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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Regelungsinhalt - Meldepfli...
1. Adressat der Meldepflichten
2. Definition der Steuerbegüns...
a. Steuerbefreiung gem. § 28 E...
b. Steuerermäßigung gem. § 3 E...
c. Steuerermäßigung gem. § 3a ...
d. Steuerermäßigungen gem. 9 S...
e. Steuerentlastungen gem. Ene...
f. Steuerentlastungen gem. Str...
g. Steuerentlastung gem. § 14a...
3. Meldepflichten im Detail
B. Möglichkeit der Befreiung v...
C. Weiterführende Quellen
1. Adressat der Meldepflichten
2. Definition der Steuerbegüns...
a. Steuerbefreiung gem. § 28 E...
b. Steuerermäßigung gem. § 3 E...
c. Steuerermäßigung gem. § 3a ...
d. Steuerermäßigungen gem. 9 S...
e. Steuerentlastungen gem. Ene...
f. Steuerentlastungen gem. Str...
g. Steuerentlastung gem. § 14a...
3. Meldepflichten im Detail
B. Möglichkeit der Befreiung v...
C. Weiterführende Quellen
Vorgaben der EnSTransV
Meldepflichten etc. aus der Rechtsverordnung vom 4. Mai 2016
A. Regelungsinhalt - Meldepflichten
Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (nachstehend kurz EnSTransV) hat nur eine Aufgabe: die Steuerbegünstigungen in Bezug jeweils auf die Stromsteuer und die Energiesteuer durch Anzeige bzw. Erklärung des Steuerbegünstigten transparent zu machen.
1. Adressat der Meldepflichten
Die in der Verordnung statuierten Meldepflichten betreffen im Allgemeinen die Steuerbegünstigten im Sinne des § 2 Abs. 1 EnSTransV. Dies sind Rechtssubjekte, die nach dem Stromsteuergesetz oder nach dem Energiesteuergesetz
- Steuerbefreiungen,
- Steuerermäßigungen oder
- Steuerentlastungen erhalten.
2. Definition der Steuerbegünstigung
Welche Begünstigungen unter die Vorschrift im Einzelnen fallen, wird unter anderem in der Anlage 1 zur Verordnung festgehalten. Das Bundesministerium für Finanzen soll gem. § 2 Abs. 1 S. 2 EnSTransV den Inhalt dieser Anlage auch regelmäßig unter zoll.de veröffentlichen.
Demnach sind folgende Steuererleichterungen meldepflichtig:
a. Steuerbefreiung gem. § 28 EnergieStG
Zu den sonstigen Steuerbegünstigungen i. S. d. § 2 Abs. 1 EnSTransV gehört die Steuerbefreiung nach § 28 EnergieStG. Diese Begünstigung betrifft die Verwendung von Biogas und ähnlichen (meist geförderten - wie Grubengas etc.) Stoffen in Stromerzeugungsanlagen.
b. Steuerermäßigung gem. § 3 EnergieStG
c. Steuerermäßigung gem. § 3a EnergieStG
d. Steuerermäßigungen gem. 9 StromStG
Sowohl nach Abs. 1 wie nach Abs. 2
e. Steuerentlastungen gem. EnergieStG
§§ 50, 53a, 53b, 54-57 EnergieStG
f. Steuerentlastungen gem. Stromsteuergesetz
§§ 9b, 10 StromStG
g. Steuerentlastung gem. § 14a Stromsteuer-DurchführungsVO
Was und wie zu melden ist, regelt § 3 EnSTransV:
- wenn Steuerentlastungen gewährt wurden, ist eine Erklärung gem. § 5 EnSTransV abzugeben,
- wenn sonstige Steuerbegünstigung gewährt wurde, ist eine Anzeige gem. § 4 EnSTransV abzugeben.
Von den Verpflichtungen gem. § 3 EnSTransV kann sich ein Rechtssubjekt befreien lassen. Die Befreiung gilt - sofern sie nicht abgelehnt wird - für jeweils 3 Jahre.
Voraussetzungen der Befreiung sind:
- ordnungsgemäßer Antrag des Verpflichteten,
- geringe Höhe der jeweiligen Befreiungen (< 150.000 EUR im Jahr in den letzten 3 Kalenderjahren).
C. Weiterführende Quellen
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