personen behandelt wären. Denkbare Konstellationen:
1) eine gemeinsame Einrichtung in einem Mitgliedstaat
1) gemeinsame Einrichtung mit Sitz in einem Mitgliedstaat und Abteilungen in dem anderen Mitgliedstaat
>>**Artikel 34** (1) Die Vertragsparteien fördern eine umfassende Zusammenarbeit auf bestimmten Gebieten der Gesundheitsvorsorge und bei der gemeinsamen Bekämpfung von Seuchen sowie Krankheiten, wie zum Beispiel Herz-, Kreislauf- und Krebserkrankungen und Aids.>> Diese Lösungen wären umsetzbar, wenn die betroffenen Mitgliedstaaten entsprechende völkerrechtliche Verträge unterzeichnen (vgl. Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich vom 22.7.2005 [[http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl206s1330.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl206s1330.pdf%27%5D__1470841896494 BGBl. II 2006, 1330]]). Für den deutsch-polnischen Grenzraum könnte Art. 34 Abs. 1 des Nachbarschaftsvertrages von 1991 Ausgangspunkt sein.
>>Vgl. hierzu Art. 6 RahmenÜbk FR-DE: Abs. 2: Ist eine vorherige Genehmigung erforderlich, um im Grenzgebiet eine Behandlung in Anspruch zu nehmen, so können die Kooperationsvereinbarungen im Gesundheitsbereich vorsehen, dass diese Genehmigung automatisch vom zuständigen Sozialversicherungsträger ausgestellt wird.>> Insbesondere können dort Regelungen vorgesehen werden, dass die Genehmigungen (z.B. im Sinne von Art. 20 VO 883/2004/EG automatisch erteilt werden, wie dies in Art. 6 des RahmenÜbk zwischen Frankreich und Deutschland vorgesehen wurde.
CategoryEVTZGesundheitsschutz


Version [970]

Bearbeitet am 2016-08-10 17:24:09 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
>>**Artikel 34** (1) Die Vertragsparteien fördern eine umfassende Zusammenarbeit auf bestimmten Gebieten der Gesundheitsvorsorge und bei der gemeinsamen Bekämpfung von Seuchen sowie Krankheiten, wie zum Beispiel Herz-, Kreislauf- und Krebserkrankungen und Aids.>> Diese Lösungen wären umsetzbar, wenn die betroffenen Mitgliedstaaten entsprechende völkerrechtliche Verträge unterzeichnen (vgl. Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich vom 22.7.2005 [[http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl206s1330.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl206s1330.pdf%27%5D__1470841896494 BGBl. II 2006, 1330]]). Für den deutsch-polnischen Grenzraum könnte Art. 34 Abs. 1 des Nachbarschaftsvertrages von 1991 Ausgangspunkt sein.
>>Vgl. hierzu Art. 6 RahmenÜbk FR-DE: Abs. 2: Ist eine vorherige Genehmigung erforderlich, um im Grenzgebiet eine Behandlung in Anspruch zu nehmen, so können die Kooperationsvereinbarungen im Gesundheitsbereich vorsehen, dass diese Genehmigung automatisch vom zuständigen Sozialversicherungsträger ausgestellt wird.>> Insbesondere können dort Regelungen vorgesehen werden, dass die Genehmigungen (z.B. im Sinne von Art. 20 VO 883/2004/EG automatisch erteilt werden, wie dies in Art. 6 des RahmenÜbk zwischen Frankreich und Deutschland vorgesehen wurde.

Gelöscht:
Diese Lösungen wären umsetzbar, wenn die betroffenen Mitgliedstaaten entsprechende völkerrechtliche Verträge unterzeichnen (vgl. Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich vom 22.7.2005 [[http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl206s1330.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl206s1330.pdf%27%5D__1470841896494 BGBl. II 2006, 1330]]). Für den deutsch-polnischen Grenzraum könnte Art. 34 Abs. 1 des Nachbarschaftsvertrages von 1991 Ausgangspunkt sein. >>**Artikel 34** (1) Die Vertragsparteien fördern eine umfassende Zusammenarbeit auf bestimmten Gebieten der Gesundheitsvorsorge und bei der gemeinsamen Bekämpfung von Seuchen sowie Krankheiten, wie zum Beispiel Herz-, Kreislauf- und Krebserkrankungen und Aids.>>


Version [969]

Bearbeitet am 2016-08-10 17:19:03 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Diese Lösungen wären umsetzbar, wenn die betroffenen Mitgliedstaaten entsprechende völkerrechtliche Verträge unterzeichnen (vgl. Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich vom 22.7.2005 [[http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl206s1330.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl206s1330.pdf%27%5D__1470841896494 BGBl. II 2006, 1330]]). Für den deutsch-polnischen Grenzraum könnte Art. 34 Abs. 1 des Nachbarschaftsvertrages von 1991 Ausgangspunkt sein. >>**Artikel 34** (1) Die Vertragsparteien fördern eine umfassende Zusammenarbeit auf bestimmten Gebieten der Gesundheitsvorsorge und bei der gemeinsamen Bekämpfung von Seuchen sowie Krankheiten, wie zum Beispiel Herz-, Kreislauf- und Krebserkrankungen und Aids.>>


Version [968]

Bearbeitet am 2016-08-10 17:04:42 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Nunmehr ist zu prüfen, welche Möglichkeiten aus den oben dargestellten Regelungen für die Einwohner von Grenzgebieten resultieren. Insbesondere wird geschaut, welche Chancen für eine gemeinsame Gesundheitsfürsorge vor dem Hintergrund bestehen. Es ist klar, dass die genannten Regelungen keine systemische Zusammenarbeit von Gesundheitseinrichtungen zum Gegenstand haben. Es handelt sich um die Bestimmung des anzuwendenden Rechts bzw. Begründung von Erstattungsansprüchen für die Einzelpersonen. >>Modelle: Jakob/Neuweiler/Wetter in: Odendahl/Tschudi/Faller (Hrsg.), Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, 2010, S. 162.>>
Nach Art 6 lit. a) AEUV besitzt die EU Kompetenzen für Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich "Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit". Diese wurden in Art, 168 AEUV konkretisiert. Dort wurde der EU u.a. die Aufgabe übertragen, die Komplementarität der mitgliedstaatlichen Gesundheitsdienste in den Grenzgebieten zu verbessern (GHN/Nettesheim AEUV Art. 6 Rn. 21, beck-online). Hierzu gehört insbesondere die Kooperation zwischen stationären Versorgungseinrichtungen in den Grenzgebieten und die Zusammenarbeit von Rettungskräften sowie doe Förderung des grenzüberschreitenden Abschlusses von Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern (Calliess/Ruffert/Kingreen AEUV Art. 168 Rn. 13, beck-online). Als legislative Instrumente zur Umsetzung dieser Befugnisse gelten die - an sich unverbindlichen - Empfehlungen – sowie die Fördermaßnahmen im Sinne von Art. 168 Abs. 5 AEUV (Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, AEUV Art. 168 Rn. 18, beck-online).
((2)) Gemeinsame Gesundheitseinrichtung
>>vgl. Franz Marhold, RECHTSGUTACHTEN im Rahmen der Machbarkeitsstudie zur Errichtung eines grenzüberschreitenden Gesundheitszentrums an der Grenze Gmünd - České Velenice EU-Projekt "healthacross" erstattet für die Niederösterreichische Landeskliniken-Holding in: [[http://www.healthacross.eu/fileadmin/root_healthacross/healthacross/results/healthacross_REPORT_II_.pdf healthacross Report II. Machbarkeitsstudie zur grenzüberschreitenden stationären und ambulanten Zusammenarbeit im Raum Gmünd – Cˇeské Velenice]] 2010 (S. 92-123))>> Möglich wäre auch die Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung (Krankenhaus, Klinikum), in welcher die hilfebedürftigen Personen behandelt wären. Denkbare Konstellationen:
1) eine gemeinsame Einrichtung in einem Mitgliedstaat
1) gemeinsame Einrichtung mit Sitz in einem Mitgliedstaat und Abteilungen in dem anderen Mitgliedstaat
1) Nutzung einer mitgliedstaatlichen Einrichtung durch Einwohner aus dem benachbarten Mitgliedstaat.
((2)) Sonstige Rechtsfragen
Zu klären wären noch die Fragen des Behandlungsverfahrens (nach dem Recht des Behandlungsstaates), Dokumentation (Sprache, Inhalt), Meldepflichten bei bestimmten Krankheiten, Besorgung von Arzneimitteln aus dem Ausland (insb. Blutprodukte), Vergabeverfahren, Datenschutz.

