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EVTZ und Beihilferecht

insb. Interreg-Mittel und Beihilferecht

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A. Begriff der Beihilfe
Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind als Beihilfe staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Unterstützung gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, und geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

B. Anwendbarkeit des Beihilferechts im Interreg
Das Beihilferecht ist auch im Interreg-Projekten anwendbar.
1. Staatliche Mittel
„Dies ergibt sich aus Art. 9 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1083/2006 des Rates, der vorschreibt, dass Vorhaben, die Gegenstand einer Finanzierung durch Strukturfonds sind, mit dem EG-Vertrag, nunmehr mit dem AEUV vereinbar sein müssen. EFRE-Mittel sind dementsprechend ab dem Moment ihrer Bereitstellung wie staatliche Mittel im Sinne des Art. 107 AEUV zu behandeln.“ (Büsching/Homann/Wiese, Das Europäische Beihilferecht. Ein Leitfaden für die Praxis, 4. Aufl. 2012, S. 14).

2. Vorteil
Als Vorteil gilt, dass Interreg-Programme erlauben, bis zu 85% von erstattungsfähigen Kosten zu erlangen.
3. Selektivität der Maßnahme
Ferner sind die ETZ-Programme aus Natur der Sache selektiv (Metis2016a). Welche Rolle spielt der Umstand, dass die Projekte in einem Wettbewerb ausgewählt werden?
4. Unternehmen
Die Beihilfe kann nur den Unternehmen gewährt werden. Der Begriff des Unternehmens ist sehr breit.Die EVTZs können als Unternehmen betrachtet werden. Dies gilt insb. wenn der EVTZ sich wirtschaftlich betätigen darf (so vor allem EVTZ mit Sitz in PL).

5. (Potentielle) Wettbewerbsverfälschung
Vom Grundsatz her zu bejahen, da die Interreg-Programme v

C. Altmark-Trans-Kriterien
Die Voraussetzungen lauten:
  1. Das Unternehmen, das eine Zahlung vom Staat bekommt, muss mit der Erfüllung der Aufgaben betraut worden sein.
  2. Die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, müssen vor der Auszahlung objektiv und transparent festgelegt worden sein.
  3. Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, das erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der Aufgaben unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns zu decken.
  4. Das mit der DAWI betraute Unternehmen soll im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt worden sein oder die Höhe des erforderlichen Ausgleichs muss auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt werden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen hätte.

D. De Minimis-Beihilfe (VO 1407/2013)
E. Regelungen
Anzuwenden ist hier die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1–8).
1. Anwendungsbereich:
Nach Art. 1 VO gilt die VO für Unternehmen aller Wirtschaftszweige, es sei denn, dass ein Ausnahmefall gegeben ist. EVTZ können als Unternehmen betrachtet werden (s.o.). Zu prüfen ist der jeweilige Handlungsbereich des EVTZ. Dabei ist zu beachten, dass bei einer entsprechenden Trennung der Bereiche die Beihilfe für Handlungen im Geltungsbereich der VO 1407/2013 zulässig sein kann (Art. 1 Abs. 2 VO 1407/2013).

2. De-minimis-Beihilfe
Nach Art. 3 Abs. 2 VO 1407/2013 soll der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen.

3. Transparente Beihilfe
Gem. Art. 4 muss die Beihilfe transparent sein, wobei Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen werden als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen (Art. 4 Abs. 2). Die Fördermittel von Interreg-Programmen sind als Zuschüsse anzusehen und damit grundsätzlich transparent.

4. Kumulierung
Art. 5.

F. De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (VO 360/2012)
Sollte aus einem Grund keine de minimis-Beihilfe in Betracht kommen, dann ist auf Bagatellbeihilfeverordnung (VO 360/2012)
1. Anwendungsbereich
Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV erbringen – Wirtschafsförderung ist in der Regel DAWI.

2. De-Minimis-Beihilfe
Der Gesamtbetrag einer De-minimis-Beihilfe, die einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährt wird, darf in drei Steuerjahren 500 000 EUR nicht übersteigen.

3. Transparenz und Kumulierungsverbot
Auch hier sind die Transparenz und das Kumulierungsverbot zu beachten.

G. General block exemption regulation (VO 651/2014)
Diese findet hilfsweise Anwendung, soweit die oben genannten Regelungen nicht eingreifen. Diese VO bezieh sich auf Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

H. Freistellungsbeschluss
Es könnten noch andere Bestimmungen wie der Freistellungsbeschluss der Kommission vom 20.12.2011 einbezogen werden, die – soweit DAWI in Betracht kommt – andere Voraussetzungen vorsehen, die die Zulässigkeit einer Beihilfe begründen.


I. Weitere Literatur:
Metis, State aid in cross-border cooperation projects, 2016
Interact, Q+A, April 2015
Interact, Fact Sheet; State Aid in ETC, January 2015

CategoryEVTZAllgemein
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