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Bereits im Jahre 2016 wurde mit dem § 19 Abs. 1a EEG 2014 ein Ausschluss der Steuerbefreiung nach {{du przepis="§ 9 StromStG"}} bei Inanspruchnahme der Förderung nach {{du przepis="§ 19 EEG"}}. Diese Regelung wurde kritisiert, weil sie durch die Konstruktion der Regelung im {{du przepis="§ 9 StromStG"}} dazu führte, dass die Förderung nach dem EEG dadurch vollkommen ausgeschlossen war - ein Verzicht auf die Steuerbefreiung war nach überwiegender Auffassung unzulässig.
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnvwz%2F2017%2Fcont%2Fnvwz.2017.428.1.htm&showParallelFundstellenReadable=False Die Neufassung des Rechts zur Vergabe von Energiekonzessionen Novellierung des {{du przepis="§ 46 EnWG"}}, Dominik Kupfer]]
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnvwz%2F2017%2Fcont%2Fnvwz.2017.428.1.htm&showParallelFundstellenReadable=False Die Neufassung des Rechts zur Vergabe von Energiekonzessionen Novellierung des {{du przepis="§ 46 EnWG"}}, Dominik Kupfer]]
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Die Befreiung von der Stromsteuer, z. B. gem. {{du przepis="§ 9 StromStG"}}, knüpft an die Entnahme von Strom zum Verbrauch im **räumlichen Zusammenhang** zur Anlage. Der Begriff wurde nun geregelt und ist in {{du przepis="§ 12b Abs. 5 StromStV"}} definiert. Die Befürchtung einer zu strengen Regelung hat sich dabei nicht erfüllt. Der räumliche Zusammenhang wird demnach mit der geringen Entfernung (bis 4,5 Kilometer) erfüllt.
Bereits im Jahre 2016 wurde mit dem § 19 Abs. 1a EEG 2014 ein Ausschluss der Steuerbefreiung nach {{du przepis="§ 9 StromStG"}} bei Inanspruchnahme der Förderung nach {{du przepis="§ 19 EEG"}}. Diese Regelung wurde kritisiert, weil sie durch die Konstruktion der Regelung im § 9 StromStG dazu führte, dass die Förderung nach dem EEG dadurch vollkommen ausgeschlossen war - ein Verzicht auf die Steuerbefreiung war nach überwiegender Auffassung unzulässig.
Bereits im Jahre 2016 wurde mit dem § 19 Abs. 1a EEG 2014 ein Ausschluss der Steuerbefreiung nach {{du przepis="§ 9 StromStG"}} bei Inanspruchnahme der Förderung nach {{du przepis="§ 19 EEG"}}. Diese Regelung wurde kritisiert, weil sie durch die Konstruktion der Regelung im § 9 StromStG dazu führte, dass die Förderung nach dem EEG dadurch vollkommen ausgeschlossen war - ein Verzicht auf die Steuerbefreiung war nach überwiegender Auffassung unzulässig.
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Bereits im Jahre 2016 wurde mit dem § 19 Abs. 1a EEG 2014 ein Ausschluss der Steuerbefreiung nach § 9 StromStG (neu) bei Inanspruchnahme der Förderung nach {{du przepis="§ 19 EEG"}}. Diese Regelung wurde kritisiert, weil sie durch die Konstruktion der Regelung im § 9 StromStG dazu führte, dass die Förderung nach dem EEG dadurch vollkommen ausgeschlossen war - ein Verzicht auf die Steuerbefreiung war nach überwiegender Auffassung unzulässig.
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Die Befreiung von der Stromsteuer, z. B. gem. {{du przepis="§ 9 StromStG"}}, knüpft an die Entnahme von Strom zum Verbrauch im **räumlichen Zusammenhang** zur Anlage. Der Begriff wurde nun geregelt und ist in § 12b Abs. 5 StromStV definiert. Die Befürchtung einer zu strengen Regelung hat sich dabei nicht erfüllt. Der räumliche Zusammenhang wird demnach mit der geringen Entfernung (bis 4,5 Kilometer) erfüllt.