Gelöscht:
Nunmehr ist zu prüfen, welche Möglichkeiten aus den oben dargestellten Regelungen für die Einwohner von Grenzgebieten resultieren. Insbesondere wird geschaut, welche Chancen für eine gemeinsame Gesundheitsfürsorge vor dem Hintergrund bestehen. >>Modelle: Jakob/Neuweiler/Wetter in: Odendahl/Tschudi/Faller (Hrsg.), Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, 2010, S. 162.>>
((2)) Postulate //de lege ferenda//
((3)) Gemeinsame Gesundheitseinrichtung
Möglich wäre auch die Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung (Krankenhaus, Klinikum), in welcher die hilfebedürftigen Personen behandelt wären. >>vgl. Franz Marhold, RECHTSGUTACHTEN im Rahmen der Machbarkeitsstudie zur Errichtung eines grenzüberschreitenden Gesundheitszentrums an der Grenze Gmünd - České Velenice EU-Projekt "healthacross" erstattet für die Niederösterreichische Landeskliniken-Holding in: [[http://www.healthacross.eu/fileadmin/root_healthacross/healthacross/results/healthacross_REPORT_II_.pdf healthacross Report II. Machbarkeitsstudie zur grenzüberschreitenden stationären und ambulanten Zusammenarbeit im Raum Gmünd – Cˇeské Velenice]] 2010 (S. 92-123))>>


Version [967]

Bearbeitet am 2016-08-10 15:30:28 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
In Polen erfolgte die Umsetzung der Patientenmobilitätsrichtlinie in Art. 42a ff. des Gesetzes über die Leistungen der Gesundheitsvorsorge ([[http://isap.sejm.gov.pl/Download;jsessionid=68E114CB4C620DC51BDA9008CBBF494D?id=WDU20042102135&type=3 Ustawa z dnia 27 sierpnia 2004 r. o świadczeniach opieki zdrowotnej finansowanych ze środków publicznych]]). Nach Art. 42b Abs. 1 ist der Leistungsempfänger berechtigt, die Kosten der Leistung im Ausland zurückerstattet zu bekommen, wenn es sich um garantierte Leistungen handelt. Eine Vorabgenehmigung wird nur in den in Art. 42 Abs. 9 genannten Fällen gefordert. Der Katalog von genehmigungspflichtigen Leistungen wurde vom Gesundheitsminister in einer Rechtsverordnung bestimmt (Art. 42e Abs. 1).
((2)) Situation //de lege lata//
Aufgrund von bestehenden Regelungen ist daher nicht möglich, dass alle Einwohner der Grenzgebietes eines Mitgliedstaates in dem anderen Mitgliedstaat behandelt werden. Die Inanspruchnahme von ausländischen Leistungen ist daher nur unter dem Grundsatz der Kostenrückerstattung nach der RL und nationalen Vorschriften möglich aber nur auf ambulante Leistungen beschränkt. Die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen in dem benachbarten Mitgliedstaat erfordert daher die Vorabgenehmigung. Denkbar ist, dass die zuständigen Träger eine generelle Genehmigung für die Nutzung des Angebotes eines ausländischen Krankenhauses für die Einwohner der grenznahen Gebietskörperschaft erlassen. Dies könnte über den Vertrag nach § 140e SGB V bzw. Art. 132 des polnischen Gesetzes erfolgen.
((2)) Postulate //de lege ferenda//
((3)) Gemeinsame Gesundheitseinrichtung
Möglich wäre auch die Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung (Krankenhaus, Klinikum), in welcher die hilfebedürftigen Personen behandelt wären. >>vgl. Franz Marhold, RECHTSGUTACHTEN im Rahmen der Machbarkeitsstudie zur Errichtung eines grenzüberschreitenden Gesundheitszentrums an der Grenze Gmünd - České Velenice EU-Projekt "healthacross" erstattet für die Niederösterreichische Landeskliniken-Holding in: [[http://www.healthacross.eu/fileadmin/root_healthacross/healthacross/results/healthacross_REPORT_II_.pdf healthacross Report II. Machbarkeitsstudie zur grenzüberschreitenden stationären und ambulanten Zusammenarbeit im Raum Gmünd – Cˇeské Velenice]] 2010 (S. 92-123))>>

Gelöscht:
Dagegen mussten ins polnische Rechtssystem zur Umsetzung der Richtlinie neue Regekungen eingeführt werden (Art. 42a ff. [[http://isap.sejm.gov.pl/Download;jsessionid=68E114CB4C620DC51BDA9008CBBF494D?id=WDU20042102135&type=3 Ustawa z dnia 27 sierpnia 2004 r. o świadczeniach opieki zdrowotnej finansowanych ze środków publicznych]]).
Auch aus dem nationalen Recht ergeben sich für die Einwohner der Grenzgebiete keine besonderen Rechte bezüglich der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme des medizinischen Angebotes. Allerdings können sie vermehrt die ambulanten Leistungen unter dem Grundsatz der Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Dabei ist aber zu beachten, dass sowohl Polen als auch Deutschland der Kostenerstattungsanspruch sich daher auf den inländischen Tarif beschränkt ((Becker/Kingreen, SGB V, SGB V § 13 Rn. 52, beck-online))
((2)) Kompetenzzentren für bestimmte Leistungen
Verteilung von Kompetenzen auf beide Länder, es müssen keine gemeinsamen Einrichtungen gegründet werden. Dies wäre möglich, wenn die zuständigen Träger (Krankenkassen, NFZ aus Polen) die Verträge mit den Kompetenzzentren unterzeichnen würden.
((2)) Gemeinsame Gesundheitseinrichtung
Möglich wäre auch die Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung (Krankenhaus, Klinikum), in welcher die hilfebedürftigen Personen behandelt wären.


Version [966]

Bearbeitet am 2016-08-10 12:46:14 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Die Personen aus dem Grenzgebiet, die nur in einem und demselben Mitgliedstaat wohnen und versichert sind, können die Leistungen aus dem anderen - benachbarten - Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, wenn sie sich dort vorübergehend aufhalten (Art. 19 VO 883/2004). Es handelt ich hier um akute Behandlungsfälle (Unfälle), die auf dem Territorium des Behandlungsstaates notwendig erwiesen haben (für Touristen, Studierende, Geschäftsreisende usw.). Die Formulierung von Art. 19 Abs. 1 VO 883/2004 schließt daher eindeutig die Fälle aus, in denen der Patient aus dem Krankenhaus in einem Staat notfalls in das Krankenhaus in dem anderen Staat überführt wird (da z.B. die medizinische Ausstattung der ersten Einrichtung nicht ausreichend war und die Beförderung zum anderen Krankenhaus in demselben Staat wegen des Zustandes des Patienten nicht zumutbar war). Im Behandlungsstaat kann die betroffene Person die Sachleistungen bekommen, die medizinisch notwendig sind, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht. Die Leistungen sind dann notwendig, wenn der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten (Art. 25 (3) VO 987/2004).
Im Falle geplanter Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat sind auch die Regelungen der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:088:0045:0065:de:PDF Patientenmobilitätsreichtlinie Nr. 2011/24/EU]]) sowie sie umsetzende nationale Vorschriften zu beachten. Nach dem ErG Nr. 30 der RL 2011/24/EU ist entweder die Richtlinie oder aber die Verordnungen der Union zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme anwendbar.
Der Unterschied besteht dahingehend, dass die VO auf die Sachleistungen ausgerichtet ist. Dagegen geht es bei der Richtlinie und ihren Umsetzungsvorschriften um die Kostenerstattung. Des Weiteren gilt die Richtlinie nur für die Fälle, wenn der Patient sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistungen (noch) nicht im Behandlungsstaat befindet ([[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2Ffuchskoeuropsozr_6%2Fewg_rl_2011_24%2Fcont%2Ffuchskoeuropsozr.ewg_rl_2011_24.a1.htm Bieback in FuchsEuSR, 2013, RL 20122/24/EU Art. 1 Rn. 3]]).
Diese wurden in Polen und in Deutschland in nationales Recht umgesetzt, sodass nach Ablauf der Umsetzungsfrist die Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates zu prüfen sind. Aus der Richtlinie selbst folgt aber, dass sie nicht zum zweck hat, die Patienten zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen zu motivieren.

Gelöscht:
Die Personen aus dem Grenzgebiet, die nur in einem und demselben Mitgliedstaat wohnen und versichert sind, können die Leistungen aus dem anderen - benachbarten - Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, wenn sie sich dort vorübergehend aufhalten (Art. 19 VO 883/2004). Es handelt ich hier um akute Behandlungsfälle (Unfälle), die auf dem Territorium des Behandlungsstaates notwendig erwiesen haben. Die Formulierung von Art. 19 Abs. 1 VO 883/2004 schließt daher eindeutig die Fälle aus, in denen der Patient aus dem Krankenhaus in einem Staat notfalls in das Krankenhaus in dem anderen Staat überführt wird (da z.B. die medizinische Ausstattung der ersten Einrichtung nicht ausreichend war und die Beförderung zum anderen Krankenhaus in demselben Staat wegen des Zustandes des Patienten nicht zumutbar war). Im Behandlungsstaat kann die betroffene Person die Sachleistungen bekommen, die medizinisch notwendig sind, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht. Die Leistungen sind dann notwendig, wenn der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten (Art. 25 (3) VO 987/2004).
Wie bereits angemerkt, gelten für die geplante Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat auch die Regelungen der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:088:0045:0065:de:PDF Patientenmobilitätsreichtlinie Nr. 2011/24/EU]]). Diese wurden in Polen und in Deutschland in nationales Recht umgesetzt, sodass nach Ablauf der Umsetzungsfrist die Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates zu prüfen sind. Aus der Richtlinie selbst folgt aber, dass sie nicht zum zweck hat, die Patienten zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen zu motivieren.


