Verlauf der Änderungen der Seite EnergieRKonfliktFelder
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{{du przepis="§ 13 Abs. 2 S. 2 EnWG"}}
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§ 19 Abs. 1 EEG
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§ 13 Abs. 1 EnWG
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§ 5 StromGVV
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Seit vielen Jahren schon wird die Preisgestaltung in Energielieferverträgen in der Rechtsprechung deutscher Gerichte intensiv verarbeitet. Auch, wenn zahlreiche grundlegende Fragen zur Anwendung des {{du przepis="§ 315 BGB"}} auf Preisanpassungen geklärt oder früher anzutreffende grobe Verstöße gegen die AGB-Regelungen des BGB ausgemerzt sind, finden sich immer wieder Rechtsstreitigkeiten, die sowohl aus Sicht des Energielieferanten wie auch ihres Kunden interessant sind. Der Lieferant ist an einer rechtssicheren und dennoch seine Interessen wahrenden Gestaltung der Verträge interessiert. Der Kunde will wissen, welche Regeln der Preisgestaltung und insbesondere der Preisanpassung der akzeptieren kann, welche hingegen aus rechtlicher Sicht zu weit gehen und im eventuellen Streitfall zurückgewiesen werden können.
Jedenfalls macht es für beide Seiten eines Energieliefervertrages Sinn, die aktuellen Rechtsentwicklungen zu kennen und ihre Chancen einerseits zu nutzen, andererseits ihre Risiken zu meiden. Dazu wurden [[EnergieRPreisanpassungen2016 einige Fragen aus der aktuellen Rechtsprechung an dieser Stelle erfasst]].
Jedenfalls macht es für beide Seiten eines Energieliefervertrages Sinn, die aktuellen Rechtsentwicklungen zu kennen und ihre Chancen einerseits zu nutzen, andererseits ihre Risiken zu meiden. Dazu wurden [[EnergieRPreisanpassungen2016 einige Fragen aus der aktuellen Rechtsprechung an dieser Stelle erfasst]].
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Für Kommunen und Versorgungsunternehmen nach wie vor spannendes und im Wandel befindliches Thema ist der Abschluss von Konzessionsverträgen und übrigen Wegenutzungsverträgen. Dabei war in den letzten Jahren ein beachtenswerter Trend zur Übernahme der Versorgung durch die Kommunen zu beobachten, was häufig in der Übernahme der bestehenden Netze durch neue Netzbetreiber resultierte. Die damit verbundenen Rechtsfragen werden an dieser Stelle nicht näher behandelt, es wird vielmehr auf die [[RekommunalisierungEnergieR Ausführungen im Zusammenhang mit der Rekommunalisierung]] an anderer Stelle verwiesen. Jedenfalls bietet unsere Kanzlei Expertise auch auf diesem Gebiet.
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Auch das recht aktuelle und oft streitige Thema der Befreiung von der EEG-Umlage wird hier nicht behandelt. Dies liegt insbesondere daran, dass dieser Artikel an Unternehmen adressiert ist, die in den Genuss der Befreiungstatbestände gar nicht kommen können. Deshalb verzichten wir auf die Behandlung dieser Thematik an dieser Stelle. Sollten Sie Fragen hierzu haben, können Sie sich [[KanzleiHKPartner dennoch auch an uns]] wenden.
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Einige Themenbereiche sind hier von vornherein ausgeklammert, weil sie einer spezialisierten Betrachtung bedürfen bzw. für die Zielgruppe dieses Artikels von geringerem Interesse sind. So wird hier das Vergaberecht grundsätzlich nicht berücksichtigt, weil es ein Thema ist, das ein zwar für die Energiewirtschaft relevantes, aber praktisch komplett separates Rechtsgebiet darstellt. Sollten Leser an diesem Thema dennoch Interesse haben, steht unser [[KanzleiHKPartner Kanzleiteam]] gern zur Verfügung.
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In diesem Artikel werden einige aktuelle Konfliktfelder in der Energierechtspraxis zusammengefasst, die gegenwärtig (Sommer 2016) insbesondere in der aktuellen Rechtsprechung auszumachen sind. Es werden schwerpunktmäßig Rechtsfragen angesprochen, die für kleine Energieversorgungsunternehmen, Kommunen und mittelständische Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe (Energieletztverbraucher) relevant sind.
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((1)) Fragen der Preisanpassungen in Energielieferverträgen. Vertragsgestaltung
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((1)) Vertrags- und sonstige Gestaltung im Energierecht
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Die Gesetzgebung rund um die erneuerbaren Energien ist zum einen insgesamt noch recht jung, zum anderen unterliegt sie ständigen Änderungen. Dies führt dazu, dass die Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit EEG-Anlagen und ihrer Förderung nach wie vor oft vorkommen.
Einige ausgewählte, [[EnergieREEGAktuell2016 aktuell in der Rechtsprechung relevante Themen, wurden hier behandelt]].
Einige ausgewählte, [[EnergieREEGAktuell2016 aktuell in der Rechtsprechung relevante Themen, wurden hier behandelt]].
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((1)) Geschäftsgeheimnisse in kommunalen Energieversorgungsunternehmen
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Die Anreizregulierung, die seit 2009 die Einnahmen vieler Netzbetreiber gefährlich schrumpfen ließ, betrifft auch zahlreiche kleine Energieversorgungsunternehmen. Einige EVU sind mit der Vorgehensweise der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden nicht einverstanden und wehren sich gegen manche Festlegungen im Rahmen der Bestimmung von Erlösobergrenzen gerichtlich. Die daraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten sind sowohl aus dem Blickwinkel eines Einzelfalles wie auch in systematischer Hinsicht recht interessant. Deshalb werden [[EnergieRErloesobergrenzen2016Aktuell im folgenden Teil]] einige der vor Gerichten behandelten Probleme kurz geschildert.
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((2)) Was darf die Regulierungsbehörde überhaupt?
Die Regulierungsbehörden sind Verwaltungsbehörden und damit an Recht und Gesetz gebunden. Da eine Verwaltungsbehörde auch Fehler machen kann, kann jeder Betroffene ihre Entscheidungen gerichtlich überprüfen lassen. Die Besonderheit der Tätigkeit der Regulierungsbehörden liegt aber darin, dass der Gesetzgeber ihnen in vielen Bereichen keine zu detaillierten Vorgaben machen kann, weil die Regulierungspraxis zu komplex ist, um sie in Gesetzen und Ausführungsverordnungen bis ins letzte Detail zu beschreiben. Deshalb wird im Hinblick auf die Tätigkeit der Regulierungsbehörden das Konzept des sog. Regulierungsermessens oder andererseits des sog. Beurteilungsspielraums diskutiert. Diese Konzepte werden mal synonym, mal als unterschiedliche Ausprägungen, mal wiederum als sich ergänzende Rechtsinstitute betrachtet [3] >>[3] Die Rechtsinstitute des Verwaltungsermessens und des Beurteilungsspielraums unterscheiden sich in ihrer rechtswissenschaftlichen Bewertung erheblich deshalb sollten sie nicht verwechselt werden. Während das Ermessen bei der Ableitung von Rechtsfolgen an einen festgestellten und unter die gesetzlichen Voraussetzungen eindeutig subsumierten Sachverhalt durch die Behörde ansetzt, betrifft der Beurteilungsspielraum die Sachverhaltsermittlung und die Bewertung, ob ein Sachverhalt als ein gesetzlich vorgesehener Fall anzusehen ist.>>.
Aus Sicht eines Praktikers interessiert letztlich, welche Entscheidungen der Regulierungsbehörde und inwiefern vor Gericht überprüft werden können. Allgemein ist festzustellen, dass im Bereich der Regulierung von Netzentgelten den Regulierungsbehörden in einigen Bereichen ein gewisses Ermessen oder Beurteilungsspielraum eingeräumt wird. Dies bedeutet im Einzelnen, dass:
- die Behörde einerseits bei der Entscheidung gewisse Freiräume genießt,
- die Grenzen dieser Freiräume allerdings in gesetzlichen Regelungen zu finden sind; die Freiheit der Behörde ist insofern klar eingegrenzt;
- auch die Ausübung des Ermessens oder die Nutzung des Beurteilungsspielraums gerichtlich überprüft werden kann.
Das betroffene Unternehmen steht insofern nicht schutzlos da. Andererseits hat es die vom Gesetzgeber und durch die Regierung in Ausführungsverordnungen vorgesehenen Freiräume der Behörde zu akzeptieren.
So ist zum Beispiel im Hinblick auf die Festlegung der Erlösobergrenzen in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} der Rahmen der Anreizregulierung festgesteckt, während einige - aber nicht abschließend - Details in der Anreizregulierungsverordnung geregelt sind. Sofern die Behörde diesen Rahmen befolgt und keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in diesen Vorschriften festgelegten Regeln bestehen, darf die Behörde so entscheiden, wie dies zweckmäßig und plausibel erscheint. Das Gericht ist in solchen Fällen in der Regel nicht dazu berufen, die Ausübung des Ermessens bzw. die Beurteilung des Sachverhaltes zu überprüfen.
((2)) Einige Einzelfragen
((3)) Effizienzvergleich
Kern der Anreizregulierung ist der maßgeblich in {{du przepis="§ 12 ARegV"}} geregelte Effizienzvergleich. Die Frage, wie dieser Effizienzvergleich durchzuführen ist, ist allerdings nicht nur in der ARegV geregelt, sondern auch in den Vorgaben für die Anreizregulierung in {{du przepis="§ 21a EnWG"}}. Demnach ist die Anreizregulierung gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 2 S. 1 EnWG"}} entweder durch Vorgabe von Obergrenzen für Netzentgelte oder für Gesamterlöse zu realisieren (ARegV: Gesamterlöse). Dabei sind den Netzbetreibern Effizienzvorgaben zu machen, die sich allerdings nur auf beeinflussbare Kosten beziehen dürfen ({{du przepis="§ 21a Abs. 4 EnWG"}}). Die Effizienzvorgabe erfolgt durch Bestimmung von individuellen oder gruppenspezifischen Effizienzzielen für Unternehmen ({{du przepis="§ 21a Abs. 5 EnWG"}}). Die objektiven Gegebenheiten eines Unternehmens sind zu berücksichtigen. Details regelt letztlich die ARegV in den §§ 12 ff.