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§ 9 StromStG ddd {{du przepis="§ 5 EEG"}}
, knüpft an die Entnahme von Strom zum Verbrauch im **räumlichen Zusammenhang** zur Anlage. Der Begriff wurde nun geregelt und ist in § 12b Abs. 5 StromStV definiert. Die Befürchtung einer zu strengen Regelung hat sich dabei nicht erfüllt. Der räumliche Zusammenhang wird demnach mit der geringen Entfernung (bis 4,5 Kilometer) erfüllt.
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§ 9 StromStG ddd {{du przepis="§ 5 EEG"}}
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§ 9 StromStG ddd § 5 StromGVV
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Die Befreiung von der Stromsteuer, z. B. gem.
§ 9 StromStG
§ 9 StromStG
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Die Befreiung von der Stromsteuer, z. B. gem. § 9 StromStG
, knüpft an die Entnahme von Strom zum Verbrauch im **räumlichen Zusammenhang** zur Anlage. Der Begriff wurde nun geregelt und ist in § 12b Abs. 5 StromStV definiert. Die Befürchtung einer zu strengen Regelung hat sich dabei nicht erfüllt. Der räumliche Zusammenhang wird demnach mit der geringen Entfernung (bis 4,5 Kilometer) erfüllt.
, knüpft an die Entnahme von Strom zum Verbrauch im **räumlichen Zusammenhang** zur Anlage. Der Begriff wurde nun geregelt und ist in § 12b Abs. 5 StromStV definiert. Die Befürchtung einer zu strengen Regelung hat sich dabei nicht erfüllt. Der räumliche Zusammenhang wird demnach mit der geringen Entfernung (bis 4,5 Kilometer) erfüllt.
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Bereits im Jahre 2016 wurde mit dem § 19 Abs. 1a EEG 2014 ein Ausschluss der Steuerbefreiung nach § 9 StromStG (neu) bei Inanspruchnahme der Förderung nach {{du przepis="§ 19 EEG"}}. Diese Regelung wurde kritisiert, weil sie durch die Konstruktion der Regelung im § 9 StromStG dazu führte, dass die Förderung nach dem EEG dadurch vollkommen ausgeschlossen war - ein Verzicht auf die Steuerbefreiung war nach überwiegender Auffassung unzulässig.
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((1)) Änderungen im Steuerrecht
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((1)) Steuerrecht
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((2)) Definition des "räumlichen Zusammenhangs"
Die Befreiung von der Stromsteuer, z. B. gem. § 9 StromStG, knüpft an die Entnahme von Strom zum Verbrauch im **räumlichen Zusammenhang** zur Anlage. Der Begriff wurde nun geregelt und ist in § 12b Abs. 5 StromStV definiert. Die Befürchtung einer zu strengen Regelung hat sich dabei nicht erfüllt. Der räumliche Zusammenhang wird demnach mit der geringen Entfernung (bis 4,5 Kilometer) erfüllt.
Die Befreiung von der Stromsteuer, z. B. gem. § 9 StromStG, knüpft an die Entnahme von Strom zum Verbrauch im **räumlichen Zusammenhang** zur Anlage. Der Begriff wurde nun geregelt und ist in § 12b Abs. 5 StromStV definiert. Die Befürchtung einer zu strengen Regelung hat sich dabei nicht erfüllt. Der räumliche Zusammenhang wird demnach mit der geringen Entfernung (bis 4,5 Kilometer) erfüllt.
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Diese Regelung wurde nun im EEG 2017 korrigiert und hat in {{du przepis="§ 53c EEG"}} eine andere Form angenommen. Die Steuerbefreiung führt zu einer Verringerung der Förderung nach dem EEG, sie wird auf diese angerechnet. Es ist insofern eine nach wie vor reduzierte Privilegierung der erneuerbaren Energien. Die Vorteile bleiben für den Anlagenbetreiber allerdings zumindest in Höhe der Förderung nach dem EEG, wenn hierauf ein Anspruch besteht.
