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Nun stellen sich für die Einrichtungen, die grenzüberschreitende Projekte wahrnehmen, besondere Fragen, die anschließend eingehender zu erörtern sind. Dazu gehören:
- wann wird die Einrichtung als Unternehmen behandelt? Was ist, wenn die Einrichtung sowohl wirtschaftlich als nichtwirtschaftlich tätig ist -> Bekanntmachung2016, Rn. 10;
- sind bei der Berechnung der De-minimis-Beihilfe auch weitere Mitteln zu beachten (Kumulation)? Berechnet jeder Projektpartner seine Mittel oder wird die Projektgruppe wie "Verbundes Unternehmen" behandelt (d.h. alle Mittel werden zusammengerechnet und die Interreg-Zahlung wird an alle geleistet)?
- Vergaberecht und Inhouse-Vergabe an EVTZ (Inhouse-Vergabe befreit in der Regel nicht
((2)) Keine Beihilfe durch Interreg?
In Kooperationsprogrammen wird manchmal betont, dass "mit dem KP grundsätzlich keine Beihilfen i.S.v. Art. 107 und 108 AEUV gewährt werden sollen" ([[http://interregva-bb-pl.eu/wp-content/uploads/2016/03/Kooperationsprogramm-INTERREG-V-A-deutsch.pdf KP Interreg V A BBG-PL 2014-2020]], S. 49). Eventuelle Ausnahmen sollen dann nach der Allgemeinen FreistellungsVO (651/2014) und De-minimis-VO (1407/2013) erfolgen. Zuerst sind daher die Voraussetzungen der Beihilfe zu prüfen, da hier schon ausreichend viele Fragen versteckt sind.

((3)) staatliche Mittel
Noch 2008 war die Meinung herrschend, dass die Förderung von Unternehmensvorhaben aus den EG-Mitteln keine staatliche Beihilfe i.S.v. Art. 107 AEUV darstellt (Zuleger2008, 369). Aktuell trifft diese Ansicht nicht voll zu. Nicht als staatliche Mitteln werden die EU-Fördermitteln angesehen, die von der EU direkt an den Begünstigten gezahlt werden (z.B. Horizon 2020, COSME, Mittel der Europäischen Investmentbank und des Europäischen Investmentfonds) MestmäckeSchweiter2016, Art. 107 Rn. 284). Da aber bei den Strukturfonds die nationalen Behörden Ermessen bei der Auswahl der Begünstigten haben - sind diese Mittel als staatliche Mittel zu behandeln.

((3)) Unternehmen
Bei den kommunalen Einrichtungen problematisch ist, ob sie als Unternehmen zu qualifizieren sind. Nicht als Beihilfe werden die Mittel angesehen, die an die Einrichtungen vergeben werden, die die hoheitlichen Befugnisse ausüben (exercising public powers und public authorities).
Ansonsten ist relevant, ob die betroffene Einrichtung "im Kontext der ETZ" wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Aktivitäten ausführt. Eine Einheit, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist nur im Hinblick auf erstere als Unternehmen anzusehen (Bekanntmachung2016, Rn. 10; Gerichts erster Instanz vom 12.12.2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, ECLI:EU:T:2000:290, Rn. 108). Solange also die Kostenstellen der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Betätigung auseinander gehalten werden, kann die Eigenschaft der Einrichtung als Unternehmen bejaht oder verneint werden. Für die Qualifikation der Einrichtung als Unternehmen ist daher maßgeblich, in welchem Bereich die Handlungen im Rahmen des projektes vorgenommen werden.