Auch wenn die kurz skizzierten Regelungen auf den ersten Blick recht detailliert erscheinen, sind die beim näheren Hinsehen sehr lückenhaft. Die verbleibenden Spielräume und insbesondere der Auftrag des Gesetzgebers an die Regulierungsbehörde, das genaue Modell der Anreizregulierung erst zu entwickeln [1] >>[1] Vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/5268, S. 120>>, deuten darauf hin, dass der Behörde ein gewisser Freiraum eingeräumt wurde, die Effizienzvorgabe mit Leben zu füllen [2] >>[2] So der BGH im [[http://lexetius.com/2014,458 Beschluss vom 21. 1. 2014 – EnVR 12/12]] (Stadtwerke Konstanz), in dem er sich argumentativ massgeblich auf den Auftrag zur Entwicklung des Regulierungsmodells durch die Behörde stützt, vgl. Rn. 23 des Beschlusses.>>. Daraus folgt, dass das Gericht lediglich die Frage überprüft, ob die nähere Ausgestaltung des Effizienzvergleichs nachvollziehbar ist. Konkret entscheidend sei hier, dass die Behörde wissenschaftlich anerkannte Ansätze wählt [4]. >>[4] Grüneberg, in RdE 2016, 51.>> Ist insofern die Wahl der Methode nicht zu beanstanden und werden hiergegen keine erheblichen Einwände vorgetragen, hat das Gericht die Modellierung im Detail nicht zu überprüfen.
**Schlussfolgerung für die Praxis:** Ein Rechtsstreit gegen die Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Bereich der Regulierung von Erlösobergrenzen erscheint nur dann sinnvoll, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür existieren, dass die Behörde bei der Wahl der Berechnungsmethoden o. ä. Fehler gemacht hat.
((3)) Qualitätsvorgabe
Die in den §§ 18 ff. ARegV geregelte Qualitätsvorgabe für die Regulierungsformel ist ähnlich zu sehen, wie die Rechtslage in Bezug auf die Effizienzvorgabe. Die im Beschluss des BGH vom 22. 7. 2014 [5] >>[5] Beschluss vom 22. 7. 2014 – EnVR 59/12, nachzulesen unter [[http://lexetius.com/2014,2878 lexetius.com]].>> gemachten Feststellungen zeigen auch hier deutlich, dass die hohe Regelungsdichte dennoch Spielräume belassen, die einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sind [6]>>[6] Vgl. hierzu auch Grüneberg, in RdE 2016, 51/52.>>.
((3)) Ermittlung der Kostengrundlage für die Festlegung der Erlösobergrenze
Die Frage der Handlungsspielräume für die Regulierungsbehörden stellt sich auch im Hinblick auf die Ermittlung der Werte von Anlagevermögen gemäß der StromNEV und GasNEV. Ferner ist die Berechnung der Zinssätze sowie der kalkulatorischen Kosten für Kapital oder Steuern eine Frage, die von Gerichten immer wieder überprüft wird.
Sofern sich die Regulierungsbehörden an die gesetzlichen Vorgaben bzw. an die Bestimmungen der Ausführungsverordnungen (ARegV, StromNEV, GasNEV) halten, können sie den ihnen eingeräumten Spielraum ohne Möglichkeit einer gerichtlichen Beanstandung nutzen. So hat zuletzt das OLG Düsseldorf [7] >>[7] Beschluss v. 21. 1. 2016 – VI-Kart 33/14 (V), zu finden in RdE 2016, 242 ff. >> unter anderem festgestellt, dass:
- die Tagesneuwerte für betriebsnotwendige Anlagegüter i. S. d. {{du przepis="§ 6 Abs. 3 S. 2 GasNEV"}} mithilfe von Preisindizes ermittelt werden können, die in {{du przepis="§ 6a Abs. 1 GasNEV"}} vorgesehen sind; sofern die Behörde eine Vorgabe aus der Verordnung befolgt, ist grundsätzlich auch kein Raum für die Überprüfung, ob die in der Verordnung herangezogenen Indizes rechtmäßig sind – die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung durch ein ordentliches Gericht ist ohnehin nur sehr begrenzt möglich;
- die Zinssätze für das die Eigenkapitalquote übersteigende Anteil des Eigenkapitals (sog. EK II) können mithilfe der Umlaufrenditen berechnet werden, wie sie durch die Deutsche Bundesbank veröffentlicht werden; auch diesbezüglich gilt, dass die Überprüfung der durch die Bundesregierung in der Verordnung festgelegten Regeln sich im Rahmen der Verordnungsermächtigung bewegt und damit nicht beanstandet werden kann, sofern die Rechtsanwendung fehlerfrei erfolgte.
((3)) Ermessen, Beurteilungsspielraum vs. unbestimmte Rechtsbegriffe zum Abschluss
Räumt eine Vorschrift des Regulierungsrechts der Behörde einen Beurteilungsspielraum oder gar Ermessen ein, ist die gerichtliche Überprüfung - wie oben festgestellt wurde - nur sehr begrenzt möglich. Worauf aber die Gerichte in manchen Fällen zurecht hinweisen [8] >>[8] Zusammenfassende Darstellung von Grüneberg, in RdE 2016, 49, hierzu konkret auf S. 52/53.>>, handelt es sich bei Formulierungen, wie:
- sachgerechte Ermittlung von Werten oder
- angemessener Zuschlag zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse
um keine Indizien für Beurteilungsspielraum oder Ermessen der Behörde, sondern um **unbestimmte Rechtsbegriffe** die mithilfe eines Sachverständigen vollständig gerichtlich überprüft werden können. In diesen Fällen ist - eine belastbare Expertise und Analyse der jeweiligen Festlegung durch die Behörde vorausgesetzt - eine gerichtliche Überprüfung durchaus sinnvoll.
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Das Gericht verweigert im Ergebnis den Schutz von Informationen, in die der Kläger im Verfahren Einsicht nehmen wollte, und gibt dem Kläger insofern Recht (gewährt also Einsicht in die Informationen) aus mehreren Gründen:
- weil sich ein Energieversorgungsunternehmen auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht berufen kann, wenn es als juristische Person in staatlicher Hand auftritt, denn es ist dann nicht grundrechtsfähig i. S. d. {{du przepis="Art. 12 GG"}};
Mit der durch die Richter vertretenen Ansicht kann man Polemik üben und es sind Stimmen zu hören, dass in diesem Fall das Verständnis der Richter für die Gegebenheiten am Energiemarkt völlig fehlte oder abhanden gekommen ist. Das Problem für eventuell künftig betroffene Unternehmen besteht allerdings darin, dass mit dem Urteil - das rechtskräftig ist - zumindest ein Indiz (wenn kein Präjudiz) in die Welt gesetzt wurde dafür, dass sich kommunale Energieversorger auf Schutz von Betriebsgeheimnissen, unterstützt durch das Grundgesetz, grundsätzlich nicht berufen können.
Insofern besteht hier für insbesondere kommunale Energieversorger ein erhöhtes Risiko im Falle derartiger Rechtsstreitigkeiten und es ist eventuell ungeachtet der rechtlichen Bewertung anderweitig Vorsorge zu treffen - zum Beispiel durch eine hinreichende Vorbereitung auf die transparente Handhabung betreffender Informationen...
- weil sich ein Energieversorgungsunternehmen auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht berufen kann, wenn es als juristische Person in staatlicher Hand auftritt, denn es ist dann nicht grundrechtsfähig i. S. d. {{du przepis="Art. 12 GG"}};
Mit der durch die Richter vertretenen Ansicht kann man Polemik üben und es sind Stimmen zu hören, dass in diesem Fall das Verständnis der Richter für die Gegebenheiten am Energiemarkt völlig fehlte oder abhanden gekommen ist. Das Problem für eventuell künftig betroffene Unternehmen besteht allerdings darin, dass mit dem Urteil - das rechtskräftig ist - zumindest ein Indiz (wenn kein Präjudiz) in die Welt gesetzt wurde dafür, dass sich kommunale Energieversorger auf Schutz von Betriebsgeheimnissen, unterstützt durch das Grundgesetz, grundsätzlich nicht berufen können.
Insofern besteht hier für insbesondere kommunale Energieversorger ein erhöhtes Risiko im Falle derartiger Rechtsstreitigkeiten und es ist eventuell ungeachtet der rechtlichen Bewertung anderweitig Vorsorge zu treffen - zum Beispiel durch eine hinreichende Vorbereitung auf die transparente Handhabung betreffender Informationen...
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- weil sich ein Energieversorgungsunternehmen auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht berufen, wenn es als juristische Person in staatlicher Hand auftritt, denn es ist dann nicht grundrechtsfähig i. S. d. {{du przepis="Art. 12 GG"}} ist;
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((3)) Ermessen, Beurteilungsspielraum vs. unbestimmte Rechtsbegriffe zum Abschluss
Räumt eine Vorschrift des Regulierungsrechts der Behörde einen Beurteilungsspielraum oder gar Ermessen ein, ist die gerichtliche Überprüfung - wie oben festgestellt wurde - nur sehr begrenzt möglich. Worauf aber die Gerichte in manchen Fällen zurecht hinweisen [8] >>[8] Zusammenfassende Darstellung von Grüneberg, in RdE 2016, 49, hierzu konkret auf S. 52/53.>>, handelt es sich bei Formulierungen, wie:
- sachgerechte Ermittlung von Werten oder
- angemessener Zuschlag zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse
um keine Indizien für Beurteilungsspielraum oder Ermessen der Behörde, sondern um **unbestimmte Rechtsbegriffe** die mithilfe eines Sachverständigen vollständig gerichtlich überprüft werden können. In diesen Fällen ist - eine belastbare Expertise und Analyse der jeweiligen Festlegung durch die Behörde vorausgesetzt - eine gerichtliche Überprüfung durchaus sinnvoll.