Version [965]

Bearbeitet am 2016-08-09 18:13:01 durch MarcinKrzymuski

Keine Unterschiede

Version [964]

Bearbeitet am 2016-08-09 18:12:50 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Nunmehr ist zu prüfen, welche Möglichkeiten aus den oben dargestellten Regelungen für die Einwohner von Grenzgebieten resultieren. Insbesondere wird geschaut, welche Chancen für eine gemeinsame Gesundheitsfürsorge vor dem Hintergrund bestehen. >>Modelle: Jakob/Neuweiler/Wetter in: Odendahl/Tschudi/Faller (Hrsg.), Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, 2010, S. 162.>>
((2)) Kompetenzzentren für bestimmte Leistungen
Verteilung von Kompetenzen auf beide Länder, es müssen keine gemeinsamen Einrichtungen gegründet werden. Dies wäre möglich, wenn die zuständigen Träger (Krankenkassen, NFZ aus Polen) die Verträge mit den Kompetenzzentren unterzeichnen würden.
((2)) Gemeinsame Gesundheitseinrichtung
Möglich wäre auch die Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung (Krankenhaus, Klinikum), in welcher die hilfebedürftigen Personen behandelt wären.

Gelöscht:
>>Modelle: Jakob/Neuweiler/Wetter in: Odendahl/Tschudi/Faller (Hrsg.), Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, 2010, S. 162. In der deutsch-polnischen Grenzregion sind folgende Lösungen vorstellbar: Kompetenzzentren für bestimmte Leistungen und andere>> Nunmehr ist zu prüfen, welche Möglichkeiten aus den oben dargestellten Regelungen für die Einwohner von Grenzgebieten resultieren. Insbesondere wird geschaut, welche Chancen für eine gemeinsame Gesundheitsfürsorge vor dem Hintergrund bestehen.


Version [963]

Bearbeitet am 2016-08-09 18:00:50 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
>>Modelle: Jakob/Neuweiler/Wetter in: Odendahl/Tschudi/Faller (Hrsg.), Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, 2010, S. 162. In der deutsch-polnischen Grenzregion sind folgende Lösungen vorstellbar: Kompetenzzentren für bestimmte Leistungen und andere>> Nunmehr ist zu prüfen, welche Möglichkeiten aus den oben dargestellten Regelungen für die Einwohner von Grenzgebieten resultieren. Insbesondere wird geschaut, welche Chancen für eine gemeinsame Gesundheitsfürsorge vor dem Hintergrund bestehen.

Gelöscht:
Aus dem oben geschilderten Rahmen folgen unterschiedliche Möglichkeiten im grenzüberschreitenden Gesundheitswesen. Es werden nur die Sachleistungen erörtert.
((2)) In einem Land versicherte und wohnende Personen
Für den Patienten, die **ambulante** Gesundheitsleistungen in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, ergibt sich der Anspruch auf die Rückerstattung der daraus resultierenden Kosten (Decker (C-120/95), Kohll (C-158/96); Art. RL 2011/24/EU i.V.m. entsprechenden nationalen Regelungen).
Für **stationäre** Behandlungen ist das Erfordernis der vorherigen Genehmigung grundsätzlich zu rechtfertigen (Smits und Peerbooms - C-157/99). Voraussetzung ist, dass die Genehmigung anhand von objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien erteilt wird, damit die nationale Behörde nicht vollständig freies Ermessen hatte.
Bei den nicht geplanten Behandlungsbedarfen (vor allem Unfällen beim vorübergehenden Aufenthalt im Ausland) haben Personen, die in ihrem Heimatstaat wohnen und versichert sind, Anspruch auf die Leistungen, die sich während des Aufenthalts im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates als medizinisch notwendig erweisen (Herault2014, S. 151 und 173). Ale Bescheinigung der Versicherung gilt die Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC). Die Kosten dieser Behandlung werden von der Heimatkrankenversicherung in dem Umfang gedeckt, wie es zum Unfall in der Heimat gekommen wäre. Für die Überkosten muss der Patient selbst aufkommen. Die EHIC wurde durch [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1469014509105&uri=CELEX:32004R0631 VO (EG) 631/2004]] und die Beschlüsse 189, 190 und 191 der Verwaltungskommission vom 18. Juni 2003 eingeführt.
((2)) Grenzgänger, entsandte Arbeitnehmer und ihre Familienangehörige
Für die Grenzgengär ist charakteristisch, dass sie in einem Staat wohnen und in dem anderen erwerbstätig sind (selbständig oder unselbständig) (Art. 1 lt. f) VO 883/2004). Nach der Koordinationsverordnung 883/2004 unterliegen sie - in Bezug auf die Krankenversicherung - dem Recht des Staates, in dem sie ihre Arbeit oder selbständige Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 lit. a) VO 883/2004).
Gem. Art. 17 erhalten die Grenzgänger und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen in dem Wohnsitzstaat Sachleistungen, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht.
Art. 18 regelt dagegen den Fall, wenn sich Grenzgänger oder seine Familienmitglieder, die weiterhin in einem anderen als dem Staat des „zuständigen Trägers“ wohnen, im Staat des „zuständigen Trägers“ aufhalten. Daraus folgt, dass sowohl der versicherte Grenzgänger wie auch seine Familienmitglieder während des Aufenthalts in dem zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungen haben, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würden (Art. 18 Abs. 1 und 2). Im Art. 18 wird allen, die sich in der Regel regelmäßig im Staat des zuständigen Trägers aufhalten ein Wahlrecht gewährt, Leistungen nicht nur an ihrem Wohnort, sondern **auch **an ihrem Beschäftigungsort im zuständigen Staat in Anspruch zu nehmen, wenn sie sich dort aufhalten." (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 18 Rn. 1, beck-online).
Grenzgänger und entsandte Arbeitnehmer können sich daher zur stationären oder ambulanten Behandlung von ihrem Wohnsitzstaat in den Arbeitsverrichtungsstaat (=Versicherungsstaat) begeben. Kommt es dagegen zum Unfall oder ist aus anderem Grund eine akute Behandlung in dem Wohnsitzstaat notwendig, dann muss der Patient sich wieder auf seinen Versichertenstatus in dem Arbeitsverrichtungsstaat berufen und mit der EHIC-Karte oder mit dem Formular S1 (früher E 106) ausweisen.
Die unterhaltsberechtigten Angehörigen des Grenzgängers dürfen mit dem Formular S1 (früher E 106) Krankenversicherungsleistungen in dem Wohnsitzland in Anspruch nehmen. Gem. Art. 18 dürfen sie auch uU. die Sachleistungen in zuständigen Staat beanspruchen.
((2)) Aufenthalt in einem anderen Staat als Wohnsitzstaat und der zuständige Staat
Im Falle des (vorübergehenden) Aufenthalts gelten Art. 19 oder Art. 20 VO 883/2004. Art. 19 betrifft den Fall, dass der vorübergehende Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zu Zwecken, die nichts mit einer Behandlung zu tun haben, erfolgt (Tourist, Geschäftsreisender etc.). Der versicherte und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen werden dort medizinisch behandelt, als ob sie nach Rechtsvorschriften des Behandlungsstaates versichert wären.
((2)) Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen
Art. 20 VO 883/2004 betrifft den Fall, dass der vorübergehende Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat gerade zum Zweck der Behandlung erfolgt. Hierfür ist eine entsprechende Genehmigung des zuständigen Trägers erforderlich. Im Anwendungsbereich
((2)) Sonstige Modelle
Andere Modelle: Jakob/Neuweiler/Wetter in: Odendahl/Tschudi/Faller (Hrsg.), Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, 2010, S. 162. In der deutsch-polnischen Grenzregion sind folgende Lösungen vorstellbar: Kompetenzzentren für bestimmte Leistungen und andere
((1)) Sonstige Rechtsfragen
Haftung, Datenschutz, Personenstandsrecht (Geburtsurkunden und Sterbeurkunden)
((1)) Träger einer grenzüberschreitenden Gesundheitseinrichtung
((2)) EVTZ
((2)) GmbH


Version [962]

Bearbeitet am 2016-08-09 17:19:17 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Für die Grenzgengär ist charakteristisch, dass sie in einem Staat wohnen und in dem anderen erwerbstätig sind (selbständig oder unselbständig) (Art. 1 lt. f) VO 883/2004). Nach der Koordinationsverordnung 883/2004 unterliegen sie - in Bezug auf die Krankenversicherung - dem Recht des Staates, in dem sie ihre Arbeit oder selbständige Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 lit. a) VO 883/2004).

Gelöscht:
Für die Grenzpendeler ist charakteristisch, dass sie in einem Staat wohnen und in dem anderen erwerbstätig sind (selbständig oder unselbständig) (Art. 1 lt. f) VO 883/2004). Nach der Koordinationsverordnung 883/2004 unterliegen sie - in Bezug auf die Krankenversicherung - dem Recht des Staates, in dem sie ihre Arbeit oder selbständige Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 lit. a) VO 883/2004).


Version [961]

Bearbeitet am 2016-08-09 17:18:23 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Für **stationäre** Behandlungen ist das Erfordernis der vorherigen Genehmigung grundsätzlich zu rechtfertigen (Smits und Peerbooms - C-157/99). Voraussetzung ist, dass die Genehmigung anhand von objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien erteilt wird, damit die nationale Behörde nicht vollständig freies Ermessen hatte.

Gelöscht:
Für stationäre Behandlungen ist das Erfordernis der vorherigen Genehmigung grundsätzlich zu rechtfertigen (Smits und Peerbooms - C-157/99). Voraussetzung ist, dass die Genehmigung anhand von objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien erteilt wird, damit die nationale Behörde nicht vollständig freies Ermessen hatte.