>>Da die ETZ-Mittel als staatliche Mittel anzusehen sind, kann dies zunächst dahingehend verstanden werden, dass aus den Mitteln des KP keine Unternehmen gefördert werden. Dann läge nämlich in der Tat definitionsgemäß keine Beihilfe vor. In diesem Fall wäre auch der Rückgriff auf die De-minimis-VO und Allgemeine FreistellungsVO nicht mehr notwendig.>>
((3)) Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
Es ist offen, ob diese Voraussetzung im Falle von INTERREG geförderten Maßnahmen überhaupt zu berücksichtigen ist, da hier wegen der Grenznahe eine grenzüberschreitende Wirkung den Maßnahmen nicht nur immanent beiwohnt aber sogar gewollt ist. Damit stellt sich die Frage, ob es nicht methodisch korrekt wäre, auf sie zu verzichten (teleologische Reduktion).
Man kann aber versuchen, auf den "lokalen Charakter" von Maßnahmen abstellen (vgl. Bekanntmachung2016, Rn. 196). Hier ist maßgeblich, ob die Maßnahme nur den lokalen Nutzern zugute kommt und damit in grenzüberschreitender Hinsicht nur einen marginalen Charakter hat. Im Grenzgebiet vorgenommene Maßnahme kann aber auch außerhalb der Grenzregion ihre Wirkung entfalten und damit auch den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem nicht nur marginalem Grad beeinträchtigen (vgl. Bekanntmachung2016, Rn. 211).
((2)) AGVO und INTERREG
Zusammenhänge zwischen den Prioritätsachsen in dem KP und den Vorschriften der AGVO . Nach dem Beispiel des KP Interreg V A BBG-PL 2014-2020 kann man folgende PA untersuchen und damit entsprechende Lösung finden.

((3)) Anwendbarkeit der AGVO
Die AGVO wird angewandt auf die Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit ist immer zunächst zu prüfen, ob die Maßnahmen als Beihilfe zu qualifizieren sind. Allerdings betrifft sie nur Beihilfe in bestimmten Sachbereichen, die in Art. 1 Abs. 1 enumerativ aufgezählt werden. Wie noch aus den weiteren Ausführungen folgen wird, decken sich einige dort genannten Sektoren mit den Prioritätsachsen von Kooperationsprogrammen. Die Einschränkungen für den Anwendungsbereich der AGVO ergeben sich aus Art. 1 Abs. 2-5 AGVO. Diese beziehen sich auf:
- wirtschaftssektorübergreifende Gründe (Art. 1 Abs. 2 AGVO),
- bestimmte Wirtschaftszweige, die einem speziellen Behilfenregime unterliegen (Art. 1 Abs. 3 AGVO),
- die Person des Beihilfeempfängers (Art. 1 Abs. 4 AGVO) sowie
- den Schutz sonstiger Vorschriften des Unionsrechts (Art. 1 Abs. 5 AGVO).
((3)) Vorliegen von allgemeinen und besonderen Freistellungsvoraussetzungen
Ferner, kommt die AGVO zur Anwendung wenn allgemeine und besondere Freistellungsvoraussetzungen vorliegen. Zu den **allgemeinen** Prämissen gehören:
1) zulässige Anmeldeschwelle (beachte dabei die Kumulierungsregelung von Art. 8 AGVO sowie die Regelungen zur Beihilfeintensität),
1) Transparenz der Beihilfe,
1) Vorliegen eines Anreizffektes.
Die besonderen Freistellungsvoraussetzungen werden dagegen für die jeweilige Beihilfengruppe im Kapitel III AGVO (Art. 13 ff) besonders festgelegt.
((3)) Rechtsfolgen der AGVO
Liegen die Freistellungsvoraussetzungen vor, dann ist keine Mitteilung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV notwendig (Art. 3 AGVO). Dies schließt aber nicht die Berichterstattungpflichten der Mitgliedstaaten aus (Art. 11 AGVO). Für INTERREG-Programe zuständig ist dann der MS, die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat (Art. 11 AGVO). Darüber hinaus obliegt den Mitgliedstaaten zusätzlich die Führung von ausführlichen Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind (Art. 12 S. 1 e.E. AGVO).
((3)) Beihilfegruppen und Prioritätsachsen
Wie bereits eingangs angemerkt, decken sich manchmal begrifflich die Beihilfegruppen nach der AGVO mit den jeweiligen Prioritätsachsen aus einem Kooperationsprogramm der ETZ. Allerdings ist diese Deckung nur teilweise vollständig. Dies kann z.B. am Beispiel der PA I: Gemeinsamer Erhalt und Nutzung des Natur- und Kulturerbes nach KP INTERREG V A BBG-PL erfolgen. Dort werden aus der PA I zwei Investitionsprioritäten gewählt (und unterschiedlich finanziell ausgestattet): IP 6.c. [Bewahrung, Schutz, Förderung und Entwicklung des Natur- und Kulturerbes] (KP INTERREG BBG-PL S. 29) und IP 6.d. [Erhaltung und Wiederherstellung der Biodiversität und des Bodens und Förderung von Ökosystemdienstleistungen, einschließlich über Natura 2000, und grüne Infrastruktur] (KP INTERREG BBG-PL S. 32). Für die IP 6.c. werden 26 Mio. € und für die IP 6.d. - 6 Mio. € bereitgestellt (KP INTERREG BBG-PL S. 23). Trotz des relativ breiten Umfangs werden die Maßnahmen, die im Rahmen dieser IP gefördert werden, nicht von der AGVO profitieren. Die in Art. 53 AGVO vorgesehene Beihilfegruppe bezieht sich nur auf Investitionsbeihilfen und Betriebsbeihilfen im Bereich "Kulturerbe" (Art. 53 Abs. 2-3 AGVO). Gefördert werden nur die in Art. 53 Abs. 2 genannten Zwecke und Aktivitäten aus dem kulturellen Bereich. Die Maßnahmen aus dem Schutz der Naturerbe werden in der AGVO nicht genannt. Die Maßnahmen, die sich daher auf den Schutz der natürlichen Umwelt beziehen, können daher nach der AGVO von der Mitteilungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV befreit werden.
Konret für Begünstigte bedeutet dies z.B. dass eine Ausstellung von Naturprodukten aus dem Fördergebiet nach der AGVO nicht freigestellt wird, obwohl die Ausstellungen, die mit kulturellen Einrichtungen verbunden sind, dagegen schon (Art, 53 Abs. 2 lit. d) AGVO). Bei den gemischten Ausstellungen, wo z.B. Handwerker und Hersteller von Bio-Produkten zusammen kommen, wäre die Frage, ob die Maßnahme unter die AGVO fällt oder nicht, kaum zu beantworten. Die präzise Beschreibung von zu fördernden Maßnahmen könnte dieses Problem teilweise entschärfen. Allerdings dies bewirkt, dass die Bürokratie wieder zunimmt.

