Wiki source for EnergieRSteuerTransparenzVO
===== Vorgaben der EnSTransV =====
== Meldepflichten etc. aus der Rechtsverordnung vom 4. Mai 2016 ==
((1)) Regelungsinhalt - Meldepflichten
Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (nachstehend kurz EnSTransV) hat nur eine Aufgabe: die **Steuerbegünstigungen** in Bezug jeweils auf die Stromsteuer und die Energiesteuer **durch Anzeige bzw. Erklärung des Steuerbegünstigten transparent zu machen**.
((2)) Adressat der Meldepflichten
Die in der Verordnung statuierten Meldepflichten betreffen im Allgemeinen die Steuerbegünstigten im Sinne des {{du przepis="§ 2 Abs. 1 EnSTransV"}}. Dies sind Rechtssubjekte, die nach dem Stromsteuergesetz oder nach dem Energiesteuergesetz
- Steuerbefreiungen,
- Steuerermäßigungen oder
- Steuerentlastungen erhalten.
((2)) Definition der Steuerbegünstigung
Welche Begünstigungen unter die Vorschrift im Einzelnen fallen, wird unter anderem in der Anlage 1 zur Verordnung festgehalten. Das Bundesministerium für Finanzen soll gem. {{du przepis="§ 2 Abs. 1 S. 2 EnSTransV"}} den Inhalt dieser Anlage auch regelmäßig unter zoll.de veröffentlichen.
Demnach sind folgende Steuererleichterungen meldepflichtig:
((3)) Steuerbefreiung gem. {{du przepis="§ 28 EnergieStG"}}
Zu den sonstigen Steuerbegünstigungen i. S. d. {{du przepis="§ 2 Abs. 1 EnSTransV"}} gehört die Steuerbefreiung nach {{du przepis="§ 28 EnergieStG"}}. Diese Begünstigung betrifft die Verwendung von Biogas und ähnlichen (meist geförderten - wie Grubengas etc.) Stoffen in Stromerzeugungsanlagen.
((3)) Steuerermäßigung gem. {{du przepis="§ 3 EnergieStG"}}
((3)) Steuerermäßigung gem. {{du przepis="§ 3a EnergieStG"}}
((3)) Steuerermäßigungen gem. 9 StromStG
Sowohl nach Abs. 1 wie nach Abs. 2
((3)) Steuerentlastungen gem. EnergieStG
§§ 50, 53a, 53b, 54-57 EnergieStG
((3)) Steuerentlastungen gem. Stromsteuergesetz
§§ 9b, 10 StromStG
((3)) Steuerentlastung gem. § 14a Stromsteuer-DurchführungsVO
((2)) Meldepflichten im Detail
Was und wie zu melden ist, regelt {{du przepis="§ 3 EnSTransV"}}:
- wenn Steuerentlastungen gewährt wurden, ist eine Erklärung gem. {{du przepis="§ 5 EnSTransV"}} abzugeben,
- wenn sonstige Steuerbegünstigung gewährt wurde, ist eine Anzeige gem. {{du przepis="§ 4 EnSTransV"}} abzugeben.
((1)) Möglichkeit der Befreiung von den Meldepflichten
Von den Verpflichtungen gem. {{du przepis="§ 3 EnSTransV"}} kann sich ein Rechtssubjekt befreien lassen. Die Befreiung gilt - sofern sie nicht abgelehnt wird - für jeweils 3 Jahre.
Voraussetzungen der Befreiung sind:
- ordnungsgemäßer Antrag des Verpflichteten,
- geringe Höhe der jeweiligen Befreiungen (< 150.000 EUR im Jahr in den letzten 3 Kalenderjahren).
((1)) Weiterführende Quellen
- https://www.pressebox.de/pressemitteilung/bhkw-infozentrum-gbr/Neue-Verordnungen-zum-Energiesteuer-und-Stromsteuer-Gesetz-in-Kraft-getreten/boxid/799679
== Meldepflichten etc. aus der Rechtsverordnung vom 4. Mai 2016 ==
((1)) Regelungsinhalt - Meldepflichten
Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (nachstehend kurz EnSTransV) hat nur eine Aufgabe: die **Steuerbegünstigungen** in Bezug jeweils auf die Stromsteuer und die Energiesteuer **durch Anzeige bzw. Erklärung des Steuerbegünstigten transparent zu machen**.
((2)) Adressat der Meldepflichten
Die in der Verordnung statuierten Meldepflichten betreffen im Allgemeinen die Steuerbegünstigten im Sinne des {{du przepis="§ 2 Abs. 1 EnSTransV"}}. Dies sind Rechtssubjekte, die nach dem Stromsteuergesetz oder nach dem Energiesteuergesetz
- Steuerbefreiungen,
- Steuerermäßigungen oder
- Steuerentlastungen erhalten.
((2)) Definition der Steuerbegünstigung
Welche Begünstigungen unter die Vorschrift im Einzelnen fallen, wird unter anderem in der Anlage 1 zur Verordnung festgehalten. Das Bundesministerium für Finanzen soll gem. {{du przepis="§ 2 Abs. 1 S. 2 EnSTransV"}} den Inhalt dieser Anlage auch regelmäßig unter zoll.de veröffentlichen.
Demnach sind folgende Steuererleichterungen meldepflichtig:
((3)) Steuerbefreiung gem. {{du przepis="§ 28 EnergieStG"}}
Zu den sonstigen Steuerbegünstigungen i. S. d. {{du przepis="§ 2 Abs. 1 EnSTransV"}} gehört die Steuerbefreiung nach {{du przepis="§ 28 EnergieStG"}}. Diese Begünstigung betrifft die Verwendung von Biogas und ähnlichen (meist geförderten - wie Grubengas etc.) Stoffen in Stromerzeugungsanlagen.
((3)) Steuerermäßigung gem. {{du przepis="§ 3 EnergieStG"}}
((3)) Steuerermäßigung gem. {{du przepis="§ 3a EnergieStG"}}
((3)) Steuerermäßigungen gem. 9 StromStG
Sowohl nach Abs. 1 wie nach Abs. 2
((3)) Steuerentlastungen gem. EnergieStG
§§ 50, 53a, 53b, 54-57 EnergieStG
((3)) Steuerentlastungen gem. Stromsteuergesetz
§§ 9b, 10 StromStG
((3)) Steuerentlastung gem. § 14a Stromsteuer-DurchführungsVO
((2)) Meldepflichten im Detail
Was und wie zu melden ist, regelt {{du przepis="§ 3 EnSTransV"}}:
- wenn Steuerentlastungen gewährt wurden, ist eine Erklärung gem. {{du przepis="§ 5 EnSTransV"}} abzugeben,
- wenn sonstige Steuerbegünstigung gewährt wurde, ist eine Anzeige gem. {{du przepis="§ 4 EnSTransV"}} abzugeben.
((1)) Möglichkeit der Befreiung von den Meldepflichten
Von den Verpflichtungen gem. {{du przepis="§ 3 EnSTransV"}} kann sich ein Rechtssubjekt befreien lassen. Die Befreiung gilt - sofern sie nicht abgelehnt wird - für jeweils 3 Jahre.
Voraussetzungen der Befreiung sind:
- ordnungsgemäßer Antrag des Verpflichteten,
- geringe Höhe der jeweiligen Befreiungen (< 150.000 EUR im Jahr in den letzten 3 Kalenderjahren).
((1)) Weiterführende Quellen
- https://www.pressebox.de/pressemitteilung/bhkw-infozentrum-gbr/Neue-Verordnungen-zum-Energiesteuer-und-Stromsteuer-Gesetz-in-Kraft-getreten/boxid/799679