Version [960]

Bearbeitet am 2016-08-09 17:16:14 durch MarcinKrzymuski

Keine Unterschiede

Version [959]

Bearbeitet am 2016-08-09 12:56:16 durch MarcinKrzymuski

Keine Unterschiede

Version [958]

Bearbeitet am 2016-08-08 18:26:26 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
>>Mehr dazu: Jakob/Neuweiler/Wetter in: Odendahl/Tschudi/Faller (Hrsg.), Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, 2010, S. 155-224>> Das Bundesministerium für Gesundheit vertritt die Ansicht, dass deutsches Recht die Anforderungen der Richtlinie erfüllt und damit keine grundsätzlichen Rechtsänderungen notwendig waren ([[http://www.bmg.bund.de/glossarbegriffe/p-q/patientenmobilitaetsrichtlinie.html BMG]], Nr. 2).
Für die in Deutschland versicherten Personen, die Gesundheitsleistungen im Ausland in Anspruch nehmen wollen, sind [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html § 13 Abs. 4 und 5 SGB V]] maßgeblich. Hier wird zwischen der ambulanten und stationären Leistungen unterschieden. Im ersten Fall werden dem Versicherten die Kosten der medizinischen Leistung erstattet, soweit auch ein ein originärer Leistungsanspruch im Inland besteht. Dagegen dürfen Krankenhausleistungen nach Abs. 5 nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Träger (Krankenkassen) in Anspruch genommen werden ((Becker/Kingreen, SGB V, SGB V § 13 Rn. 46, beck-online).
Auch aus dem nationalen Recht ergeben sich für die Einwohner der Grenzgebiete keine besonderen Rechte bezüglich der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme des medizinischen Angebotes. Allerdings können sie vermehrt die ambulanten Leistungen unter dem Grundsatz der Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Dabei ist aber zu beachten, dass sowohl Polen als auch Deutschland der Kostenerstattungsanspruch sich daher auf den inländischen Tarif beschränkt ((Becker/Kingreen, SGB V, SGB V § 13 Rn. 52, beck-online))

Gelöscht:
Das Bundesministerium für Gesundheit vertritt die Ansicht, dass deutsches Recht die Anforderungen der Richtlinie erfüllt und damit keine grundsätzlichen Rechtsänderungen notwendig waren ([[http://www.bmg.bund.de/glossarbegriffe/p-q/patientenmobilitaetsrichtlinie.html BMG]], Nr. 2).
Für die in Deutschland versicherten Personen, die Gesundheitsleistungen im Ausland in Anspruch nehmen wollen, sind [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html § 13 Abs. 4 und 5 SGB V]] maßgeblich. Hier wird zwischen der ambulanten und stationären Leistungen unterschieden. Im ersten Fall werden dem Versicherten die Kosten der medizinischen Leistung erstattet, soweit auch ein ein originärer Leistungsanspruch im Inland besteht. Dagegen dürfen Krankenhausleistungen nach Abs. 5 nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Träger (Krankenkassen) in Anspruch genommen werden ((Becker/Kingreen, SGB V, SGB V § 13 Rn. 46, beck-online). >>Mehr dazu: Jakob/Neuweiler/Wetter in: Odendahl/Tschudi/Faller (Hrsg.), Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, 2010, S. 155-224>>


Version [957]

Bearbeitet am 2016-08-08 17:09:11 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
**(5) Zwischenergebnis**

Gelöscht:
**(5) Zwischenergebnis


Version [956]

Bearbeitet am 2016-08-08 17:08:52 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Die Koordinationsverordnung ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:166:0001:0123:de:PDF VO 883/2004/EG]]) und die dazu gehörige Ausführungsverordnung Nr. 987/2009/EG stellen zwar keine selbständigen Anspruchsgrundlagen zur Verfügung. Sie bestimmen jedoch, aus welchem nationalen Recht die betroffene Person (Versicherter oder seine Familienmitglieder) im Falle der Krankheit (andere Bereiche sind derzeit außer Betracht) ihre Ansprüche ableiten können. Die Anspruchsvoraussetzungen sowie den Anspruchsinhalt bestimmt aber nicht mehr das unionale Recht sondern das nach der Verordnung anzuwendende nationale Recht. Die Verordnung kommt aber erst dann zur Anwendung, wenn es sich um einen Sachverhalt mit der Auslandsberührung handelt. Dies ist dann zu bejahen, wenn
1) die betroffene Person in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ist als sie wohnt oder
1) sich im zuständigen Mitgliedstaat aufhält oder
1) sich in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend (als Tourist, Reisender usw.) als dem zuständigen Mitgliedstaat und Wohnsitz aufhält oder
1) sich in den anderen Mitgliedstaat als der zuständige oder Wohnsitzstaat zur Behandlung begibt.
**(1) Grundfall**
Im ersten Fall darf die betroffene Person die Gesundheitsleistungen im Wohnsitzstaat auf Kosten der Versicherung aus dem Mitgliedstaat der Erwerbstätigkeit in Anspruch nehmen und zwar in dem Umfang, als ob sie in dem Wohnsitzstaat versichert wäre (Art. 17 VO 883/2004). Maßgeblich ist daher das nationale Recht des Wohnistzstaates. Die Abrechnung für die medizinischen Behandlungsmaßnahmen erfolgt zwischen dem Leistungserbringer und dem Versicherer des Betroffenen. Als Nachweis der Versicherung gilt hier eine Bescheinigung, die vom zuständigen Träger ausgestellt wird. Für die Inanspruchnahme von Leistungen im Wohsitzstaat muss sich der Betroffene noch vorher beim Träger des Wohnorts eintragen lassen (Art. 24 Abs. 1 VO 987/2009). Der Träger ihres Wohnorts ist die Einrichtung oder die Behörde, die nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger (Art. 1 lit. r) VO 883/2004). Es besteht daher kein richtiges Wahlrecht zwischen den mitgliedstaatlichen Systemen. Somit sollen die Betroffenen nur ein System in Anspruch nehmen und zwar dies das Wohnsitzstaates.

**(2) Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat**
Die Betroffenen können die Sachleistungen in ihrem zuständigen Mitgliedtstaat (i.d.R. Versicherungsstaat) nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie sich dort aufhalten (Art. 18 VO 883/2004). Dies schließt aber nicht den Fall der Reise zur Behandlung in den zuständigen Staat mit ein. Dies ist teilweise mit der gängigen Praxis auf der deutsch-polnischen Grenze nicht ganz zu vereinbaren. Dort entscheiden sich viele in Polen wohnende aber in Deutschland wegen Erwerbstätigkeit versicherte Personen für die Nutzung des ärztlichen Angebotes in Deutschland. Dies wird zum einen dadurch bedingt, dass die deutschen Arbeitgeber nur die vom in Deutschland niederlassenen Arzt ausgestellten Arbeitsfreistellung beachten. Zum anderen gehen viele polnische Bürger davon aus, dass die Qualität der ärztlichen Dienstleistungen in Deutschland höher ist als in Polen.

**(3) Aufenthalt außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats**
Die Personen aus dem Grenzgebiet, die nur in einem und demselben Mitgliedstaat wohnen und versichert sind, können die Leistungen aus dem anderen - benachbarten - Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, wenn sie sich dort vorübergehend aufhalten (Art. 19 VO 883/2004). Es handelt ich hier um akute Behandlungsfälle (Unfälle), die auf dem Territorium des Behandlungsstaates notwendig erwiesen haben. Die Formulierung von Art. 19 Abs. 1 VO 883/2004 schließt daher eindeutig die Fälle aus, in denen der Patient aus dem Krankenhaus in einem Staat notfalls in das Krankenhaus in dem anderen Staat überführt wird (da z.B. die medizinische Ausstattung der ersten Einrichtung nicht ausreichend war und die Beförderung zum anderen Krankenhaus in demselben Staat wegen des Zustandes des Patienten nicht zumutbar war). Im Behandlungsstaat kann die betroffene Person die Sachleistungen bekommen, die medizinisch notwendig sind, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht. Die Leistungen sind dann notwendig, wenn der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten (Art. 25 (3) VO 987/2004).
Hierfür hat der Versicherte ein von dem zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt, vorzulegen (Art. 25 A. (1) VO 987/2009).

**(4) Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen**
Die Einwohner des Grenzgebietes dürfen in einen anderen Mitgliedstaat reisen, um dort die Sachleistungen zu erhalten, wenn dies ihm vom zuständigen Träger genehmigt wurde (Art. 20 VO 883/2004). Hier kommen noch die Vorschriften der Patientenmobilitätsrichtlinie in Konkurrenz. Der Patient darf wählen, ob er sich auf die Koordinationsverordnung oder auf die nationalen Vorschriften, die der Umsetzung der Richtlinie dienen, beruft. Nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 VO 883/2004 darf die Genehmigung nicht versagt werden, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.