((3)) Andere Prioritätsachsen in INTERREG-Program BBG-PL 2014-2020
PA II: Anbindung an die Transeuropäischen Netzem und nachhaltiger Verkehr -> Art. 56 Allgemeinen FreistellungsVO;
PA III: Stärkung grenzübergreifender Fähigkeiten und Kompetenzen -> Art. 31 ff Allgemeinen FreistellungsVO;
PA IV: Integration der Bevölkerung und Zusammenarbeit der Verwaltungen -> wohl keine entsprechende Bereichsausnahme in der Allgemeinen FreistellungsVO.

((3)) Beihilfen für KMU
Nach Art. 20 AGVO können auch bestimmte Beihilfen für Kooperationskosten von KMU, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen, von der Mitteilungspflicht (Art. 108 Abs. 3 AEUV) befreit werden.
Zum ersten ist anzumerken, dass die KMU eher selten Begünstigte von Interreg-Programmen sind. In KP INTERREG V A BBG-PL 2014-2020 werden KMU in keiner Prioritätsachse als potentielle Begünstigte genannt. In diesen Fällen werden KMU manchmal als Unterauftragnehmer von den Begünstigten mit bestimmten Aufgaben beauftragt. >>Frage: werden dann die Kooperationskosten von KMU als Beihilfe gesehen, wenn KMU im Vergabeverfahren ausgewählt werden?>>