Räumt eine Vorschrift des Regulierungsrechts der Behörde einen Beurteilungsspielraum oder gar Ermessen ein, ist die gerichtliche Überprüfung - wie oben festgestellt wurde - nur sehr begrenzt möglich. Worauf aber die Gerichte in manchen Fällen zurecht hinweisen [8] >>[8] Zusammenfassende Darstellung von Grüneberg, in RdE 2016, 49, hierzu konkret auf S. 52/53.>>, handelt es sich bei Formulierungen, wie:
- sachgerechte Ermittlung von Werten oder
- angemessener Zuschlag zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse
um keine Indizien für Beurteilungsspielraum oder Ermessen der Behörde, sondern um **unbestimmte Rechtsbegriffe** die mithilfe eines Sachverständigen vollständig gerichtlich überprüft werden können. In diesen Fällen ist - eine belastbare Expertise und Analyse der jeweiligen Festlegung durch die Behörde vorausgesetzt - eine gerichtliche Überprüfung durchaus sinnvoll.
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((3)) Ermittlung der Kostengrundlage für die Festlegung der Erlösobergrenze
Die Frage der Handlungsspielräume für die Regulierungsbehörden stellt sich auch im Hinblick auf die Ermittlung der Werte von Anlagevermögen gemäß der StromNEV und GasNEV. Ferner ist die Berechnung der Zinssätze sowie der kalkulatorischen Kosten für Kapital oder Steuern eine Frage, die von Gerichten immer wieder überprüft wird.
Sofern sich die Regulierungsbehörden an die gesetzlichen Vorgaben bzw. an die Bestimmungen der Ausführungsverordnungen (ARegV, StromNEV, GasNEV) halten, können sie den ihnen eingeräumten Spielraum ohne Möglichkeit einer gerichtlichen Beanstandung nutzen. So hat zuletzt das OLG Düsseldorf [7] >>[7] Beschluss v. 21. 1. 2016 – VI-Kart 33/14 (V), zu finden in RdE 2016, 242 ff. >> unter anderem festgestellt, dass:
- die Tagesneuwerte für betriebsnotwendige Anlagegüter i. S. d. {{du przepis="§ 6 Abs. 3 S. 2 GasNEV"}} mithilfe von Preisindizes ermittelt werden können, die in {{du przepis="§ 6a Abs. 1 GasNEV"}} vorgesehen sind; sofern die Behörde eine Vorgabe aus der Verordnung befolgt, ist grundsätzlich auch kein Raum für die Überprüfung, ob die in der Verordnung herangezogenen Indizes rechtmäßig sind – die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung durch ein ordentliches Gericht ist ohnehin nur sehr begrenzt möglich;
- die Zinssätze für das die Eigenkapitalquote übersteigende Anteil des Eigenkapitals (sog. EK II) können mithilfe der Umlaufrenditen berechnet werden, wie sie durch die Deutsche Bundesbank veröffentlicht werden; auch diesbezüglich gilt, dass die Überprüfung der durch die Bundesregierung in der Verordnung festgelegten Regeln sich im Rahmen der Verordnungsermächtigung bewegt und damit nicht beanstandet werden kann, sofern die Rechtsanwendung fehlerfrei erfolgte.
Die Frage der Handlungsspielräume für die Regulierungsbehörden stellt sich auch im Hinblick auf die Ermittlung der Werte von Anlagevermögen gemäß der StromNEV und GasNEV. Ferner ist die Berechnung der Zinssätze sowie der kalkulatorischen Kosten für Kapital oder Steuern eine Frage, die von Gerichten immer wieder überprüft wird.
Sofern sich die Regulierungsbehörden an die gesetzlichen Vorgaben bzw. an die Bestimmungen der Ausführungsverordnungen (ARegV, StromNEV, GasNEV) halten, können sie den ihnen eingeräumten Spielraum ohne Möglichkeit einer gerichtlichen Beanstandung nutzen. So hat zuletzt das OLG Düsseldorf [7] >>[7] Beschluss v. 21. 1. 2016 – VI-Kart 33/14 (V), zu finden in RdE 2016, 242 ff. >> unter anderem festgestellt, dass:
- die Tagesneuwerte für betriebsnotwendige Anlagegüter i. S. d. {{du przepis="§ 6 Abs. 3 S. 2 GasNEV"}} mithilfe von Preisindizes ermittelt werden können, die in {{du przepis="§ 6a Abs. 1 GasNEV"}} vorgesehen sind; sofern die Behörde eine Vorgabe aus der Verordnung befolgt, ist grundsätzlich auch kein Raum für die Überprüfung, ob die in der Verordnung herangezogenen Indizes rechtmäßig sind – die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung durch ein ordentliches Gericht ist ohnehin nur sehr begrenzt möglich;
- die Zinssätze für das die Eigenkapitalquote übersteigende Anteil des Eigenkapitals (sog. EK II) können mithilfe der Umlaufrenditen berechnet werden, wie sie durch die Deutsche Bundesbank veröffentlicht werden; auch diesbezüglich gilt, dass die Überprüfung der durch die Bundesregierung in der Verordnung festgelegten Regeln sich im Rahmen der Verordnungsermächtigung bewegt und damit nicht beanstandet werden kann, sofern die Rechtsanwendung fehlerfrei erfolgte.
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Auch wenn die kurz skizzierten Regelungen auf den ersten Blick recht detailliert erscheinen, sind die beim näheren Hinsehen sehr lückenhaft. Die verbleibenden Spielräume und insbesondere der Auftrag des Gesetzgebers an die Regulierungsbehörde, das genaue Modell der Anreizregulierung erst zu entwickeln [1] >>[1] Vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/5268, S. 120>>, deuten darauf hin, dass der Behörde ein gewisser Freiraum eingeräumt wurde, die Effizienzvorgabe mit Leben zu füllen [2] >>[2] So der BGH im [[http://lexetius.com/2014,458 Beschluss vom 21. 1. 2014 – EnVR 12/12]] (Stadtwerke Konstanz), in dem er sich argumentativ massgeblich auf den Auftrag zur Entwicklung des Regulierungsmodells durch die Behörde stützt, vgl. Rn. 23 des Beschlusses.>>. Daraus folgt, dass das Gericht lediglich die Frage überprüft, ob die nähere Ausgestaltung des Effizienzvergleichs nachvollziehbar ist. Konkret entscheidend sei hier, dass die Behörde wissenschaftlich anerkannte Ansätze wählt [4]. >>[4] Grüneberg, in RdE 2016, 51.>> Ist insofern die Wahl der Methode nicht zu beanstanden und werden hiergegen keine erheblichen Einwände vorgetragen, hat das Gericht die Modellierung im Detail nicht zu überprüfen.
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Die in den §§ 18 ff. ARegV geregelte Qualitätsvorgabe für die Regulierungsformel ist ähnlich zu sehen, wie die Rechtslage in Bezug auf die Effizienzvorgabe. Die im Beschluss des BGH vom 22. 7. 2014 [5] >>[5] Beschluss vom 22. 7. 2014 – EnVR 59/12, nachzulesen unter [[http://lexetius.com/2014,2878 lexetius.com]].>> gemachten Feststellungen zeigen auch hier deutlich, dass die hohe Regelungsdichte dennoch Spielräume belassen, die einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sind [6]>>[6] Vgl. hierzu auch Grüneberg, in RdE 2016, 51/52.>>.
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((3)) Qualitätsvorgabe
Die in den §§ 18 ff. ARegV geregelte Qualitätsvorgabe für die Regulierungsformel ist ähnlich zu sehen, wie die Rechtslage in Bezug auf die Effizienzvorgabe. Die im Beschluss des BGH vom [5] >>[5] Beschluss vom 22. 7. 2014 – EnVR 59/12, nachzulesen unter [[http://lexetius.com/2014,2878 lexetius.com]].>>
Die in den §§ 18 ff. ARegV geregelte Qualitätsvorgabe für die Regulierungsformel ist ähnlich zu sehen, wie die Rechtslage in Bezug auf die Effizienzvorgabe. Die im Beschluss des BGH vom [5] >>[5] Beschluss vom 22. 7. 2014 – EnVR 59/12, nachzulesen unter [[http://lexetius.com/2014,2878 lexetius.com]].>>
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Auch wenn die kurz skizzierten Regelungen auf den ersten Blick recht detailliert erscheinen, sind die beim näheren Hinsehen sehr lückenhaft. Die verbleibenden Spielräume und insbesondere der Auftrag des Gesetzgebers an die Regulierungsbehörde, das genaue Modell der Anreizregulierung erst zu entwickeln [1] >>[1] Vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/5268, S. 120>>, deuten darauf hin, dass der Behörde ein gewisser Freiraum eingeräumt wurde, die Effizienzvorgabe mit Leben zu füllen [2] >>[2] So der BGH im Beschluss vom 21. 1. 2014 – EnVR 12/12 (Stadtwerke Konstanz), in dem er sich argumentativ massgeblich auf den Auftrag zur Entwicklung des Regulierungsmodells durch die Behörde stützt, vgl. Rn. 23 des Beschlusses.>>. Daraus folgt, dass das Gericht lediglich die Frage überprüft, ob die nähere Ausgestaltung des Effizienzvergleichs nachvollziehbar ist. Konkret entscheidend sei hier, dass die Behörde wissenschaftlich anerkannte Ansätze wählt [4]. >>[4] Grüneberg, in RdE 2016, 51.>> Ist insofern die Wahl der Methode nicht zu beanstanden und werden hiergegen keine erheblichen Einwände vorgetragen, hat das Gericht die Modellierung im Detail nicht zu überprüfen.
**Schlussfolgerung für die Praxis:** Ein Rechtsstreit gegen die Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Bereich der Regulierung von Erlösobergrenzen erscheint nur dann sinnvoll, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür existieren, dass die Behörde bei der Wahl der Berechnungsmethoden o. ä. Fehler gemacht hat.
