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Zuletzt bearbeitet am 2016-02-08 12:30:55 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
In der Übereinkunft des EVZT sind „die auf die Mitarbeiter des EVTZ anzuwendenden Regelungen sowie die Grundsätze für die Vereinbarungen über die Personalverwaltung und Einstellungsverfahren“ zu bestimmen (Art. 8 Abs. 2 lit. k) [[EVTZVO]]). Analog sind in der Satzung eines EVTZ „seine Verfahren für die Personalverwaltung und für Einstellungen“ festzulegen (Art. 9 Abs. 2 lit. e) [[EVTZVO]]). Es handelt sich hierbei um die spezifischen Vereinbarungen zu Personalverwaltung und Einstellungsverfahren (vgl. Erwägungsgrund 26 EVTZÄndVO).

Gelöscht:
In der Übereinkunft des EVZT sind „die auf die Mitarbeiter des EVTZ anzuwendenden Regelungen sowie die Grundsätze für die Vereinbarungen über die Personalverwaltung und Einstellungsverfahren“ zu bestimmen (Art. 8 Abs. 2 lit. k) EVTZVO). Analog sind in der Satzung eines EVTZ „seine Verfahren für die Personalverwaltung und für Einstellungen“ festzulegen (Art. 9 Abs. 2 lit. e) EVTZVO). Es handelt sich hierbei um die spezifischen Vereinbarungen zu Personalverwaltung und Einstellungsverfahren (vgl. Erwägungsgrund 26 EVTZ-ÄndVO).


Version [477]

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