((2)) Ausschluss der Steuerbefreiung bei Förderung nach dem KWKG
Im gleichen Kontext, wie die o. g. Regelung zum KWKG wurde auch eine Änderung im KWKG eingeführt. Diese gilt im Zusammenhang der - ebenfalls neuen - Regelung über Ausschreibungen zu den KWK-Zuschlägen gem. {{du przepis="§ 8a KWKG"}} (vgl. dort {{du przepis="§ 8a Abs. 5 KWKG"}}). Auch inhaltlich ist die Regelung mit {{du przepis="§ 53c EEG"}} vergleichbar - die Steuerbefreiung wird auf die Zuschläge angerechnet.
((2)) Ausschluss der Steuerbefreiung bei Förderung nach dem KWKG
Im gleichen Kontext, wie die o. g. Regelung zum KWKG wurde auch eine Änderung im KWKG eingeführt. Diese gilt im Zusammenhang der - ebenfalls neuen - Regelung über Ausschreibungen zu den KWK-Zuschlägen gem. {{du przepis="§ 8a KWKG"}} (vgl. dort {{du przepis="§ 8a Abs. 5 KWKG"}}). Auch inhaltlich ist die Regelung mit {{du przepis="§ 53c EEG"}} vergleichbar - die Steuerbefreiung wird auf die Zuschläge angerechnet.
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Hinzugefügt:
Neben der Energiesteuer-Transparenz-Verordnung wurden die auf energiewirtschaftliche Sachverhalte anwendbaren steuerlichen Regelungen an einigen Stellen punktuell geändert. Einige interessantere Änderungen werden nachstehend geändert.
((2)) Ausschluss der Steuerbefreiung bei Förderung nach dem EEG
Bereits im Jahre 2016 wurde mit dem § 19 Abs. 1a EEG 2014 ein Ausschluss der Steuerbefreiung nach § 9 StromStG bei Inanspruchnahme der Förderung nach {{du przepis="§ 19 EEG"}}. Diese Regelung wurde kritisiert, weil sie durch die Konstruktion der Regelung im § 9 StromStG dazu führte, dass die Förderung nach dem EEG dadurch vollkommen ausgeschlossen war - ein Verzicht auf die Steuerbefreiung war nach überwiegender Auffassung unzulässig.
Diese Regelung wurde nun im EEG 2017 korrigiert und hat in {{du przepis="§ 53c EEG"}} eine andere Form angenommen. Die Steuerbefreiung führt zu einer Verringerung der Förderung nach dem EEG, sie wird auf diese angerechnet. Es ist insofern eine nach wie vor reduzierte Privilegierung der erneuerbaren Energien. Die Vorteile bleiben für den ANlagenbetreiber allerdings zumindest in Höhe der Förderung nach dem EEG, wenn hierauf ein Anspruch besteht.
((2)) Ausschluss der Steuerbefreiung bei Förderung nach dem EEG
Bereits im Jahre 2016 wurde mit dem § 19 Abs. 1a EEG 2014 ein Ausschluss der Steuerbefreiung nach § 9 StromStG bei Inanspruchnahme der Förderung nach {{du przepis="§ 19 EEG"}}. Diese Regelung wurde kritisiert, weil sie durch die Konstruktion der Regelung im § 9 StromStG dazu führte, dass die Förderung nach dem EEG dadurch vollkommen ausgeschlossen war - ein Verzicht auf die Steuerbefreiung war nach überwiegender Auffassung unzulässig.
Diese Regelung wurde nun im EEG 2017 korrigiert und hat in {{du przepis="§ 53c EEG"}} eine andere Form angenommen. Die Steuerbefreiung führt zu einer Verringerung der Förderung nach dem EEG, sie wird auf diese angerechnet. Es ist insofern eine nach wie vor reduzierte Privilegierung der erneuerbaren Energien. Die Vorteile bleiben für den ANlagenbetreiber allerdings zumindest in Höhe der Förderung nach dem EEG, wenn hierauf ein Anspruch besteht.
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- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzur%2F2016%2Fcont%2Fzur.2016.630.1.htm&pos=26&hlwords=on Falke: Neue Entwicklungen im Europäischen Umweltrecht (ZUR 2016, 630)]].