**(5) Zwischenergebnis
Somit geben die Koordinationsvorschriften den Einwohner des Grenzgebietes keine besonderen Rechte bezüglich der Nutzung der Gesundheitseinrichtungen in dem Nachbarstaat. Sie können dortigen Sachleistungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie sich gerade in diesem Nachbarstaat aufhalten oder aufgrund der Genehmigung des zuständigen Trägers dort reisen, um Sachleistungen auf dessen Kosten zu erhalten. Diese Grundsätze gelten sowohl für die Grenzgänger als auch für diejenigen Personen, die nur in einem Staat wohnen und versichert sind. Ein Wahlrecht zwischen den Systemen der Gesundheitsfürsorge ist nicht ersichtlich.
Wie bereits angemerkt, gelten für die geplante Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat auch die Regelungen der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:088:0045:0065:de:PDF Patientenmobilitätsreichtlinie Nr. 2011/24/EU]]). Diese wurden in Polen und in Deutschland in nationales Recht umgesetzt, sodass nach Ablauf der Umsetzungsfrist die Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates zu prüfen sind. Aus der Richtlinie selbst folgt aber, dass sie nicht zum zweck hat, die Patienten zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen zu motivieren.
Das unionale Recht schafft daher keine besonderen Rechtsgrundlagen, die den Einwohnern des Grenzgebietes erlauben würden, das ärztliche Angebot in dem Nachbarstaat in Anspruch zu nehmen.
Zu prüfen ist daher, welche Möglichkeiten das nationale Recht anbietet.
Das Bundesministerium für Gesundheit vertritt die Ansicht, dass deutsches Recht die Anforderungen der Richtlinie erfüllt und damit keine grundsätzlichen Rechtsänderungen notwendig waren ([[http://www.bmg.bund.de/glossarbegriffe/p-q/patientenmobilitaetsrichtlinie.html BMG]], Nr. 2).
Für die in Deutschland versicherten Personen, die Gesundheitsleistungen im Ausland in Anspruch nehmen wollen, sind [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html § 13 Abs. 4 und 5 SGB V]] maßgeblich. Hier wird zwischen der ambulanten und stationären Leistungen unterschieden. Im ersten Fall werden dem Versicherten die Kosten der medizinischen Leistung erstattet, soweit auch ein ein originärer Leistungsanspruch im Inland besteht. Dagegen dürfen Krankenhausleistungen nach Abs. 5 nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Träger (Krankenkassen) in Anspruch genommen werden ((Becker/Kingreen, SGB V, SGB V § 13 Rn. 46, beck-online). >>Mehr dazu: Jakob/Neuweiler/Wetter in: Odendahl/Tschudi/Faller (Hrsg.), Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, 2010, S. 155-224>>
Dagegen mussten ins polnische Rechtssystem zur Umsetzung der Richtlinie neue Regekungen eingeführt werden (Art. 42a ff. [[http://isap.sejm.gov.pl/Download;jsessionid=68E114CB4C620DC51BDA9008CBBF494D?id=WDU20042102135&type=3 Ustawa z dnia 27 sierpnia 2004 r. o świadczeniach opieki zdrowotnej finansowanych ze środków publicznych]]).
((3)) Kooperation von Krankenkassen mit ausländischen Leistungserbringern
Ferner ist noch die Konstellation möglich, dass die inländischen Krankenversicherungsstellen (Krankenkassen, Gesundheitsfonds) mit den ausländischen Leistungserbringern (Ärzten, Krankenhäusern usw.) direkt Verträge zur Behandlung eigener Versicherten abschließen. Im deutschen Recht ergibt sich die Rechtsgrundlage dafür aus [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__140e.html § 140e SGB V]]. Dagegen unterscheidet polnisches Recht nicht zwischen in- und ausländischen Leistungserbringern (Art. 132 ff. und Art. 5 Nr. 41 (Begriff des Dienstleistungserbringers) des Gesetzes über Leistungen der Gesundheitsvorsorge). Es sind keiner Gründe ersichtlich, aus denen ein Verbot für das Kontrahieren mit den ausländischen Erbringern von medizinischen Dienstleistungen folgen sollte.
Wird ein direkter Vertrag mit einem ausländischen Leistungserbringer geschlossen, können die im Vertrag bestimmten Personen die Leistungen im Ausland in Anspruch nehmen.
Die Leistungen sollen dann nach dem Recht und gemäß den Standards erbracht werden, die am Ort der Leistungserbringung gelten, es sei denn, dass im Vertrag anderes bestimmt wurde. Werden die Fragen der Haftung für Behandlungsfehler vertraglich nicht gelöst, finden die allgemeinen Vorschriften Anwendung. Diese sollen nach den Kollisionsvorschriften der Rom II-VO ermittelt werden.

Gelöscht:
Die Koordinationsregelungen der VO 883/2004 und der Ausführungsverordnung stellen zwar keine selbständigen Anspruchsgrundlagen zur Verfügung. Sie bestimmen jedoch, aus welchem nationalen Recht die betroffene Person (Versicherter oder seine Familienmitglieder) im Falle der Krankheit (andere Bereiche sind derzeit außer Betracht) ihre Ansprüche ableiten können. Die Anspruchsvoraussetzungen sowie den Anspruchsinhalt bestimmt aber nicht mehr das unionale Recht sondern das nach der Verordnung anzuwendende nationale Recht. Die Verordnung kommt aber erst dann zur Anwendung, wenn es sich um einen Sachverhalt mit der Auslandsberührung handelt. Dies ist dann zu bejahen, wenn
1) die betroffene Person in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ist als sie wohnt oder
1) sich im zuständigen Mitgliedstaat aufhält oder
1) sich in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend (als Tourist, Reisender usw.) als dem zuständigen Mitgliedstaat und Wohnsitz aufhält oder
1) sich in den anderen Mitgliedstaat als der zuständige oder Wohnsitzstaat zur Behandlung begibt.
**(1) Grundfall**
Im ersten Fall darf die betroffene Person die Gesundheitsleistungen im Wohnsitzstaat auf Kosten der Versicherung aus dem Mitgliedstaat der Erwerbstätigkeit in Anspruch nehmen und zwar in dem Umfang, als ob sie in dem Wohnsitzstaat versichert wäre (Art. 17 VO 883/2004). Maßgeblich ist daher das nationale Recht des Wohnistzstaates. Die Abrechnung für die medizinischen Behandlungsmaßnahmen erfolgt zwischen dem Leistungserbringer und dem Versicherer des Betroffenen. Als Nachweis der Versicherung gilt hier eine Bescheinigung, die vom zuständigen Träger ausgestellt wird. Für die Inanspruchnahme von Leistungen im Wohsitzstaat muss sich der Betroffene noch vorher beim Träger des Wohnorts eintragen lassen (Art. 24 Abs. 1 VO 987/2009). Der Träger ihres Wohnorts ist die Einrichtung oder die Behörde, die nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger (Art. 1 lit. r) VO 883/2004). Es besteht daher kein richtiges Wahlrecht zwischen den mitgliedstaatlichen Systemen. Somit sollen die Betroffenen nur ein System in Anspruch nehmen und zwar dies das Wohnsitzstaates.
**(2) Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat**
Die Betroffenen können die Sachleistungen in ihrem zuständigen Mitgliedtstaat (i.d.R. Versicherungsstaat) nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie sich dort aufhalten. Dies schließt aber nicht den Fall der Reise zur Behandlung in den zuständigen Staat mit ein. Dies ist teilweise mit der gängigen Praxis auf der deutsch-polnischen Grenze nicht ganz zu vereinbaren. Dort entscheiden sich viele in Polen wohnende aber in Deutschland wegen Erwerbstätigkeit versicherte Personen für die Nutzung des ärztlichen Angebotes in Deutschland. Dies wird zum einen dadurch bedingt, dass die deutschen Arbeitgeber nur die vom in Deutschland niederlassenen Arzt ausgestellten Arbeitsfreistellung beachten. Zum anderen gehen viele polnische Bürger davon aus, dass die Qualität der ärztlichen Dienstleistungen in Deutschland höher ist als in Polen.
Sollte also bei einem vorübergehenden Aufenhalt im zuständigen Mitgliedstaat die Behandlung notwendig sein (Arbeitsunfall, sonstiger Behandlungsbedarf aufgetreten auf dem Gebiet des zuständigen Mitgliedstaates)
Es ist hier zwischen der geplanten und ad hoc-Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen zu unterscheiden. Für die geplanten Behandlungen in einem anderen Staat als der zuständige Staat oder der Wohnsitzstaat des Betroffenen wird die Genehmigung
Dagegen erfordern die
([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:088:0045:0065:de:PDF RL 2011/24/EU]]) und Koordinationsverordnung ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:166:0001:0123:de:PDF VO 883/2004/EG]])
Die Patientenmobilitätsrichtlinie wurde in das nationale Recht umgesetzt. Es ist daher zu prüfen, welche Möglichkeiten die nationalen Vorschriften anbieten.
"Zur Umsetzung der Richtlinie waren im deutschen System keine grundsätzlichen Rechtsänderungen notwendig. Denn die Richtlinie orientiert sich eng an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, und diese wurde bereits 2004 in deutsches Recht umgesetzt. Da dies jedoch bei weitem nicht in allen Mitgliedstaaten der Fall war, profitiert das deutsche Gesundheitswesen davon, dass nun endlich Versicherte aller Mitgliedstaaten die gleichen Rechte haben und in der EU Gesundheitsdienstleistungen grenzüberschreitend in Anspruch nehmen können. Es ist damit zu rechnen, dass unser Gesundheitssystem vermehrt Versicherte aus dem EU-Ausland als Kunden gewinnen kann"([[http://www.bmg.bund.de/glossarbegriffe/p-q/patientenmobilitaetsrichtlinie.html BMG]], Nr. 2)
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ([[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/index.html SGB VII]])
Leistungen der Krankenversicherung ([[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/index.html SGB V]]), hier insb.
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__140e.html § 140e SGB V]]
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html § 13 Abs. 4 und 5 SGB V]] (Umsetzung der RL 2011/24);
Leistungen der Pflegeversicherung ([[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/index.html SGB XI]])
Literatur:
Jakob/Neuweiler/Wetter in: Odendahl/Tschudi/Faller (Hrsg.), Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, 2010, S. 155-224
[[http://isap.sejm.gov.pl/Download;jsessionid=68E114CB4C620DC51BDA9008CBBF494D?id=WDU20042102135&type=3 Ustawa z dnia 27 sierpnia 2004 r. o świadczeniach opieki zdrowotnej finansowanych ze środków publicznych]]:
- Art. 42a ff. - Umsetzung der Patientenrichtlinie - Behandlung in Polen versicherter Patienten in Ausland erfolgt über Kostenerstattung, nach den Koordinationsvorschriften oder nach der Einzelfallentscheidung
- Art. 132 ff. - Verträge mit Dienstleistungserbringern (Begriff des Dienstleistungserbringers - Art. 5 Nr. 41)
- Art. 19 Abrechnung im Falle der Leistungserteilung durch den Leistungserbringer, der den Vertrag mit dem Fonds (NFZ) nicht abgeschlossen hat (höhere Gewalt bzw. der Leistungserbringer ist nicht imstande, die Leistungen zu erbringen)