**Schlussfolgerung für die Praxis:** Ein Rechtsstreit gegen die Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Bereich der Regulierung von Erlösobergrenzen erscheint nur dann sinnvoll, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür existieren, dass die Behörde bei der Wahl der Berechnungsmethoden o. ä. Fehler gemacht hat.
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Auch wenn die kurz skizzierten Regelungen auf den ersten Blick recht detailliert erscheinen, sind die beim näheren Hinsehen sehr lückenhaft. Die verbleibenden Spielräume und insbesondere der Auftrag des Gesetzgebers an die Regulierungsbehörde, das genaue Modell der Anreizregulierung erst zu entwickeln [1] >>[1] Vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/5268, S. 120>>, deuten darauf hin, dass der Behörde ein gewisser Freiraum eingeräumt wurde, die Effizienzvorgabe mit Leben zu füllen [2] >>[2] So der BGH im Beschluss vom 21. 1. 2014 – EnVR 12/12 (Stadtwerke Konstanz), in dem er sich argumentativ massgeblich auf den Auftrag zur Entwicklung des Regulierungsmodells durch die Behörde stützt, vgl. Rn. 23 des Beschlusses.>>. Daraus folgt, dass das Gericht lediglich die Frage überprüft, ob die nähere Ausgestaltung des Effizienzvergleichs nachvollziehbar ist. Konkret entscheidend sei hier, dass die Behörde wissenschaftlich anerkannte Ansätze wählt [4]. >>[4] Grüneberg, in RdE 2016, 51.>>
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Die Regulierungsbehörden sind Verwaltungsbehörden und damit an Recht und Gesetz gebunden. Da eine Verwaltungsbehörde auch Fehler machen kann, kann jeder Betroffene ihre Entscheidungen gerichtlich überprüfen lassen. Die Besonderheit der Tätigkeit der Regulierungsbehörden liegt aber darin, dass der Gesetzgeber ihnen in vielen Bereichen keine zu detaillierten Vorgaben machen kann, weil die Regulierungspraxis zu komplex ist, um sie in Gesetzen und Ausführungsverordnungen bis ins letzte Detail zu beschreiben. Deshalb wird im Hinblick auf die Tätigkeit der Regulierungsbehörden das Konzept des sog. Regulierungsermessens oder andererseits des sog. Beurteilungsspielraums diskutiert. Diese Konzepte werden mal synonym, mal als unterschiedliche Ausprägungen, mal wiederum als sich ergänzende Rechtsinstitute betrachtet [3] >>[3] Die Rechtsinstitute des Verwaltungsermessens und des Beurteilungsspielraums unterscheiden sich in ihrer rechtswissenschaftlichen Bewertung erheblich deshalb sollten sie nicht verwechselt werden. Während das Ermessen bei der Ableitung von Rechtsfolgen an einen festgestellten und unter die gesetzlichen Voraussetzungen eindeutig subsumierten Sachverhalt durch die Behörde ansetzt, betrifft der Beurteilungsspielraum die Sachverhaltsermittlung und die Bewertung, ob ein Sachverhalt als ein gesetzlich vorgesehener Fall anzusehen ist.>>.
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Auch wenn die kurz skizzierten Regelungen auf den ersten Blick recht detailliert erscheinen, sind die beim näheren Hinsehen sehr lückenhaft. Die verbleibenden Spielräume und insbesondere der Auftrag des Gesetzgebers an die Regulierungsbehörde, das genaue Modell der Anreizregulierung erst zu entwickeln [1] >>[1] Vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/5268, S. 120>>, deuten darauf hin, dass der Behörde ein gewisser Freiraum eingeräumt wurde, die Effizienzvorgabe mit Leben zu füllen [2] >>[2] So der BGH im Beschluss vom 21. 1. 2014 – EnVR 12/12 (Stadtwerke Konstanz), in dem er sich argumentativ massgeblich auf den Auftrag zur Entwicklung des Regulierungsmodells durch die Behörde stützt, vgl. Rn. 23 des Beschlusses.>>.
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Auch wenn die kurz skizzierten Regelungen auf den ersten Blick recht detailliert erscheinen, sind die beim näheren Hinsehen sehr lückenhaft. Die verbleibenden Spielräume und insbesondere der Auftrag des Gesetzgebers an die Regulierungsbehörde, das genaue Modell der Anreizregulierung erst zu entwickeln [1] >>[1] Vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/5268, S. 120>>, deuten darauf hin, dass der Behörde ein gewisser Freiraum eingeräumt wurde, die Effizienzvorgabe mit Leben zu füllen [2] >>[2] So der BGH im Beschluss vom 21. 1. 2014 – EnVR 12/12, in dem er sich argumentativ massgeblich auf den Auftrag zur Entwicklung des Regulierungsmodells durch die Behörde stützt, vgl. Rn. 23 des Beschlusses.>>.
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Das betroffene Unternehmen steht insofern nicht schutzlos da. Andererseits hat es die vom Gesetzgeber und durch die Regierung in Ausführungsverordnungen vorgesehenen Freiräume der Behörde zu akzeptieren.
So ist zum Beispiel im Hinblick auf die Festlegung der Erlösobergrenzen in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} der Rahmen der Anreizregulierung festgesteckt, während einige - aber nicht abschließend - Details in der Anreizregulierungsverordnung geregelt sind. Sofern die Behörde diesen Rahmen befolgt und keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in diesen Vorschriften festgelegten Regeln bestehen, darf die Behörde so entscheiden, wie dies zweckmäßig und plausibel erscheint. Das Gericht ist in solchen Fällen in der Regel nicht dazu berufen, die Ausübung des Ermessens bzw. die Beurteilung des Sachverhaltes zu überprüfen.
((3)) Effizienzvergleich
Kern der Anreizregulierung ist der maßgeblich in {{du przepis="§ 12 ARegV"}} geregelte Effizienzvergleich. Die Frage, wie dieser Effizienzvergleich durchzuführen ist, ist allerdings nicht nur in der ARegV geregelt, sondern auch in den Vorgaben für die Anreizregulierung in {{du przepis="§ 21a EnWG"}}. Demnach ist die Anreizregulierung gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 2 S. 1 EnWG"}} entweder durch Vorgabe von Obergrenzen für Netzentgelte oder für Gesamterlöse zu realisieren (ARegV: Gesamterlöse). Dabei sind den Netzbetreibern Effizienzvorgaben zu machen, die sich allerdings nur auf beeinflussbare Kosten beziehen dürfen ({{du przepis="§ 21a Abs. 4 EnWG"}}). Die Effizienzvorgabe erfolgt durch Bestimmung von individuellen oder gruppenspezifischen Effizienzzielen für Unternehmen ({{du przepis="§ 21a Abs. 5 EnWG"}}). Die objektiven Gegebenheiten eines Unternehmens sind zu berücksichtigen. Details regelt letztlich die ARegV in den §§ 12 ff.
Auch wenn die kurz skizzierten Regelungen auf den ersten Blick recht detailliert erscheinen, sind die beim näheren Hinsehen sehr lückenhaft. Die verbleibenden Spielräume und insbesondere der Auftrag des Gesetzgebers an die Regulierungsbehörde, das genaue Modell der Anreizregulierung erst zu entwickeln [1] >>[1] Vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/5268, S. 120>>, deuten darauf hin, dass der Behörde ein gewisser Freiraum eingeräumt wurde, die Effizienzvorgabe mit Leben zu füllen[2] >>[2] So der BGH im Beschluss vom 21. 1. 2014 – EnVR 12/12, in dem er sich argumentativ massgeblich auf den Auftrag zur Entwicklung des Regulierungsmodells durch die Behörde stützt, vgl. Rn. 23 des Beschlusses.>>.
So ist zum Beispiel im Hinblick auf die Festlegung der Erlösobergrenzen in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} der Rahmen der Anreizregulierung festgesteckt, während einige - aber nicht abschließend - Details in der Anreizregulierungsverordnung geregelt sind. Sofern die Behörde diesen Rahmen befolgt und keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in diesen Vorschriften festgelegten Regeln bestehen, darf die Behörde so entscheiden, wie dies zweckmäßig und plausibel erscheint. Das Gericht ist in solchen Fällen in der Regel nicht dazu berufen, die Ausübung des Ermessens bzw. die Beurteilung des Sachverhaltes zu überprüfen.
((3)) Effizienzvergleich
Kern der Anreizregulierung ist der maßgeblich in {{du przepis="§ 12 ARegV"}} geregelte Effizienzvergleich. Die Frage, wie dieser Effizienzvergleich durchzuführen ist, ist allerdings nicht nur in der ARegV geregelt, sondern auch in den Vorgaben für die Anreizregulierung in {{du przepis="§ 21a EnWG"}}. Demnach ist die Anreizregulierung gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 2 S. 1 EnWG"}} entweder durch Vorgabe von Obergrenzen für Netzentgelte oder für Gesamterlöse zu realisieren (ARegV: Gesamterlöse). Dabei sind den Netzbetreibern Effizienzvorgaben zu machen, die sich allerdings nur auf beeinflussbare Kosten beziehen dürfen ({{du przepis="§ 21a Abs. 4 EnWG"}}). Die Effizienzvorgabe erfolgt durch Bestimmung von individuellen oder gruppenspezifischen Effizienzzielen für Unternehmen ({{du przepis="§ 21a Abs. 5 EnWG"}}). Die objektiven Gegebenheiten eines Unternehmens sind zu berücksichtigen. Details regelt letztlich die ARegV in den §§ 12 ff.