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- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fenwz%2F2016%2Fcont%2Fenwz.2016.448.1.htm&showParallelFundstellenReadable=False Die Digitalisierung der Energiewende - von Prof. Dr. Knut Werner Lange und Dr. Christina Möllnitz]]
Hinzugefügt:
Die bereits vor einigen Jahren eingeführte Entflechtung der Messdienstleistungen wurde später mit dem Versuch verbunden, das sog. Smart-Metering zu etablieren. Gegenwärtig wird die Thematik mit der sog. Digitalisierung der Energiewende verbunden. Das Thema hat nun eine umfassende Regelung mit dem Messstellenbetriebsgesetz erfahren. Mit einigen Details dieser Regelung [[EnergieRMessstellenbetrieb befasst sich folgender Artikel]].
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzur%2F2016%2Fcont%2Fzur.2016.630.1.htm&pos=26&hlwords=on Falke: Neue Entwicklungen im Europäischen Umweltrecht (ZUR 2016, 630)]].
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzur%2F2016%2Fcont%2Fzur.2016.630.1.htm&pos=26&hlwords=on Falke: Neue Entwicklungen im Europäischen Umweltrecht (ZUR 2016, 630)]].
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- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzur%2F2016%2Fcont%2Fzur.2016.630.1.htm&pos=26&hlwords=on Falke: Neue Entwicklungen im Europäischen Umweltrecht (ZUR 2016, 630)]]
Hinzugefügt:
Die bereits vor einigen Jahren eingeführte Entflechtung der Messdienstleistungen wurde später mit dem Versuch verbunden, das sog. Smart-Metering zu etablieren. Gegenwärtig wird die Thematik mit der sog. Digitalisierung der Energiewende verbunden. Das Thema hat nun eine umfassende Regelung mit dem
Hinzugefügt:
Die in den Gesetzen EnEG und EEWärmeG sowie in den Ausführungsverordnungen zu diesen Gesetzen enthaltenen Regelungen sollen grundlegend überarbeitet und in einem Gesetz zusammengefasst werden (so der Referentenentwurf). Mit den zu erwartenden Änderungen sowie mit dem Stand der Gesetzgebungsarbeiten befasst sich [[EnergieREnergieeffizienz2017 folgender Artikel]].
Auch das Energiedienstleistungsgestz unterliegt ständigen Änderungen, wobei hier zuletzt keine bemerkenswerten Korrekturen durch den Gesetzgeber vorgenommen wurden. Es gilt nach wie vor die Auditpflicht für Unternehmen mit Ausnahme der KMU, wie sie bereits im Jahre 2015 formuliert wurde.
Auch das Energiedienstleistungsgestz unterliegt ständigen Änderungen, wobei hier zuletzt keine bemerkenswerten Korrekturen durch den Gesetzgeber vorgenommen wurden. Es gilt nach wie vor die Auditpflicht für Unternehmen mit Ausnahme der KMU, wie sie bereits im Jahre 2015 formuliert wurde.
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Auch das Energiedienstleistungsgestz unterliegt ständigen Änderungen, wobei hier zuletzt keine bemerkenswerten Korrekturen durch den Gesetzgeber vorgenommen wurden. Es gilt nach wie vor die im Jahre 2015 formulierte Auditpflicht für Unternehmen mit Ausnahme der KMU.
Hinzugefügt:
Die aktuellen Entwicklungen in energierechtlich relevanten Bereichen des EU-Rechts werden [[EnergieREntwicklungenEU20162017 im folgenden Artikel behandelt]].
Hinzugefügt:
Auch das Energiedienstleistungsgestz unterliegt ständigen Änderungen, wobei hier zuletzt keine bemerkenswerten Korrekturen durch den Gesetzgeber vorgenommen wurden. Es gilt nach wie vor die im Jahre 2015 formulierte Auditpflicht für Unternehmen mit Ausnahme der KMU.