Version [955]

Bearbeitet am 2016-08-08 13:48:24 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
((1)) Problemhintergrund
Dass in den Grenzregionen die Versorgung mit den Gesundheitsleistungen schwierig ist, ist klar. Dafür werden auch unterschiedliche Ursachen genannt. Zu den wichtigsten gehören die wirtschaftlichen, demografischen und rechtlichen Rahmenbedingungen. >>Ausführlich dazu: Steffen Fleßa in: ZygmuntEtAl2013, S. 11 ff.>> Diese
Nunmehr bestehen schon die rechtlichen Grundlagen, die medizinischen Dienstleistungen in einem anderen Staat in Anspruch zu nehmen. Das Ziel der vorliegenden Ausarbeitung ist, die rechtlichen Rahmenbedingungen zusammenzustellen und daraus die Möglichkeiten für die Grenzregionen abzuleiten.
In der EU wurde das Problem der grenzüberschreitenden Versorgung mit Gesundheitsleistungen schon längst erkannt und vor dem Hintergrund der Freizügigkeits- und Dienstleistungsfreiheit diskutiert. Auf den Normen des Primärrechts ergangene Rechtsprechung wurde mit einem entsprechenden Sekundärrechtsakt kodifiziert und in den Mitgliedstaaten umgesetzt. Daneben wurden die Koordinationsvorschriften zur Bestimmung des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts in den grenzüberschreitenden Sachverhalten mit einer allgemein verbindlichen Verordnung vereinheitlicht.
Anspruch Aus Art. 56 AEUV gegenüber dem zuständigen Träger auf genehmigungsfreie grenzüberschreitende ambulante Leistungsbeanspruchung und auf Kostenerstattung nach den Vorschriften über die Leistungsverpflichtungen des zuständigen Trägers.
((3)) Koordinationsvorschriften
Die Koordinationsregelungen der VO 883/2004 und der Ausführungsverordnung stellen zwar keine selbständigen Anspruchsgrundlagen zur Verfügung. Sie bestimmen jedoch, aus welchem nationalen Recht die betroffene Person (Versicherter oder seine Familienmitglieder) im Falle der Krankheit (andere Bereiche sind derzeit außer Betracht) ihre Ansprüche ableiten können. Die Anspruchsvoraussetzungen sowie den Anspruchsinhalt bestimmt aber nicht mehr das unionale Recht sondern das nach der Verordnung anzuwendende nationale Recht. Die Verordnung kommt aber erst dann zur Anwendung, wenn es sich um einen Sachverhalt mit der Auslandsberührung handelt. Dies ist dann zu bejahen, wenn
1) die betroffene Person in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ist als sie wohnt oder
1) sich im zuständigen Mitgliedstaat aufhält oder
1) sich in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend (als Tourist, Reisender usw.) als dem zuständigen Mitgliedstaat und Wohnsitz aufhält oder
1) sich in den anderen Mitgliedstaat als der zuständige oder Wohnsitzstaat zur Behandlung begibt.
**(1) Grundfall**
Im ersten Fall darf die betroffene Person die Gesundheitsleistungen im Wohnsitzstaat auf Kosten der Versicherung aus dem Mitgliedstaat der Erwerbstätigkeit in Anspruch nehmen und zwar in dem Umfang, als ob sie in dem Wohnsitzstaat versichert wäre (Art. 17 VO 883/2004). Maßgeblich ist daher das nationale Recht des Wohnistzstaates. Die Abrechnung für die medizinischen Behandlungsmaßnahmen erfolgt zwischen dem Leistungserbringer und dem Versicherer des Betroffenen. Als Nachweis der Versicherung gilt hier eine Bescheinigung, die vom zuständigen Träger ausgestellt wird. Für die Inanspruchnahme von Leistungen im Wohsitzstaat muss sich der Betroffene noch vorher beim Träger des Wohnorts eintragen lassen (Art. 24 Abs. 1 VO 987/2009). Der Träger ihres Wohnorts ist die Einrichtung oder die Behörde, die nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger (Art. 1 lit. r) VO 883/2004). Es besteht daher kein richtiges Wahlrecht zwischen den mitgliedstaatlichen Systemen. Somit sollen die Betroffenen nur ein System in Anspruch nehmen und zwar dies das Wohnsitzstaates.
**(2) Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat**
Die Betroffenen können die Sachleistungen in ihrem zuständigen Mitgliedtstaat (i.d.R. Versicherungsstaat) nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie sich dort aufhalten. Dies schließt aber nicht den Fall der Reise zur Behandlung in den zuständigen Staat mit ein. Dies ist teilweise mit der gängigen Praxis auf der deutsch-polnischen Grenze nicht ganz zu vereinbaren. Dort entscheiden sich viele in Polen wohnende aber in Deutschland wegen Erwerbstätigkeit versicherte Personen für die Nutzung des ärztlichen Angebotes in Deutschland. Dies wird zum einen dadurch bedingt, dass die deutschen Arbeitgeber nur die vom in Deutschland niederlassenen Arzt ausgestellten Arbeitsfreistellung beachten. Zum anderen gehen viele polnische Bürger davon aus, dass die Qualität der ärztlichen Dienstleistungen in Deutschland höher ist als in Polen.
Sollte also bei einem vorübergehenden Aufenhalt im zuständigen Mitgliedstaat die Behandlung notwendig sein (Arbeitsunfall, sonstiger Behandlungsbedarf aufgetreten auf dem Gebiet des zuständigen Mitgliedstaates)
Es ist hier zwischen der geplanten und ad hoc-Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen zu unterscheiden. Für die geplanten Behandlungen in einem anderen Staat als der zuständige Staat oder der Wohnsitzstaat des Betroffenen wird die Genehmigung
((3)) Patientenmobilitätsrichtlinie
Dagegen erfordern die
([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:088:0045:0065:de:PDF RL 2011/24/EU]]) und Koordinationsverordnung ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:166:0001:0123:de:PDF VO 883/2004/EG]])
((3)) Fazit
Die Patientenmobilitätsrichtlinie wurde in das nationale Recht umgesetzt. Es ist daher zu prüfen, welche Möglichkeiten die nationalen Vorschriften anbieten.
Vollständigkeitshalber ist auf die deutsch-polnische Abkommen von 1975 und 1990 einzugehen. Das Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 393; Dz.U. z 1976r. nr 16, poz. 101) bezieht sich auf Renten- und Unfallsversicherung. Dagegen betrifft das Abkommen von 1990 im Allgemeinen die Soziale Sicherheit ([[http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl291s0741.pdf BGBl. 1991 II S. 743]] und [[http://dziennikustaw.gov.pl/DU/1991/s/108/468 DzU z 1991r. nr 108, poz. 468]]). Dies erfasst auch die Sach- und Geldleistungen wegen Krankheit
Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt die VO 883/2004 an die Stelle **aller **zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist (Art. 8 Abs. 1 S. 1-2 VO 883/2004).
Nach Anhang II haben beide deutsch-polnische Abkommen geringe Bedeutung. Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung gilt unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen (dh. in Bezug auf die Beibehaltung des Rechtsstatus auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands oder Polens genommen hatten und weiterhin dort ansässig sind). Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 gelten hingegen hinsichtlich der Beibehaltung der Berechtigung zu einer Rente, die gemäß dem zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen 1957 geschlossenen Abkommen ausbezahlt wird; Anrechnung von Versicherungszeiten, die von polnischen Arbeitnehmern im Rahmen des 1988 zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen geschlossenen Abkommens zurückgelegt wurden. >>Zur Anwendbarkei des SozSichAbk POL und der damaligen VO 1408/71 sh. Urteil des EuGH vom 16.5.2013, Rs. C‑589/10 (Janina Wencel gegen Zakład Ubezpieczeń Społecznych w Białymstoku), ECLI:EU:C:2013:303); Literatur: [[http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/weitere_abkommen/33_das_deutsch_polnische_sv_abkommen.html Deutsche Rentenversicherung]]>>
Somit haben beide Abkommen vor dem EU-rechtlichen Hintergrund beschränkte Bedeutung.
((1)) Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge

