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Version [105]

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Innere Struktur des EVTZ


A. Organe
Die EVTZ-VO nennt folgende Organe (Art. 10 EVTZ-VO):
  • Versammlung und
  • Direktor.
Die Bezeichnung der Organe kann von der in der EVTZ-VO gebrauchten Begriffe abweichen. Die Arbeitsweise der Organe, ihre Kompetenzen und Zusammensetzung der kollegialen Organe sind im Detail in der Satzung zu bestimmen, Art. 9 abs. 2 lit. a) EVTZ-VO.
1. Versammlung
Die Versammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder des EVTZ. Die Zahl der Vertreter ist zwischen den Mitgliedern abzustimmen. Die Kompetenzen der Versammlung sind in der Satzung zu bestimmen.

2. Direktor
Der Direktor vertritt den EVTZ gerichtlich und außergerichtlich sowie handelt für ihn. Ihm steht daher das Recht zu, den Verbund selbständig und wirksam zu vertreten. Weitere Kompetenzen des Direktors sind in der Satzung zu bestimmen. Über die Benennung (z. B. durch eine Wahl) des Direktors enthält die EVTZ-VO keine Regelung, so dass die Mitglieder dies autonom bestimmen dürfen.

3. Sonstige Organe
Nach Art. 10 Abs. 2 EVTZ-VO können auch weitere Organe berufen und mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden.
So wurde z. B. im EVTZ "Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau" ein Vorstand eingerichtet. Dort entscheidet der Vorstand innerhalb des ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs über alle Angelegenheiten, die nicht dem Rat vorbehalten sind. Der Vorstand kann auch über den Abschluss von Verträgen entscheiden, durch welche Verbindlichkeiten für den Verbund entstehen, sofern ein bestimmter Wert überschritten wird.
Darüber hinaus kann z.B. ein Vizedirektor, Generalsekretär usw. bestellt werden.

B. Willensbildung
Die Wege der Entscheidungsfindung und Beschlussfassung sollen Art. 9 Abs. 2 lit. b) EVTZ-VO in der Satzung bestimmt werden. Deshalb muss die Satzung Regelungen enthalten über:
  • Einberufung des kollegialen Organs,
  • Ort der Sitzungen,
  • Beschlussfähigkeit,
  • für die Beschlussfassung erforderliche Mehrheit,
  • Entscheidungsfindung bei Stimmengleichheit,
  • Vertretung bei Stimmabgabe,
  • Arbeitssprachen (s. Art. 9 Abs. 2 lit. c) EVTZ-VO).


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