Gelöscht:
Hinzugefügt:
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fenwz%2F2016%2Fcont%2Fenwz.2016.401.1.htm&pos=33&hlwords=on Stäsche: Entwicklungen des Klimaschutzrechts und der Klimaschutzpolitik 2015/16 (EnWZ 2016, 401)]]
Hinzugefügt:
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzur%2F2016%2Fcont%2Fzur.2016.630.1.htm&pos=26&hlwords=on Falke: Neue Entwicklungen im Europäischen Umweltrecht (ZUR 2016, 630)]]
Gelöscht:
Hinzugefügt:
((1)) Entwicklungen im EU-Recht
Quellen:
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzur%2F2016%2Fcont%2Fzur.2016.630.1.htm&pos=26&hlwords=on Falke: Neue Entwicklungen im Europäischen Umweltrecht(ZUR 2016, 630)]]
Quellen:
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzur%2F2016%2Fcont%2Fzur.2016.630.1.htm&pos=26&hlwords=on Falke: Neue Entwicklungen im Europäischen Umweltrecht(ZUR 2016, 630)]]
Hinzugefügt:
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fenwz%2F2016%2Fcont%2Fenwz.2016.448.1.htm&showParallelFundstellenReadable=False Die Digitalisierung der Energiewende - von Prof. Dr. Knut Werner Lange und Dr. Christina Möllnitz]]
Gelöscht:
Hinzugefügt:
- [[ https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fenwz%2F2016%2Fcont%2Fenwz.2016.448.1.htm&showParallelFundstellenReadable=False Die Digitalisierung der Energiewende - von Prof. Dr. Knut Werner Lange und Dr. Christina Möllnitz]]
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Hinzugefügt:
((1)) Digitalisierung der Energiewende und Messtellenbetriebsgesetz
Vgl.:
- https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fenwz%2F2016%2Fcont%2Fenwz.2016.448.1.htm&showParallelFundstellenReadable=False
Vgl.:
- https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fenwz%2F2016%2Fcont%2Fenwz.2016.448.1.htm&showParallelFundstellenReadable=False
Hinzugefügt:
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fenwz%2F2016%2Fcont%2Fenwz.2016.531.1.htm&showParallelFundstellenReadable=False Gerdemann, EnWZ 2016, 531 ff.]]
Hinzugefügt:
Vgl. dazu folgende Quellen:
Gelöscht:
Hinzugefügt:
- Ausblick auf die Entwicklung der europarechtlichen Vorgaben, aktuell insbesondere die Pläne zur neuen Erneuerbare-Energien-RL,
- Änderungen in der Anreizregulierung.
((1)) Änderungen in der Anreizregulierung
Mit der Änderung der ARegV vom Sommer 2016 wurden einige wichtige Korrekturen in der Anreizregulierung vorgenommen.
Vgl. dazu:
- http://blog.bblaw.com/bundesregierung-beschliesst-aregv-novelle/
- Änderungen in der Anreizregulierung.
((1)) Änderungen in der Anreizregulierung
Mit der Änderung der ARegV vom Sommer 2016 wurden einige wichtige Korrekturen in der Anreizregulierung vorgenommen.
Vgl. dazu:
- http://blog.bblaw.com/bundesregierung-beschliesst-aregv-novelle/
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Hinzugefügt:
((1)) Weiterführende Quellen
Printmedien:
- IR 2017 S. 26 - vom Wege/Wagner/Ruff: Die Interimslösung der BNetzA – Anpassung der Marktkommunikation an das Messstellenbetriebsgesetz
-
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CategoryEnergierecht
Printmedien:
- IR 2017 S. 26 - vom Wege/Wagner/Ruff: Die Interimslösung der BNetzA – Anpassung der Marktkommunikation an das Messstellenbetriebsgesetz
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CategoryEnergierecht
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((1)) Energieeffizienz
Die in den Gesetzen EnEG und EEWärmeG sowie in den Ausführungsverordnungen zu diesen Gesetzen enthaltenen Regelungen sollen grundlegend überarbeitet und vermutlich in einem Gesetz zusammengefasst werden. Mit den zu erwartenden Änderungen sowie mit dem Stand der Gesetzgebungsarbeiten befasst sich [[EnergieREnergieeffizienz2017 folgender Artikel]].
Auch das EDLG unterliegt ständigen Veränderungen.