Auch wenn die kurz skizzierten Regelungen auf den ersten Blick recht detailliert erscheinen, sind die beim näheren Hinsehen sehr lückenhaft. Die verbleibenden Spielräume und insbesondere der Auftrag des Gesetzgebers an die Regulierungsbehörde, das genaue Modell der Anreizregulierung erst zu entwickeln [1] >>[1] Vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/5268, S. 120>>, deuten darauf hin, dass der Behörde ein gewisser Freiraum eingeräumt wurde, die Effizienzvorgabe mit Leben zu füllen[2] >>[2] So der BGH im Beschluss vom 21. 1. 2014 – EnVR 12/12, in dem er sich argumentativ massgeblich auf den Auftrag zur Entwicklung des Regulierungsmodells durch die Behörde stützt, vgl. Rn. 23 des Beschlusses.>>.
Gelöscht:
So ist zum Beispiel im Hinblick auf die Festlegung der Erlösobergrenzen in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} der Rahmen der Anreizregulierung festgesteckt, während einige - aber nicht abschließend - Details in der Anreizregulierungsverordnung geregelt sind. Sofern die Behörde diesen Rahmen befolgt und keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in diesen Vorschriften festgelegten Regeln bestehen, darf sich die Behörde auch so festlegen, wie dies zweckmäßig und plausibel erscheint. Das Gericht ist in solchen Fällen in der Regel nicht dazu berufen, die Ausübung des Ermessens bzw. die Beurteilung des Sachverhaltes zu überprüfen.
((3)) Effizienzvorgabe
Hinzugefügt:
So ist zum Beispiel im Hinblick auf die Festlegung der Erlösobergrenzen in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} der Rahmen der Anreizregulierung festgesteckt, während einige - aber nicht abschließend - Details in der Anreizregulierungsverordnung geregelt sind. Sofern die Behörde diesen Rahmen befolgt und keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in diesen Vorschriften festgelegten Regeln bestehen, darf sich die Behörde auch so festlegen, wie dies zweckmäßig und plausibel erscheint. Das Gericht ist in solchen Fällen in der Regel nicht dazu berufen, die Ausübung des Ermessens bzw. die Beurteilung des Sachverhaltes zu überprüfen.
((3)) Effizienzvorgabe
((3)) Effizienzvorgabe
Gelöscht:
Hinzugefügt:
Die in der Energiewirtschaft relevanten Fragen steuerrechtlicher Art wurden in dem Artikel ebenfalls nicht berücksichtigt, weil dies thematisch in eine steuerrechtlich fundierte Ausarbeitung gehört und nicht lediglich am Rande eines energierechtlichen Überblicks hinreichend vorgestellt werden kann.
Die Regulierungsbehörden sind Verwaltungsbehörden und damit an Recht und Gesetz gebunden. Da eine Verwaltungsbehörde auch Fehler machen kann, kann jeder Betroffene ihre Entscheidungen gerichtlich überprüfen lassen. Die Besonderheit der Tätigkeit der Regulierungsbehörden liegt aber darin, dass der Gesetzgeber ihnen in vielen Bereichen keine zu detaillierten Vorgaben machen kann, weil die Regulierungspraxis zu komplex ist, um sie in Gesetzen und Ausführungsverordnungen bis ins letzte Detail zu beschreiben. Deshalb wird im Hinblick auf die Tätigkeit der Regulierungsbehörden das Konzept des sog. Regulierungsermessens oder andererseits des sog. Beurteilungsspielraums diskutiert. Diese Konzepte werden mal synonym, mal als unterschiedliche Ausprägungen, mal wiederum als sich ergänzende Rechtsinstitute betrachtet.
Aus Sicht eines Praktikers interessiert letztlich, welche Entscheidungen der Regulierungsbehörde und inwiefern vor Gericht überprüft werden können. Allgemein ist festzustellen, dass im Bereich der Regulierung von Netzentgelten den Regulierungsbehörden in einigen Bereichen ein gewisses Ermessen oder Beurteilungsspielraum eingeräumt wird. Dies bedeutet im Einzelnen, dass:
- die Behörde einerseits bei der Entscheidung gewisse Freiräume genießt,
- die Grenzen dieser Freiräume allerdings in gesetzlichen Regelungen zu finden sind; die Freiheit der Behörde ist insofern klar eingegrenzt;
- auch die Ausübung des Ermessens oder die Nutzung des Beurteilungsspielraums gerichtlich überprüft werden kann.
Das betroffene Unternehmen steht insofern nicht schutzlos da. Andererseits muss es die vom Gesetzgeber und durch die Regierung in Ausführungsverordnungen vorgesehene Freiräume der Behörde zu akzeptieren.
So ist zum Beispiel im Hinblick auf die Festlegung der Erlösobergrenzen
Die Regulierungsbehörden sind Verwaltungsbehörden und damit an Recht und Gesetz gebunden. Da eine Verwaltungsbehörde auch Fehler machen kann, kann jeder Betroffene ihre Entscheidungen gerichtlich überprüfen lassen. Die Besonderheit der Tätigkeit der Regulierungsbehörden liegt aber darin, dass der Gesetzgeber ihnen in vielen Bereichen keine zu detaillierten Vorgaben machen kann, weil die Regulierungspraxis zu komplex ist, um sie in Gesetzen und Ausführungsverordnungen bis ins letzte Detail zu beschreiben. Deshalb wird im Hinblick auf die Tätigkeit der Regulierungsbehörden das Konzept des sog. Regulierungsermessens oder andererseits des sog. Beurteilungsspielraums diskutiert. Diese Konzepte werden mal synonym, mal als unterschiedliche Ausprägungen, mal wiederum als sich ergänzende Rechtsinstitute betrachtet.
Aus Sicht eines Praktikers interessiert letztlich, welche Entscheidungen der Regulierungsbehörde und inwiefern vor Gericht überprüft werden können. Allgemein ist festzustellen, dass im Bereich der Regulierung von Netzentgelten den Regulierungsbehörden in einigen Bereichen ein gewisses Ermessen oder Beurteilungsspielraum eingeräumt wird. Dies bedeutet im Einzelnen, dass:
- die Behörde einerseits bei der Entscheidung gewisse Freiräume genießt,
- die Grenzen dieser Freiräume allerdings in gesetzlichen Regelungen zu finden sind; die Freiheit der Behörde ist insofern klar eingegrenzt;
- auch die Ausübung des Ermessens oder die Nutzung des Beurteilungsspielraums gerichtlich überprüft werden kann.
Das betroffene Unternehmen steht insofern nicht schutzlos da. Andererseits muss es die vom Gesetzgeber und durch die Regierung in Ausführungsverordnungen vorgesehene Freiräume der Behörde zu akzeptieren.
So ist zum Beispiel im Hinblick auf die Festlegung der Erlösobergrenzen
Gelöscht:
Deshalb
Hinzugefügt:
Allerdings wird an dieser Stelle auch das recht aktuelle und oft streitige Thema der Befreiung von der EEG-Umlage nicht behandelt. Dies liegt insbesondere daran, dass dieser Artikel an Unternehmen adressiert ist, die in den Genuss der Befreiungstatbestände gar nicht kommen können. Deshalb verzichten wir auf die Behandlung dieser Thematik an dieser Stelle. Sollten Sie Fragen hierzu haben, können Sie sich [[KanzleiHKPartner dennoch auch an uns]] wenden.
((1)) Regulierung der Erlösobergrenzen für Netzbetreiber
Die Anreizregulierung, die seit 2009 die Einnahmen vieler Netzbetreiber gefährlich schrumpfen ließ, betrifft auch zahlreiche kleine Energieversorgungsunternehmen. Einige EVU sind mit der Vorgehensweise der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden nicht einverstanden und wehren sich gegen manche Festlegungen im Rahmen der Bestimmung von Erlösobergrenzen gerichtlich. Die daraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten sind sowohl aus dem Blickwinkel eines Einzelfalles wie auch in systematischer Hinsicht recht interessant. Deshalb werden nachstehend einige der vor Gerichten behandelten Probleme kurz geschildert.
((2)) Was darf die Regulierungsbehörde überhaupt?
Die Regulierungsbehörden sind Verwaltungsbehörden und damit an Recht und Gesetz gebunden. Da eine Verwaltungsbehörde auch Fehler machen kann, kann jeder Betroffene ihre Entscheidungen gerichtlich überprüfen lassen. Die Besonderheit der Tätigkeit der Regulierungsbehörden liegt aber darin, dass der Gesetzgeber ihnen in vielen Bereichen keine zu detaillierten Vorgaben machen kann, weil die Regulierungspraxis zu komplex ist, um sie in Gesetzen und Ausführungsverordnungen bis ins letzte Detail zu beschreiben.
Deshalb
((2)) Einige Einzelfragen
((1)) Regulierung der Erlösobergrenzen für Netzbetreiber
Die Anreizregulierung, die seit 2009 die Einnahmen vieler Netzbetreiber gefährlich schrumpfen ließ, betrifft auch zahlreiche kleine Energieversorgungsunternehmen. Einige EVU sind mit der Vorgehensweise der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden nicht einverstanden und wehren sich gegen manche Festlegungen im Rahmen der Bestimmung von Erlösobergrenzen gerichtlich. Die daraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten sind sowohl aus dem Blickwinkel eines Einzelfalles wie auch in systematischer Hinsicht recht interessant. Deshalb werden nachstehend einige der vor Gerichten behandelten Probleme kurz geschildert.
((2)) Was darf die Regulierungsbehörde überhaupt?
Die Regulierungsbehörden sind Verwaltungsbehörden und damit an Recht und Gesetz gebunden. Da eine Verwaltungsbehörde auch Fehler machen kann, kann jeder Betroffene ihre Entscheidungen gerichtlich überprüfen lassen. Die Besonderheit der Tätigkeit der Regulierungsbehörden liegt aber darin, dass der Gesetzgeber ihnen in vielen Bereichen keine zu detaillierten Vorgaben machen kann, weil die Regulierungspraxis zu komplex ist, um sie in Gesetzen und Ausführungsverordnungen bis ins letzte Detail zu beschreiben.