Gelöscht:
((1)) Problemdarstellung
In den Grenzregionen ist oft die Versorgung mit Gesundheitsleistungen schwierig. Dazu Artikel von Steffen Fleßa in: ZygmuntEtAl2013, S. 11 ff.)
Patientenmobilitätsrichtlinie ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:088:0045:0065:de:PDF RL 2011/24/EU]]) und Koordinationsverordnung ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:166:0001:0123:de:PDF VO 883/2004/EG]])
((3)) Anspruch aus Art. 56 AEUV
Anspruch gegenüber dem zuständigen Träger auf genehmigungsfreie grenzüberschreitende ambulante Leistungsbeanspruchung und auf Kostenerstattung nach den Vorschriften über die Leistungsverpflichtungen des zuständigen Trägers.
Polen und Deutschland haben 1975 und 1990 Abkommen abgeschlossen.
Das Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 393; Dz.U. z 1976r. nr 16, poz. 101) bezieht sich auf Renten- und Unfallsversicherung.
Dagegen das Abkommen von 1990 betrifft im Allgemeinen die Soziale Sicherheit ([[http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl291s0741.pdf BGBl. 1991 II S. 743]] und [[http://dziennikustaw.gov.pl/DU/1991/s/108/468 DzU z 1991r. nr 108, poz. 468]]). Dies erfasst auch die Sach- und Geldleistungen wegen Krankheit
((3)) Sachleistungen im Anwendungsbereich des SozSichAbk POL
Die Sachleistungen aus der Krankenversicherung wurden in Art. 6-9 SozSichAbk POL geregelt. Sie gelten für entsandte Arbeitnehmer, Grenzgänger und teilweise auch für ihre Familien. Die Geldleistungen werden von Art. 10 SozSichAbk POL
((3)) Anwendbarkeit beider Abkommen und des EU-Koordinationsrechts
Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt die VO 883/2004 an die Stelle **aller **zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist (Art. 8 Abs. 1 S. 1-2 VO 883/2004).
Nach Anhang II haben beide deutsch-polnische Abkommen geringe Bedeutung. Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung gilt unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen (dh. in Bezug auf die Beibehaltung des Rechtsstatus auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands oder Polens genommen hatten und weiterhin dort ansässig sind). Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 gelten hingegen hinsichtlich der Beibehaltung der Berechtigung zu einer Rente, die gemäß dem zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen 1957 geschlossenen Abkommen ausbezahlt wird; Anrechnung von Versicherungszeiten, die von polnischen Arbeitnehmern im Rahmen des 1988 zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen geschlossenen Abkommens zurückgelegt wurden. >>Zur Anwendbarkei des SozSichAbk POL und der damaligen VO 1408/71 sh. Urteil des EuGH vom 16.5.2013, Rs. C‑589/10 (Janina Wencel gegen Zakład Ubezpieczeń Społecznych w Białymstoku), ECLI:EU:C:2013:303); Literatur: [[http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/weitere_abkommen/33_das_deutsch_polnische_sv_abkommen.html Deutsche Rentenversicherung]]>>
((2)) Fazit
(...)
((1)) Daraus folgende Möglichkeiten


Version [945]

Bearbeitet am 2016-07-29 18:25:11 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
In den Grenzregionen ist oft die Versorgung mit Gesundheitsleistungen schwierig. Dazu Artikel von Steffen Fleßa in: ZygmuntEtAl2013, S. 11 ff.)

Gelöscht:
In den Grenzregionen ist oft die Versorgung mit Gesundheitsleistungen schwierig.


Version [921]

Bearbeitet am 2016-07-21 16:58:34 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
CategoryEVTZGesundheitsschutz

Gelöscht:
CategoryEVTZGesundheitsschut


Version [920]

Bearbeitet am 2016-07-21 16:43:18 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
- Art. 42a ff. - Umsetzung der Patientenrichtlinie - Behandlung in Polen versicherter Patienten in Ausland erfolgt über Kostenerstattung, nach den Koordinationsvorschriften oder nach der Einzelfallentscheidung
Nach Anhang II haben beide deutsch-polnische Abkommen geringe Bedeutung. Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung gilt unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen (dh. in Bezug auf die Beibehaltung des Rechtsstatus auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands oder Polens genommen hatten und weiterhin dort ansässig sind). Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 gelten hingegen hinsichtlich der Beibehaltung der Berechtigung zu einer Rente, die gemäß dem zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen 1957 geschlossenen Abkommen ausbezahlt wird; Anrechnung von Versicherungszeiten, die von polnischen Arbeitnehmern im Rahmen des 1988 zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen geschlossenen Abkommens zurückgelegt wurden. >>Zur Anwendbarkei des SozSichAbk POL und der damaligen VO 1408/71 sh. Urteil des EuGH vom 16.5.2013, Rs. C‑589/10 (Janina Wencel gegen Zakład Ubezpieczeń Społecznych w Białymstoku), ECLI:EU:C:2013:303); Literatur: [[http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/weitere_abkommen/33_das_deutsch_polnische_sv_abkommen.html Deutsche Rentenversicherung]]>>
((2)) Fazit

Gelöscht:
- Art. 42a ff. - Umsetzung der Patientenrichtlinie
Nach Anhang II haben beide deutsch-polnische Abkommen geringe Bedeutung. Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung gilt unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen (dh. in Bezug auf die Beibehaltung des Rechtsstatus auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands oder Polens genommen hatten und weiterhin dort ansässig sind). Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 gelten hingegen hinsichtlich der Beibehaltung der Berechtigung zu einer Rente, die gemäß dem zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen 1957 geschlossenen Abkommen ausbezahlt wird; Anrechnung von Versicherungszeiten, die von polnischen Arbeitnehmern im Rahmen des 1988 zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen geschlossenen Abkommens zurückgelegt wurden. >>Zur Anwendbarkei des SozSichAbk POL und der damaligen VO 1408/71 sh. Urteil des EuGH vom 16.5.2013, Rs. C‑589/10 (Janina Wencel gegen Zakład Ubezpieczeń Społecznych w Białymstoku), ECLI:EU:C:2013:303);
Literatur: [[http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/weitere_abkommen/33_das_deutsch_polnische_sv_abkommen.html Deutsche Rentenversicherung]]>>
(2)) Fazit


Version [919]

Bearbeitet am 2016-07-21 14:34:26 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Polen und Deutschland haben 1975 und 1990 Abkommen abgeschlossen.
Das Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 393; Dz.U. z 1976r. nr 16, poz. 101) bezieht sich auf Renten- und Unfallsversicherung.
Dagegen das Abkommen von 1990 betrifft im Allgemeinen die Soziale Sicherheit ([[http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl291s0741.pdf BGBl. 1991 II S. 743]] und [[http://dziennikustaw.gov.pl/DU/1991/s/108/468 DzU z 1991r. nr 108, poz. 468]]). Dies erfasst auch die Sach- und Geldleistungen wegen Krankheit
((3)) Sachleistungen im Anwendungsbereich des SozSichAbk POL
Die Sachleistungen aus der Krankenversicherung wurden in Art. 6-9 SozSichAbk POL geregelt. Sie gelten für entsandte Arbeitnehmer, Grenzgänger und teilweise auch für ihre Familien. Die Geldleistungen werden von Art. 10 SozSichAbk POL
((3)) Anwendbarkeit beider Abkommen und des EU-Koordinationsrechts
Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt die VO 883/2004 an die Stelle **aller **zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist (Art. 8 Abs. 1 S. 1-2 VO 883/2004).
Nach Anhang II haben beide deutsch-polnische Abkommen geringe Bedeutung. Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung gilt unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen (dh. in Bezug auf die Beibehaltung des Rechtsstatus auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands oder Polens genommen hatten und weiterhin dort ansässig sind). Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 gelten hingegen hinsichtlich der Beibehaltung der Berechtigung zu einer Rente, die gemäß dem zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen 1957 geschlossenen Abkommen ausbezahlt wird; Anrechnung von Versicherungszeiten, die von polnischen Arbeitnehmern im Rahmen des 1988 zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen geschlossenen Abkommens zurückgelegt wurden. >>Zur Anwendbarkei des SozSichAbk POL und der damaligen VO 1408/71 sh. Urteil des EuGH vom 16.5.2013, Rs. C‑589/10 (Janina Wencel gegen Zakład Ubezpieczeń Społecznych w Białymstoku), ECLI:EU:C:2013:303);
Literatur: [[http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/weitere_abkommen/33_das_deutsch_polnische_sv_abkommen.html Deutsche Rentenversicherung]]>>
(...)
CategoryEVTZGesundheitsschut

Gelöscht:
[[Ustawa z dnia 30 października 2002 r. o ubezpieczeniu społecznym z tytułu wypadków przy pracy i chorób zawodowych.]] - keine Regelungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten
Andere Regelungen sind nicht ersichtlich
Polen und Deutschland haben 1975 ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen ([[http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl291s0741.pdf BGBl. 1991 II S. 743]] und [[http://dziennikustaw.gov.pl/DU/1991/s/108/468 DzU z 1991r. nr 108, poz. 468]]). Beide Länder haben entsprechende Ausführungsgesetze erlassen ([[https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rv_uvabkpolg/gesamt.pdf deutsches Gesetz]]; polnisches Gesetz
Literatur: [[http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/weitere_abkommen/33_das_deutsch_polnische_sv_abkommen.html Deutsche Rentenversicherung]]
Im Rentenversicherungsbereich gilt Folgendes:
W dniu 1 czerwca 2015 roku weszła w życie Umowa między Rzecząpospolitą Polską a Republiką Federalną Niemiec o eksporcie szczególnych świadczeń dla osób uprawnionych, które zamieszkują na terytorium Rzeczypospolitej Polskiej ([[http://dziennikustaw.gov.pl/du/2015/714/1 Dz. U. z 2015 r. poz. 714]]), podpisana w Warszawie dnia 5 grudnia 2014 r.
CategoryEVTZGesundheitsschutz


