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Version [1507]

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Messstellenbetrieb

oder Digitalisierung der Energiewende


A. Regelungssystematik ab 2016
Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende wurden die Regelungen über den Betrieb von Energiemessstellen in einem Gesetz zusammengefasst [1]. Damit wird die Thematik der Verbrauchsmessung und der intelligenten Zähler insgesamt neu geordnet.

B. Wichtigste inhaltliche Änderungen
Neben einer redaktionellen Änderung führt die Neuregelung zu einigen auch inhaltlichen Veränderungen.

1. Neue Marktordnung
Die verschiedenen Aufgaben im Hinblick auf das Messwesen, d. h.
  • Betrieb der Messeinrichtung (Messstellenbetrieb),
  • die Messung selbst,
  • Administration der Datenschnittstelle
werden nicht auf verschiedene Rechtssubjekte aufgeteilt (wie es noch die Regelung im EnWG im Hinblick auf die Messung vorsah), sondern dem sog. grundzuständigen oder dem Dritten Messstellenbetreiber zugewiesen. Die freie Wahl des Messdienstleisters bezieht sich nun also nur auf eine, all die oben genannten Aufgaben umfassende Tätigkeit.

Auf der Grundlage der Neuregelung wird aber eine deutliche Trennung der Aufgaben des Messstellenbetreibers und des Netzbetreibers eingeführt, auch wenn in der Praxis zunächst meist Netzbetreiber auch Messstellenbetreiber bleiben werden. Im Gegensatz zur Regelung im alten § 21b EnWG ist in § 3 MsbG neben dem Netzbetreiber eine neue Kategorie eines Rechtssubjektes - des o. g. grundzuständigen Messstellenbetreibers - vorgesehen.

2. Entgelte für Messstellenbetrieb
Im Hinblick auf die Entgelte für die Messung unterscheidet das neue Gesetz zwischen
  • intelligenten und modernen Systemen einerseits und
  • sonstigen Messeinrichtungen oder Messsystemen andererseits.
Nur die intelligenten und modernen Systeme sollen separat auf der Grundlage eines speziellen Vertrages vergütet werden. Die traditionelle Messung bleibt nach wie vor Bestandteil der Netzentgelte. Ungeachtet dessen erscheint es unter dem Regime des neuen MsbG möglich, dass die Abrechnung doppelt erfolgen muss. Auf jeden Fall wird dabei allerdings auch für den Letztverbraucher deutlich, dass die Leistung der Verbrauchsmessung (sofern mit intelligenten oder zumindest modernen Systemen erfolgt) eine separate Leistung ist, die zu bezahlen ist. Dies oll den Wettbewerb stärken.

Eine Neuerung ist in jedem Fall die Vorgabe von Preisobergrenzen, die über die Zumutbarkeit eines intelligenten Zählers entscheiden. Die in § 31 MsbG für unterschiedliche Fallgruppen des § 29 MsbG vorgesehenen Beträge unterscheiden dabei nach der Geschwindigkeit der Umrüstung bestimmter Anschlüsse durch den Messstellenbetreiber sowie nach dem Jahresverbrauch an den betroffenen Messstellen.

3. Änderungen beim Wechsel des Messstellenbetreibers
Eine durchaus interessante Änderung sieht das MsbG im Hinblick auf die freie Wahl des Messdiensteanbieters (oder wie es nun im Gesetz heißt, des Messstellenbetreibers). Es wird nach wie vor zwischen dem Anschlussnutzer (z. B. Mieter) und dem Anschlussnehmer (Eigentümer). Während aber bisher das Wahlrecht des Anschlussnutzers Vorrang hatte, ist nun das Prinzip umgekehrt worden. Der Anschlussnutzer kann nur dann frei wählen, wenn der Anschlussnehmer keine Wahl getroffen oder dem Wunsch des Anschlussnutzers zugestimmt hat.
Die Interessen des Anschlussnutzers werden nur insofern geschützt, als der Anschlussnehmer nur dann einen neuen Messstellenbetreiber wählen kann, wenn dieser Wechsel kostenneutral ist, § 6 Abs. 1 Nr. 3 MsbG.
Diese Umkehrung zulasten des Wahlrechts des Anschlussnutzers sowie einige weitere Einschränkungen dessen Vertragsfreiheit stoßen auf verfassungsrechtliche Bedenken und werden deshalb kritisiert [2]. Ebenso kritisch werden die Regelungen über die im Zusammenhang mit dem Wechsel des Messstellenbetreibers entschädigungslos endende Vertragsbeziehung mit dem bisherigen Anbieter.

4. Der grundzuständige Messstellenbetreiber


C. Weiterführende Literatur
Mehr zum Thema finden Sie in folgenden Aufsätzen:





[1] Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen, kurz MsbG.
[2] So im Hinblick auf Eingriffe in die Vertragsfreiheit sowie informationelle Selbstbestimmung mangels Wahlmöglichkeit im Hinblick auf den "Herr über die Daten" des Anschlussnutzers Lange/Möllnitz in EnWZ 2016, 448, 451.




CategoryEnergierecht
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