Deshalb
((2)) Einige Einzelfragen
Gelöscht:
Hinzugefügt:
((1)) Gegenstand des Artikels
In diesem Artikel werden einige aktuelle Konfliktfelder in der Energierechtspraxis vorgestellt, die gegenwärtig (Sommer 2016) insbesondere in der aktuellen Rechtsprechung auszumachen sind. Es werden schwerpunktmäßig Rechtsfragen angesprochen, die für kleine Energieversorgungsunternehmen, Kommunen und mittelständische Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe (Energieletztverbraucher) relevant sind.
Einige Themenbereiche sind hier von vornherein ausgeklammert, weil sie einer spezialisierten Betrachtung bedürfen bzw. für die Zielgruppe dieses Artikels von geringerem Interesse sind. So wird hier das Vergaberecht grundsätzlich nicht berücksichtigt, weil es ein Thema ist, das ein zwar für die Energiewirtschaft relevantes, aber praktisch komplettes, separates Rechtsgebiet darstellt. Sollten Leser an diesem Thema dennoch Interesse haben, steht unser [[KanzleiHKPartner Kanzleiteam]] gern zur Verfügung.
Allerdings wird an dieser Stelle auch das recht aktuelle und oft streitige Thema der Befreiung von der EEG-Umlage nicht behandelt. Dies liegt insbesondere daran, dass dieser Artikel an Unternehmen adressiert ist, die in den Genuss der Befreiungstatbestände gar nicht kommen können. Deshalb verzichten wir auf die Behandlung dieser Thematik an dieser Stelle.
In diesem Artikel werden einige aktuelle Konfliktfelder in der Energierechtspraxis vorgestellt, die gegenwärtig (Sommer 2016) insbesondere in der aktuellen Rechtsprechung auszumachen sind. Es werden schwerpunktmäßig Rechtsfragen angesprochen, die für kleine Energieversorgungsunternehmen, Kommunen und mittelständische Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe (Energieletztverbraucher) relevant sind.
Einige Themenbereiche sind hier von vornherein ausgeklammert, weil sie einer spezialisierten Betrachtung bedürfen bzw. für die Zielgruppe dieses Artikels von geringerem Interesse sind. So wird hier das Vergaberecht grundsätzlich nicht berücksichtigt, weil es ein Thema ist, das ein zwar für die Energiewirtschaft relevantes, aber praktisch komplettes, separates Rechtsgebiet darstellt. Sollten Leser an diesem Thema dennoch Interesse haben, steht unser [[KanzleiHKPartner Kanzleiteam]] gern zur Verfügung.
Allerdings wird an dieser Stelle auch das recht aktuelle und oft streitige Thema der Befreiung von der EEG-Umlage nicht behandelt. Dies liegt insbesondere daran, dass dieser Artikel an Unternehmen adressiert ist, die in den Genuss der Befreiungstatbestände gar nicht kommen können. Deshalb verzichten wir auf die Behandlung dieser Thematik an dieser Stelle.
Gelöscht:
Vergaberecht wird hier nicht berücksichtigt, aber bei Bedarf stehen wir auch zu diesem Thema zur Verfügung. Auch die Befreiung von der EEG-Umlage ist ein stets aktuelles und oft streitiges Thema, aber nach unseren Informationen für die Region Südthüringen eher selten relevant.
Hinzugefügt:
Das Gericht verweigert insgesamt den Schutz von Informationen, in die der Kläger im Verfahren Einsicht nehmen wollte, aus mehreren Gründen:
- weil sich ein Energieversorgungsunternehmen auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht berufen, wenn es als juristische Person in staatlicher Hand auftritt, denn es ist dann nicht grundrechtsfähig i. S. d. {{du przepis="Art. 12 GG"}} ist;
- weil im Übrigen typische öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrgenommen werden, so dass das Unternehmen nicht wie bei einem privaten Dritten mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt auftritt;
- weil der Betrag der Mehrerlösabschöpfung (um die es dem Kläger ging) kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt;
- weil aufgrund der Besonderheiten des Energienetzmarktes ein Wettbewerbsvorteil ausgeschlossen ist; wegen des sog. "natürlichen Monopols" ist keine ernsthafte Wettbewerbslage zu erkennen; deshalb können "Wettbewerber" keinen Wettbewerbsvorteil aus der Kenntnis etwaiger Geschäftsgeheimnisse erhalten.
- weil sich ein Energieversorgungsunternehmen auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht berufen, wenn es als juristische Person in staatlicher Hand auftritt, denn es ist dann nicht grundrechtsfähig i. S. d. {{du przepis="Art. 12 GG"}} ist;
- weil im Übrigen typische öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrgenommen werden, so dass das Unternehmen nicht wie bei einem privaten Dritten mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt auftritt;
- weil der Betrag der Mehrerlösabschöpfung (um die es dem Kläger ging) kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt;
- weil aufgrund der Besonderheiten des Energienetzmarktes ein Wettbewerbsvorteil ausgeschlossen ist; wegen des sog. "natürlichen Monopols" ist keine ernsthafte Wettbewerbslage zu erkennen; deshalb können "Wettbewerber" keinen Wettbewerbsvorteil aus der Kenntnis etwaiger Geschäftsgeheimnisse erhalten.
Gelöscht:
Hinzugefügt:
Ein aus aktuellem Anlass diskutiertes Thema steht im Zusammenhang mit dem Urteil des [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fenwz%2F2016%2Fcont%2Fenwz.2016.332.1.htm&showParallelFundstellenReadable=False VG Köln vom 25. 2. 2016 − 13 K 5017/13]], in dem die Frage des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen eines kommunalen Netzbetreibers diskutiert wird.
Das Gericht verweigert insgesamt den Schutz von Informationen, in die der Kläger im Verfahren Einsicht nehmen wollte, aus mehreren Gründen.
Das Gericht verweigert insgesamt den Schutz von Informationen, in die der Kläger im Verfahren Einsicht nehmen wollte, aus mehreren Gründen.
Hinzugefügt:
((1)) Kommunale Unternehmen
((1)) {{du przepis="§ 315 BGB"}} und sonstige Fragen der Preisanpassungen
((1)) Überblick über die aktuellen Veröffentlichungen
Einen Überblick über die in Zeitschriften aktuell abgedruckten Gerichtsurteile und Meinungen aus dem Schrifttum finden Sie im [[EnergieRAktuell2016 folgenden Artikel]].
((1)) {{du przepis="§ 315 BGB"}} und sonstige Fragen der Preisanpassungen
((1)) Überblick über die aktuellen Veröffentlichungen
Einen Überblick über die in Zeitschriften aktuell abgedruckten Gerichtsurteile und Meinungen aus dem Schrifttum finden Sie im [[EnergieRAktuell2016 folgenden Artikel]].
Gelöscht:
((1)) Energierecht in der aktuellen Rechtsprechung
Folgende Fälle aus der Rechtsprechung haben in den letzten Monaten die Beratungspraxis in der Energiewirtschaft bestimmt:
((2)) EEG und KWKG
- BGH: Keine Stromabnahmepflicht nach EEG während erforderlicher Reparaturarbeiten am Netz, IR 2016, 157
- LG Hamburg: EEG-Umlagepflicht bei vermeintlicher Nutzenergielieferung, IR 2016, 89
- LG Heidelberg: Zu den Voraussetzungen, anhand derer die für eine Eigenerzeugung nach EEG erforderliche Stellung als Erzeuger des Stroms ermittelt wird, IR 2016, 91
- H. Faßbender/P. Weiss: Deckelung der KWK-Umlage für privilegierte Letztverbraucher nach dem KWKG 2016, IR 2016, 50 ff.
- BGH: Die Verringerung des Vergütungsanspruchs auf Null wegen Verstoß gegen § 6 I EEG 2012 hat abschließenden Charakter, so dass kein Anspruch auf anderweitigen Ersatz besteht, IR 2016, 35
((2)) Energielieferverträge
Die Gestaltung von Klauseln in Energielieferverträgen sowie ihre Änderungen beschäftigen immer wieder die Gerichte. Deshalb können Rechtsfragen dieser Verträge in einem Überblick nicht fehlen:
- BGH: Zur Notwendigkeit eines Hinweises auf das Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Preisanpassungen in der Grundversorgung, IR 2016, 130
- BGH: Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträge für Sondervertragskunden, IR 2016, 108
- BGH: Grenzen des Sonderkündigungsrechts aus § 41 III 2 EnWG und Anforderungen an Vertragsänderungsklauseln mit Genehmigungsfiktion, IR 2016, 85
- M. Vollmer/B. Kramer/T. Grüter: Umgang mit Preiswidersprüchen und Rückforde- rungsklagen, IR 2016, 26 ff.
- OLG Celle: Offensichtlicher Fehler einer Stromabrechnung berechtigt nicht zur vollständigen Zahlungsverweigerung, IR 2016, 39
((2)) Konzessionsverfahren
- OLG Celle: Zur Gestaltung eines rechtssicheren Konzessionierungsverfahrens, IR 2016, 132
- LG München I, OLG München: Zu materiellen und verfahrensbezogenen Anforderungen an Konzessionsverfahren und deren Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, IR 2016, 133
- LG Stuttgart: Feststellung der Nichtigkeit eines Gaskonzessionsvertrages, IR 2016, 135
- OVG Lüneburg: Rechtsweg für den Anspruch auf Akteneinsicht in Konzessionsverfahren nach {{du przepis="§ 46 EnWG"}}, IR 2016, 136
- OLG Düsseldorf: Berücksichtigung der Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} im Rahmen von Konzes- sionierungsverfahren, IR 2016, 88
- OLG Stuttgart: Wiederholung eines Konzessionsverfahrens, IR 2016, 62
- LG Köln: Konzessionierungsverfahren nach § 46 II–IV EnWG, IR 2016, 64
- LG München: Präklusion von Einwänden gegen Konzessionsvergabe, IR 2016, 66
((2)) Kommunalunternehmen und ihre Spezifika
Kommunale Unternehmen sind strengeren rechtlichen Regeln unterworfen (Kommunalrecht, Wettbewerbsrecht) als gewöhnliche, private Marktteilnehmer. Die Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen - auch durch ihre Beteiligungen an Gesellschaften - beschäftigen immer wieder Gerichte. Hier aktuelle Beispiele:
- VG Köln: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von öffentlich-rechtlich beherrschten Unternehmen, IR 2016, 138
- J.-K. Stolze/F. Dietl: Wettbewerbsrechtliche Möglichkeiten für Kommunen bei der Unterstützung kommunaler Unternehmen, IR 2016, 98 ff.