Die in den Gesetzen EnEG und EEWärmeG sowie in den Ausführungsverordnungen zu diesen Gesetzen enthaltenen Regelungen sollen grundlegend überarbeitet und vermutlich in einem Gesetz zusammengefasst werden. Mit den zu erwartenden Änderungen sowie mit dem Stand der Gesetzgebungsarbeiten befasst sich [[EnergieREnergieeffizienz2017 folgender Artikel]].
Auch das EDLG unterliegt ständigen Veränderungen.
Hinzugefügt:
Die [[https://www.gesetze-im-internet.de/enstransv/ neue Rechtsverordnung aus dem Jahre 2016]] zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (kurz: Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung oder **EnSTransV**) - ist im Kontext des europäischen Beihilferechts zu verstehen. Die europarechtlichen Vorgaben in diesem Bereich führen zu einem schier unüberschaubaren Dickicht von Normen und Vorschriften unterschiedlichsten Ranges, welche die Gewährung von staatlichen Beihilfen einerseits eindämmen andererseits aber auch in eine Richtung steuern sollen, die aus Sicht des europäischen Binnenmarktes sinnvoll erscheint.
Mehr zum Thema können Sie [[EnergieRSteuerTransparenzVO hier nachlesen]].
Mehr zum Thema können Sie [[EnergieRSteuerTransparenzVO hier nachlesen]].
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((1)) Energiesteuer-Transparenz-Verordnung
Die [[https://www.gesetze-im-internet.de/enstransv/ neue Rechtsverordnung aus dem Jahre 2016]] zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (kurz: Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung oder **EnSTransV**) - ist im Kontext des europäischen Beihilferechts zu verstehen. Die europarechtlichen Vorgaben in diesem Bereich führen zu einem schier unüberschaubaren Dickicht von Normen und Vorschriften unterschiedlichsten Ranges, welche die Gewährung von staatlichen Beihilfen einerseits eindämmen andererseits aber auch in einer Richtung steuern sollen, die aus Sicht des europäischen Binnenmarktes sinnvoll erscheint.
Die [[https://www.gesetze-im-internet.de/enstransv/ neue Rechtsverordnung aus dem Jahre 2016]] zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (kurz: Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung oder **EnSTransV**) - ist im Kontext des europäischen Beihilferechts zu verstehen. Die europarechtlichen Vorgaben in diesem Bereich führen zu einem schier unüberschaubaren Dickicht von Normen und Vorschriften unterschiedlichsten Ranges, welche die Gewährung von staatlichen Beihilfen einerseits eindämmen andererseits aber auch in einer Richtung steuern sollen, die aus Sicht des europäischen Binnenmarktes sinnvoll erscheint.
Hinzugefügt:
Folgende Bereiche werden in diesem Artikel angesprochen:
- Änderungen im Stromsteuerrecht, insbesondere die Energiesteuer-Transparenz-Verordnung
- Änderungen in den Energieeffizienzvorgaben, d. h.:
- im Energieeinsparungsgesetz
- in der Energieeinsparverordnung
- im Energiedienstleistungsgesetz
- Digitalisierung der Energiewende und das neue Messstellenbetriebsgesetz
- Ausblick auf die Entwicklung der europarechtlichen Vorgaben, aktuell insbesondere die Pläne zur neuen Erneuerbare-Energien-RL.
Die aktuellen (2016/2017) Neuerungen im EEG sind [[EnergieRNeuesEEG2016 Gegenstand eines separaten Artikels]].
- Änderungen im Stromsteuerrecht, insbesondere die Energiesteuer-Transparenz-Verordnung
- Änderungen in den Energieeffizienzvorgaben, d. h.:
- im Energieeinsparungsgesetz
- in der Energieeinsparverordnung
- im Energiedienstleistungsgesetz
- Digitalisierung der Energiewende und das neue Messstellenbetriebsgesetz
- Ausblick auf die Entwicklung der europarechtlichen Vorgaben, aktuell insbesondere die Pläne zur neuen Erneuerbare-Energien-RL.
Die aktuellen (2016/2017) Neuerungen im EEG sind [[EnergieRNeuesEEG2016 Gegenstand eines separaten Artikels]].