((2)) De-Minimis-VO und INTERREG
Aus den Unterlagen zu den Fördergrundsätzen im Rahmen des INTERREG-Programms ergibt sich, dass die De-Minimis-VO zu den wichtigsten Ausnahmeregelungen zählt.
((3)) Anwendungsbereich
Die De-Minimis-VO gilt für Beihilfen an Unternehmen aller Wirtschaftszweige (Art. 1 Abs. 1). In Art. 1 Abs. 1 lit.) a)-e) wurden einige Sektoren ausgeschlossen, in denen die De-Minimis-Freistellung nicht gilt. Sie beziehen sich vor allem auf die Unternehmen der Agrar- und Fischereiwirtschaft. Darüber hinaus werden von ihren Vorschriften nicht die Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten erfasst.
Diese Bereiche können für einige INTERREG-Programme interessant sein. Im KP INTERREG BBG-PL 2014-2020 sind dagegen keine Förderungen in diesen ausgeschlossenen Sektoren vorgesehen.
((3)) Rechtsfolgen der Anwendung von De-Minimis-VO
Soweit die Voraussetzungen der De-Minimis-VO erfüllt werden, unterliegen die Beihilfemaßnahmen keiner Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (Art. 3 Abs. 1 De-Minimis-VO). Dies befreit aber nicht die Mitgliedstaaten von der Führung der Informationssammlung, die alle Informationen enthält, die für den Nachweis benötigt werden, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind (Art. 6 Abs. 4 De-Minimis-VO).
((3)) Voraussetzungen für die Freistellung
Die Freistellung erfolgt, soweit der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigt (Art. 3 Abs. 2 De-Minimis-VO). Für Transportunternehmen ist der Gesamtbetrag niedriger (100.000 €) und zusätzlich noch dadurch eingeschränkt, dass die Beihilfe nicht für die Beschaffung von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden kann.
Diese Höchstbeträge gelten unabhängig von der Art und Zielsetzung sowie unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird (Art. 3 Abs. 5 S. 1 De-Minimis-VO).
Sie können aber bis zu dem in der DAWI-de-Minimis-VO festgelegten Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden (Art. 5 Abs. 1 De-Minimis-VO). In diesem Fall gelten die in der DAWI-de-Minimis-VO vorgesehenen günstigeren Höchstbeträge (dazu unten).
((3)) Besonderheiten bei den INTERREG-Programmen
Bei den INTERREG-Programmen ist aber besonderes, dass die Beihilfe durch einen Mitgliedstaat (in den die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat) gewährt, was aber das Unternehmen nicht hindern soll, auch von dem anderen Mitgliedstaat, welches am INTERREG-Programm teilnimmt, aus anderen Mitteln als INTERREG, zu bekommen. Dies folgt daraus, dass gem. De-Minimis-VO die Höchstbeträge der Beihilfe für jeden Mitgliedstaat getrennt zu berechnen sind (Art. 3 Abs. 2 De-minimis-VO). Daraus wird gefolgert, dass die Mitgliedstaaten, die an dem Programm teilnehmen unter sich vereinbaren können, dass die Mittel aus dem INTERREG-Programm zur Hälfte jedem Mitgliedstaat angerechnet werden. Daraus folgt ferner, dass das Unternehmen von dem Mitgliedstaat wieder eine weitere Beihilfe erhalten kann, bis der Höchstbetrag der De-Minimis-Behilfe (nach Art. 3 Abs. 2 De-Minimis-VO) von dem betreffenden Mitgliedstaat erreicht wird ([[http://cor.europa.eu/en/documentation/studies/Documents/State-Aid-in-cross-border-cooperation-projects.pdf Metis, State aid in cross-border cooperation projects, 2016]], S. 10-12; [[http://www.interact-eu.net/download/file/fid/2957 Interact, Q+A, April 2015]], S. 20 Pkt 12.2). Aus dem Grund fordern die Verwaltungsbehörden von den Unternehmen bestimmte Erklärungen über die beantragte und bereits erhaltene Beihilfemaßnahmen (sh. für [[http://interregva-bb-pl.eu/wp-content/uploads/2016/05/ZD-Erkl%C3%A4rung-de-minimis.doc Zusatzdokument - Erklärung de minimis]] im KP INTERREG V A BBG-PL 2014-2020). In dem INTERREG-Programm V A BBG-PL wurde keine Vereinbarung geschlossen, wie die Fördermaßnahmen zu behandeln sind. Dies führt dazu, dass die aus dem Programm gezahlte Mittel nur als Beihilfemaßnahmen des Landes Brandenburg betrachtet werden. Dies würde dem Unternehmen erlauben, in Polen weitere Fördermaßnahmen auch als Beihilfe auszuzahlen, bis der Höchstbetrag von Art. 3 Abs. 2 erreicht wird.
((2)) DAWI-de-Minimis-VO und INTERREG
Die oben dargestellten Regelungen gelten entsprechend für Beihilfemaßnahmen an Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV erbringen.
((3)) Anwendungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen
Wie im Falle der De-Minimis-VO sind die sektorenbezogenen Anwendungsvoraussetzungen zu beachten. Die DAWI-de-Minimis-VO ist insoweit flexibel, dass auch bei gemischter Tätigkeit, die Beihilfe gewährt werden kann, soweit die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel sicherstellen, dass für die ausgeschlossene Sektoren keine De-minimis-Beihilfe gewährt wird (Art. 1 Abs. 2 S. 2 DAWI-de-Minimis-VO).
Die Beihilfe beträgt in dem von DAWI-de-Minimis-VO erfassten Fällen maximal 500.000 € in drei Steuerjahren (Art. 3 Abs. 2 DAWI-de-Minimis-VO). Anders aber als bei der De-Minimis-VO wird hier nicht vorgesehen, dass es sich um die Höchstbeträge handelt, die durch einen Mitgliedstaat gezahlt werden. >>Kann also daraus gefolgt werden, dass die Beihilfe pro Unternehmen und nicht pro Mitgliedstaat **und** Unternehmen berechnet wird?>>
Liegen die Anwendungsvoraussetzungen vor, sind die Mitgliedstaaten von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV befreit. Sie haben aber entweder schriftlichen Bescheid nach Art. 3 Abs. 1 zu erteilen oder ein Zentralregister nach Art. 3 Abs. 2 für De-minimis-Beihilfen zu führen. Unabhängig davon obliegt den Mitgliedstaaten die Aufzeichnung von allen die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Informationen nach Art. 3 Abs. 3 DAWI-De-minimis-VO.
((3)) Insbesondere DAWI
Die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind alle wirtschaftlichen Aktivitäten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden können (Mitteilung zu Leistungen der Daseinsvorsorge KOM(2002) 580 endg., Anhang II, ABl. 2001 C 17, S. 4; vgl. GHN/Wernicke AEUV Art. 106 Rn. 38; Jung in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 106 Rn. 36). Dazu gehören insbesondere: Wasserversorgung, Abfallentsorgung, Energieversorgung, Verkehrsleistungen, Telekommunikation und Kommunikationsnetze, Postdienste, Rundfunk (aa.O.).
Im Bereich des INTERREGS kann die DAWI-de-minimis VO auch dann Anwendung, wenn das Unternehmen, welches mit DAWI betraut worden ist, nur in einem Mitgliedstaat wahrnimmt. Keine Fördervoraussetzung ist also, dass es sich nur um gemeinsame DAWI-Unternehmen handelt.