- E. Ahnis/M. Brunz: Zur Frage der Weisungs-(un-)abhängigkeit von Aufsichtsratsmit- gliedern in einer kommunalen GmbH, IR 2016, 4
((2)) Streitigkeiten mit Netzbetreibern
- BNetzA: Keine Verweigerung der Inbetriebsetzung eines Netzanschlusses aufgrund von Netzbetreiber-TAB bei Verstoß gegen höherrangiges Recht, IR 2016, 139
- AG Hamburg-Harburg: Zur Änderung von Preisgleitklauseln in laufenden Fernwärmeversorgungsverträgen, IR 2016, 141
- BNetzA: Netzknotenübergreifendes Pooling weiter zulässig, IR 2016, 16
- BNetzA: Keine Pflicht des Netzbetreibers zur Herstellung des Netzanschlusses im Rahmen des § 17 I EnWG, IR 2016, 42
((2)) Regulierung
Im Verhältnis zwischen Energieversorgungsunternehmen (insb. Netzbetreibern) und der Regulierungsbehörde entstehen immer wieder Streitigkeiten über die Auslegung von Regelungen des Energierechts:
- OLG Düsseldorf: Zur Geltung einer Festlegung gegenüber Netzbetreibern, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht der Zuständigkeit der BNetzA unterteilen, IR 2016, 10
- OLG Düsseldorf: Zur Teilaufhebbarkeit einer EOG-Festlegung und zur Anerkennung von Personalzusatzkosten aus Arbeitnehmerüberlassung als dauerhaft nicht beein- flussbare Kostenanteile, IR 2016, 11
- BGH: Zur Mittelwertbildung gem. § 7 I 4 GasNEV bei unterjährig im Basisjahr der Kostenprüfung aktivierten Neuanlagen, IR 2016, 37
((2)) Steuern
Immer wieder sind steuerliche Fragen auch in der Energiewirtschaft streitig. Dies verwundert nicht, wenn man bedenkt, dass zwei Verbrauchssteuern - dabei eine der ertragreichsten - speziell in der Energiewirtschaft anfallen (Stromsteuer und Energiesteuer):
- BFH: Keine Stromsteuer für Verlustmengen im Betriebsnetz eines Versorgers, IR 2016, 112
- BFH: Stromsteuerentlastung nur für „Wärmestrom“ auch bei der Glasherstellung, IR 2016, 14
- BFH: Restriktive Stromsteuerentlastung für die Elektrolyse und metallurgische Verfahren, IR 2016, 15
Hinzugefügt:
Vergaberecht wird hier nicht berücksichtigt, aber bei Bedarf stehen wir auch zu diesem Thema zur Verfügung. Auch die Befreiung von der EEG-Umlage ist ein stets aktuelles und oft streitiges Thema, aber nach unseren Informationen für die Region Südthüringen eher selten relevant.
- BGH: Die Verringerung des Vergütungsanspruchs auf Null wegen Verstoß gegen § 6 I EEG 2012 hat abschließenden Charakter, so dass kein Anspruch auf anderweitigen Ersatz besteht, IR 2016, 35
- M. Vollmer/B. Kramer/T. Grüter: Umgang mit Preiswidersprüchen und Rückforde- rungsklagen, IR 2016, 26 ff.
- OLG Celle: Offensichtlicher Fehler einer Stromabrechnung berechtigt nicht zur vollständigen Zahlungsverweigerung, IR 2016, 39
- BNetzA: Netzknotenübergreifendes Pooling weiter zulässig, IR 2016, 16
- BNetzA: Keine Pflicht des Netzbetreibers zur Herstellung des Netzanschlusses im Rahmen des § 17 I EnWG, IR 2016, 42
- BGH: Zur Mittelwertbildung gem. § 7 I 4 GasNEV bei unterjährig im Basisjahr der Kostenprüfung aktivierten Neuanlagen, IR 2016, 37
- BFH: Stromsteuerentlastung nur für „Wärmestrom“ auch bei der Glasherstellung, IR 2016, 14
- BFH: Restriktive Stromsteuerentlastung für die Elektrolyse und metallurgische Verfahren, IR 2016, 15
- BGH: Die Verringerung des Vergütungsanspruchs auf Null wegen Verstoß gegen § 6 I EEG 2012 hat abschließenden Charakter, so dass kein Anspruch auf anderweitigen Ersatz besteht, IR 2016, 35
- M. Vollmer/B. Kramer/T. Grüter: Umgang mit Preiswidersprüchen und Rückforde- rungsklagen, IR 2016, 26 ff.
- OLG Celle: Offensichtlicher Fehler einer Stromabrechnung berechtigt nicht zur vollständigen Zahlungsverweigerung, IR 2016, 39
- BNetzA: Netzknotenübergreifendes Pooling weiter zulässig, IR 2016, 16
- BNetzA: Keine Pflicht des Netzbetreibers zur Herstellung des Netzanschlusses im Rahmen des § 17 I EnWG, IR 2016, 42
- BGH: Zur Mittelwertbildung gem. § 7 I 4 GasNEV bei unterjährig im Basisjahr der Kostenprüfung aktivierten Neuanlagen, IR 2016, 37
- BFH: Stromsteuerentlastung nur für „Wärmestrom“ auch bei der Glasherstellung, IR 2016, 14
- BFH: Restriktive Stromsteuerentlastung für die Elektrolyse und metallurgische Verfahren, IR 2016, 15
Gelöscht:
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Hinzugefügt:
((2)) Regulierung
Im Verhältnis zwischen Energieversorgungsunternehmen (insb. Netzbetreibern) und der Regulierungsbehörde entstehen immer wieder Streitigkeiten über die Auslegung von Regelungen des Energierechts:
- OLG Düsseldorf: Zur Geltung einer Festlegung gegenüber Netzbetreibern, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht der Zuständigkeit der BNetzA unterteilen, IR 2016, 10
- OLG Düsseldorf: Zur Teilaufhebbarkeit einer EOG-Festlegung und zur Anerkennung von Personalzusatzkosten aus Arbeitnehmerüberlassung als dauerhaft nicht beein- flussbare Kostenanteile, IR 2016, 11
Im Verhältnis zwischen Energieversorgungsunternehmen (insb. Netzbetreibern) und der Regulierungsbehörde entstehen immer wieder Streitigkeiten über die Auslegung von Regelungen des Energierechts:
- OLG Düsseldorf: Zur Geltung einer Festlegung gegenüber Netzbetreibern, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht der Zuständigkeit der BNetzA unterteilen, IR 2016, 10
- OLG Düsseldorf: Zur Teilaufhebbarkeit einer EOG-Festlegung und zur Anerkennung von Personalzusatzkosten aus Arbeitnehmerüberlassung als dauerhaft nicht beein- flussbare Kostenanteile, IR 2016, 11
Gelöscht:
Hinzugefügt:
- E. Ahnis/M. Brunz: Zur Frage der Weisungs-(un-)abhängigkeit von Aufsichtsratsmit- gliedern in einer kommunalen GmbH, IR 2016, 4
Hinzugefügt:
((2)) EEG und KWKG
- LG Hamburg: EEG-Umlagepflicht bei vermeintlicher Nutzenergielieferung, IR 2016, 89
- LG Heidelberg: Zu den Voraussetzungen, anhand derer die für eine Eigenerzeugung nach EEG erforderliche Stellung als Erzeuger des Stroms ermittelt wird, IR 2016, 91
- H. Faßbender/P. Weiss: Deckelung der KWK-Umlage für privilegierte Letztverbraucher nach dem KWKG 2016, IR 2016, 50 ff.
- BGH: Grenzen des Sonderkündigungsrechts aus § 41 III 2 EnWG und Anforderungen an Vertragsänderungsklauseln mit Genehmigungsfiktion, IR 2016, 85
- OLG Düsseldorf: Berücksichtigung der Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} im Rahmen von Konzes- sionierungsverfahren, IR 2016, 88
- OLG Stuttgart: Wiederholung eines Konzessionsverfahrens, IR 2016, 62
- LG Köln: Konzessionierungsverfahren nach § 46 II–IV EnWG, IR 2016, 64
- LG München: Präklusion von Einwänden gegen Konzessionsvergabe, IR 2016, 66
- LG Hamburg: EEG-Umlagepflicht bei vermeintlicher Nutzenergielieferung, IR 2016, 89
- LG Heidelberg: Zu den Voraussetzungen, anhand derer die für eine Eigenerzeugung nach EEG erforderliche Stellung als Erzeuger des Stroms ermittelt wird, IR 2016, 91
- H. Faßbender/P. Weiss: Deckelung der KWK-Umlage für privilegierte Letztverbraucher nach dem KWKG 2016, IR 2016, 50 ff.
- BGH: Grenzen des Sonderkündigungsrechts aus § 41 III 2 EnWG und Anforderungen an Vertragsänderungsklauseln mit Genehmigungsfiktion, IR 2016, 85
- OLG Düsseldorf: Berücksichtigung der Ziele des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} im Rahmen von Konzes- sionierungsverfahren, IR 2016, 88
- OLG Stuttgart: Wiederholung eines Konzessionsverfahrens, IR 2016, 62
- LG Köln: Konzessionierungsverfahren nach § 46 II–IV EnWG, IR 2016, 64
- LG München: Präklusion von Einwänden gegen Konzessionsvergabe, IR 2016, 66
Gelöscht:
Hinzugefügt:
((1)) Nicht berücksichtigte Themen
Vergaberecht wird hier nicht berücksichtigt, aber bei Bedarf stehen wir auch zu diesem Thema zur Verfügung.