Version [918]

Bearbeitet am 2016-07-21 13:16:52 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
[[http://isap.sejm.gov.pl/Download;jsessionid=68E114CB4C620DC51BDA9008CBBF494D?id=WDU20042102135&type=3 Ustawa z dnia 27 sierpnia 2004 r. o świadczeniach opieki zdrowotnej finansowanych ze środków publicznych]]:
- Art. 42a ff. - Umsetzung der Patientenrichtlinie
- Art. 132 ff. - Verträge mit Dienstleistungserbringern (Begriff des Dienstleistungserbringers - Art. 5 Nr. 41)
- Art. 19 Abrechnung im Falle der Leistungserteilung durch den Leistungserbringer, der den Vertrag mit dem Fonds (NFZ) nicht abgeschlossen hat (höhere Gewalt bzw. der Leistungserbringer ist nicht imstande, die Leistungen zu erbringen)
Polen und Deutschland haben 1975 ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen ([[http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl291s0741.pdf BGBl. 1991 II S. 743]] und [[http://dziennikustaw.gov.pl/DU/1991/s/108/468 DzU z 1991r. nr 108, poz. 468]]). Beide Länder haben entsprechende Ausführungsgesetze erlassen ([[https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rv_uvabkpolg/gesamt.pdf deutsches Gesetz]]; polnisches Gesetz
Literatur: [[http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/weitere_abkommen/33_das_deutsch_polnische_sv_abkommen.html Deutsche Rentenversicherung]]
Im Rentenversicherungsbereich gilt Folgendes:
W dniu 1 czerwca 2015 roku weszła w życie Umowa między Rzecząpospolitą Polską a Republiką Federalną Niemiec o eksporcie szczególnych świadczeń dla osób uprawnionych, które zamieszkują na terytorium Rzeczypospolitej Polskiej ([[http://dziennikustaw.gov.pl/du/2015/714/1 Dz. U. z 2015 r. poz. 714]]), podpisana w Warszawie dnia 5 grudnia 2014 r.

Gelöscht:
[[http://isap.sejm.gov.pl/Download;jsessionid=68E114CB4C620DC51BDA9008CBBF494D?id=WDU20042102135&type=3 Ustawa z dnia 27 sierpnia 2004 r. o świadczeniach opieki zdrowotnej finansowanych ze środków publicznych]] - Art. 42a ff. - Umsetzung der Patientenrichtlinie
Sozialversicherungsabkommen


Version [917]

Bearbeitet am 2016-07-20 17:26:59 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Patientenmobilitätsrichtlinie ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:088:0045:0065:de:PDF RL 2011/24/EU]]) und Koordinationsverordnung ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:166:0001:0123:de:PDF VO 883/2004/EG]])
((3)) Anspruch aus Art. 56 AEUV
Anspruch gegenüber dem zuständigen Träger auf genehmigungsfreie grenzüberschreitende ambulante Leistungsbeanspruchung und auf Kostenerstattung nach den Vorschriften über die Leistungsverpflichtungen des zuständigen Trägers.
Aus dem oben geschilderten Rahmen folgen unterschiedliche Möglichkeiten im grenzüberschreitenden Gesundheitswesen. Es werden nur die Sachleistungen erörtert.
((2)) In einem Land versicherte und wohnende Personen
Für den Patienten, die **ambulante** Gesundheitsleistungen in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, ergibt sich der Anspruch auf die Rückerstattung der daraus resultierenden Kosten (Decker (C-120/95), Kohll (C-158/96); Art. RL 2011/24/EU i.V.m. entsprechenden nationalen Regelungen).
Für stationäre Behandlungen ist das Erfordernis der vorherigen Genehmigung grundsätzlich zu rechtfertigen (Smits und Peerbooms - C-157/99). Voraussetzung ist, dass die Genehmigung anhand von objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien erteilt wird, damit die nationale Behörde nicht vollständig freies Ermessen hatte.
Bei den nicht geplanten Behandlungsbedarfen (vor allem Unfällen beim vorübergehenden Aufenthalt im Ausland) haben Personen, die in ihrem Heimatstaat wohnen und versichert sind, Anspruch auf die Leistungen, die sich während des Aufenthalts im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates als medizinisch notwendig erweisen (Herault2014, S. 151 und 173). Ale Bescheinigung der Versicherung gilt die Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC). Die Kosten dieser Behandlung werden von der Heimatkrankenversicherung in dem Umfang gedeckt, wie es zum Unfall in der Heimat gekommen wäre. Für die Überkosten muss der Patient selbst aufkommen. Die EHIC wurde durch [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1469014509105&uri=CELEX:32004R0631 VO (EG) 631/2004]] und die Beschlüsse 189, 190 und 191 der Verwaltungskommission vom 18. Juni 2003 eingeführt.
((2)) Grenzgänger, entsandte Arbeitnehmer und ihre Familienangehörige
Für die Grenzpendeler ist charakteristisch, dass sie in einem Staat wohnen und in dem anderen erwerbstätig sind (selbständig oder unselbständig) (Art. 1 lt. f) VO 883/2004). Nach der Koordinationsverordnung 883/2004 unterliegen sie - in Bezug auf die Krankenversicherung - dem Recht des Staates, in dem sie ihre Arbeit oder selbständige Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 lit. a) VO 883/2004).
Gem. Art. 17 erhalten die Grenzgänger und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen in dem Wohnsitzstaat Sachleistungen, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht.
Art. 18 regelt dagegen den Fall, wenn sich Grenzgänger oder seine Familienmitglieder, die weiterhin in einem anderen als dem Staat des „zuständigen Trägers“ wohnen, im Staat des „zuständigen Trägers“ aufhalten. Daraus folgt, dass sowohl der versicherte Grenzgänger wie auch seine Familienmitglieder während des Aufenthalts in dem zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungen haben, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würden (Art. 18 Abs. 1 und 2). Im Art. 18 wird allen, die sich in der Regel regelmäßig im Staat des zuständigen Trägers aufhalten ein Wahlrecht gewährt, Leistungen nicht nur an ihrem Wohnort, sondern **auch **an ihrem Beschäftigungsort im zuständigen Staat in Anspruch zu nehmen, wenn sie sich dort aufhalten." (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 18 Rn. 1, beck-online).
Grenzgänger und entsandte Arbeitnehmer können sich daher zur stationären oder ambulanten Behandlung von ihrem Wohnsitzstaat in den Arbeitsverrichtungsstaat (=Versicherungsstaat) begeben. Kommt es dagegen zum Unfall oder ist aus anderem Grund eine akute Behandlung in dem Wohnsitzstaat notwendig, dann muss der Patient sich wieder auf seinen Versichertenstatus in dem Arbeitsverrichtungsstaat berufen und mit der EHIC-Karte oder mit dem Formular S1 (früher E 106) ausweisen.
Die unterhaltsberechtigten Angehörigen des Grenzgängers dürfen mit dem Formular S1 (früher E 106) Krankenversicherungsleistungen in dem Wohnsitzland in Anspruch nehmen. Gem. Art. 18 dürfen sie auch uU. die Sachleistungen in zuständigen Staat beanspruchen.
((2)) Aufenthalt in einem anderen Staat als Wohnsitzstaat und der zuständige Staat
Im Falle des (vorübergehenden) Aufenthalts gelten Art. 19 oder Art. 20 VO 883/2004. Art. 19 betrifft den Fall, dass der vorübergehende Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zu Zwecken, die nichts mit einer Behandlung zu tun haben, erfolgt (Tourist, Geschäftsreisender etc.). Der versicherte und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen werden dort medizinisch behandelt, als ob sie nach Rechtsvorschriften des Behandlungsstaates versichert wären.
((2)) Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen
Art. 20 VO 883/2004 betrifft den Fall, dass der vorübergehende Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat gerade zum Zweck der Behandlung erfolgt. Hierfür ist eine entsprechende Genehmigung des zuständigen Trägers erforderlich. Im Anwendungsbereich
((2)) Sonstige Modelle

Gelöscht:
Patientenrichtlinie ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:088:0045:0065:de:PDF RL 2011/24/EU]]) und Koordinantionsverordnung ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:166:0001:0123:de:PDF VO 883/2004/EG]])
Aus dem oben geschilderten Rahmen folgt für den Patienten, dass sie **ambulante** Gesundheitsleistungen in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen und die Rückerstattung der daraus resultierenden Kosten fordern dürfen (Decker (C-120/95), Kohll (C-158/96)).
Für stationäre Behandlungen ist das Erfordernis der vorherigen Genehmigung grundsätzlich zu rechtfertigen (Smits und Peerbooms - C-157/99). Voraussetzung ist, dass die Genehmigung anhand von objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien erteilt wird, damit die nationale Behörde nicht vollständig freies Ermessen hatte. Das Ermessen reduziert sich auf Null, wenn
Sachverhaltskonstellationen
**Geplante** Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen (dazu [[http://scidok.sulb.uni-saarland.de/volltexte/2015/6308/pdf/Funk_Diss_Patientenmobilitaet.pdf Funk, Patientenmobilität, 2015]], S. 45 ff.) - Gesundheitstourismus,
Nicht geplante Behandlungsbedarfe (Unfälle beim vorübergehenden Aufenthalt im Ausland)
Ambulante Behandlungen und stationäre Leistungen
Sonderfall: Grenzpendler
Sonderfall: gemeinsame grenzüberschreitende Gesundheitsanstalt


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