Vergaberecht wird hier nicht berücksichtigt, aber bei Bedarf stehen wir auch zu diesem Thema zur Verfügung.
Hinzugefügt:
((2)) Steuern
Immer wieder sind steuerliche Fragen auch in der Energiewirtschaft streitig. Dies verwundert nicht, wenn man bedenkt, dass zwei Verbrauchssteuern - dabei eine der ertragreichsten - speziell in der Energiewirtschaft anfallen (Stromsteuer und Energiesteuer):
- BFH: Keine Stromsteuer für Verlustmengen im Betriebsnetz eines Versorgers, IR 2016, 112
-
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CategoryEnergierecht
Immer wieder sind steuerliche Fragen auch in der Energiewirtschaft streitig. Dies verwundert nicht, wenn man bedenkt, dass zwei Verbrauchssteuern - dabei eine der ertragreichsten - speziell in der Energiewirtschaft anfallen (Stromsteuer und Energiesteuer):
- BFH: Keine Stromsteuer für Verlustmengen im Betriebsnetz eines Versorgers, IR 2016, 112
-
-
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CategoryEnergierecht
Hinzugefügt:
Die Gestaltung von Klauseln in Energielieferverträgen sowie ihre Änderungen beschäftigen immer wieder die Gerichte. Deshalb können Rechtsfragen dieser Verträge in einem Überblick nicht fehlen:
- BGH: Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträge für Sondervertragskunden, IR 2016, 108
- BGH: Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträge für Sondervertragskunden, IR 2016, 108
Hinzugefügt:
((2)) EEG
- BGH: Keine Stromabnahmepflicht nach EEG während erforderlicher Reparaturarbeiten am Netz, IR 2016, 157
((2)) Energielieferverträge
- BGH: Zur Notwendigkeit eines Hinweises auf das Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Preisanpassungen in der Grundversorgung, IR 2016, 130
((2)) Konzessionsverfahren
- OLG Celle: Zur Gestaltung eines rechtssicheren Konzessionierungsverfahrens, IR 2016, 132
- LG München I, OLG München: Zu materiellen und verfahrensbezogenen Anforderungen an Konzessionsverfahren und deren Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, IR 2016, 133
- LG Stuttgart: Feststellung der Nichtigkeit eines Gaskonzessionsvertrages, IR 2016, 135
- OVG Lüneburg: Rechtsweg für den Anspruch auf Akteneinsicht in Konzessionsverfahren nach {{du przepis="§ 46 EnWG"}}, IR 2016, 136
((2)) Kommunalunternehmen und ihre Spezifika
Kommunale Unternehmen sind strengeren rechtlichen Regeln unterworfen (Kommunalrecht, Wettbewerbsrecht) als gewöhnliche, private Marktteilnehmer. Die Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen - auch durch ihre Beteiligungen an Gesellschaften - beschäftigen immer wieder Gerichte. Hier aktuelle Beispiele:
- VG Köln: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von öffentlich-rechtlich beherrschten Unternehmen, IR 2016, 138
- J.-K. Stolze/F. Dietl: Wettbewerbsrechtliche Möglichkeiten für Kommunen bei der Unterstützung kommunaler Unternehmen, IR 2016, 98 ff.
((2)) Streitigkeiten mit Netzbetreibern
- AG Hamburg-Harburg: Zur Änderung von Preisgleitklauseln in laufenden Fernwärmeversorgungsverträgen, IR 2016, 141
-
- BGH: Keine Stromabnahmepflicht nach EEG während erforderlicher Reparaturarbeiten am Netz, IR 2016, 157
((2)) Energielieferverträge
- BGH: Zur Notwendigkeit eines Hinweises auf das Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Preisanpassungen in der Grundversorgung, IR 2016, 130
((2)) Konzessionsverfahren
- OLG Celle: Zur Gestaltung eines rechtssicheren Konzessionierungsverfahrens, IR 2016, 132
- LG München I, OLG München: Zu materiellen und verfahrensbezogenen Anforderungen an Konzessionsverfahren und deren Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, IR 2016, 133
- LG Stuttgart: Feststellung der Nichtigkeit eines Gaskonzessionsvertrages, IR 2016, 135
- OVG Lüneburg: Rechtsweg für den Anspruch auf Akteneinsicht in Konzessionsverfahren nach {{du przepis="§ 46 EnWG"}}, IR 2016, 136
((2)) Kommunalunternehmen und ihre Spezifika
Kommunale Unternehmen sind strengeren rechtlichen Regeln unterworfen (Kommunalrecht, Wettbewerbsrecht) als gewöhnliche, private Marktteilnehmer. Die Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen - auch durch ihre Beteiligungen an Gesellschaften - beschäftigen immer wieder Gerichte. Hier aktuelle Beispiele:
- VG Köln: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von öffentlich-rechtlich beherrschten Unternehmen, IR 2016, 138
- J.-K. Stolze/F. Dietl: Wettbewerbsrechtliche Möglichkeiten für Kommunen bei der Unterstützung kommunaler Unternehmen, IR 2016, 98 ff.
((2)) Streitigkeiten mit Netzbetreibern
- AG Hamburg-Harburg: Zur Änderung von Preisgleitklauseln in laufenden Fernwärmeversorgungsverträgen, IR 2016, 141
-
Gelöscht:
- BGH: Zur Notwendigkeit eines Hinweises auf das Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Preisanpassungen in der Grundversorgung, IR 2016, 130
- OLG Celle: Zur Gestaltung eines rechtssicheren Konzessionierungsverfahrens, IR 2016, 132
- LG München I, OLG München: Zu materiellen und verfahrensbezogenen Anforderungen an Konzessionsverfahren und deren Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, IR 2016, 133
- LG Stuttgart: Feststellung der Nichtigkeit eines Gaskonzessionsvertrages, IR 2016, 135
- OVG Lüneburg: Rechtsweg für den Anspruch auf Akteneinsicht in Konzessionsverfahren nach {{du przepis="§ 46 EnWG"}}, IR 2016, 136
- VG Köln: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von öffentlich-rechtlich beherrschten Unternehmen, IR 2016, 138
Hinzugefügt:
- BNetzA: Keine Verweigerung der Inbetriebsetzung eines Netzanschlusses aufgrund von Netzbetreiber-TAB bei Verstoß gegen höherrangiges Recht, IR 2016, 139
Gelöscht:
von Netzbetreiber-TAB bei Verstoß gegen höherrangiges Recht, IR 2016, 139
Hinzugefügt:
- VG Köln: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von öffentlich-rechtlich beherrschten Unternehmen, IR 2016, 138
- BNetzA: Keine Verweigerung der Inbetriebsetzung eines Netzanschlusses aufgrund
von Netzbetreiber-TAB bei Verstoß gegen höherrangiges Recht, IR 2016, 139
- BNetzA: Keine Verweigerung der Inbetriebsetzung eines Netzanschlusses aufgrund
von Netzbetreiber-TAB bei Verstoß gegen höherrangiges Recht, IR 2016, 139
Hinzugefügt:
((1)) Konzessionsverfahren
(Kommunen / Versorgungsunternehmen)
((1))
Folgende Fälle aus der Rechtsprechung haben in den letzten Monaten die Beratungspraxis in der Energiewirtschaft bestimmt:
- BGH: Keine Stromabnahmepflicht nach EEG während erforderlicher Reparaturarbeiten am Netz, IR 2016, 157
- BGH: Zur Notwendigkeit eines Hinweises auf das Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Preisanpassungen in der Grundversorgung, IR 2016, 130
- OLG Celle: Zur Gestaltung eines rechtssicheren Konzessionierungsverfahrens, IR 2016, 132
- LG München I, OLG München: Zu materiellen und verfahrensbezogenen Anforderungen an Konzessionsverfahren und deren Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, IR 2016, 133
- LG Stuttgart: Feststellung der Nichtigkeit eines Gaskonzessionsvertrages, IR 2016, 135
- OVG Lüneburg: Rechtsweg für den Anspruch auf Akteneinsicht in Konzessionsverfahren nach {{du przepis="§ 46 EnWG"}}, IR 2016, 136
(Kommunen / Versorgungsunternehmen)
((1))
Folgende Fälle aus der Rechtsprechung haben in den letzten Monaten die Beratungspraxis in der Energiewirtschaft bestimmt:
- BGH: Keine Stromabnahmepflicht nach EEG während erforderlicher Reparaturarbeiten am Netz, IR 2016, 157
- BGH: Zur Notwendigkeit eines Hinweises auf das Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Preisanpassungen in der Grundversorgung, IR 2016, 130
- OLG Celle: Zur Gestaltung eines rechtssicheren Konzessionierungsverfahrens, IR 2016, 132
- LG München I, OLG München: Zu materiellen und verfahrensbezogenen Anforderungen an Konzessionsverfahren und deren Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, IR 2016, 133
- LG Stuttgart: Feststellung der Nichtigkeit eines Gaskonzessionsvertrages, IR 2016, 135
- OVG Lüneburg: Rechtsweg für den Anspruch auf Akteneinsicht in Konzessionsverfahren nach {{du przepis="§ 46 EnWG"}}, IR 2016, 136
Gelöscht:
ten am Netz, IR 2016, 157 ff.
-
((1)) usw.
Hinzugefügt:
((1)) Energierecht in der aktuellen Rechtsprechung
- BGH: Keine Stromabnahmepflicht nach EEG während erforderlicher Reparaturarbei-
ten am Netz, IR 2016, 157 ff.
-
- BGH: Keine Stromabnahmepflicht nach EEG während erforderlicher Reparaturarbei-
ten am Netz, IR 2016, 157 ff.
-
Hinzugefügt:
== ein Überblick über aktuelle Rechtsfragen ==
Gelöscht:
Keine Unterschiede
Hinzugefügt:
((1)) Vertrags- und sonstige Gestaltung im Energierecht
Hinzugefügt:
((1)) {{du przepis="§ 315 BGB"}}
((1)) Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem EEG
((1)) usw.
((1)) Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem EEG
((1)) usw.