((2)) Gegenseitige Beziehungen zwischen den einzelnen VO
Kumulierung ist zulässig - Art. 5 Abs. 1 De-Minimis-VO.
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((1)) RECHTSAKTE
((2)) AEUV
Hier: Art. 106 ff. [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC#C_2016202DE.01004701 AEUV]] (Beihilfebegriff und Voraussetzungen)

((2)) AGVO
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ([[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0651&qid=1476182409745&from=DE ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1–78]])
Hier sind folgende Regelungen zu beachten
Erwägungsgrund 41
Art. 14 Abs. 15
Art. 20
Je nach den Prioritätsachsen in dem jeweiligen KP


((2)) De minimis-VO
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ([[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R1407&qid=1476183249384&from=DE ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1–8]])
((2)) DAWI-de-Minimis-VO
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis -Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen ([[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R0360&qid=1476183464359&from=DE ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8–13]])

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((1)) INFORMATIONEN DER KOMM
((2)) Bekanntmachung zum Beihilfebegriff (Bekanntmachung2016)
Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ([[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016XC0719(05)&from=DE ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1–50]])

((2)) DAWI-Freistellungsbeschluss
Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380) ([[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012D0021&from=DE ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3–10]])

((2)) DAWI-Mitteilung
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ([[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52012XC0111(02)&from=DE ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4–14]])

((2)) DAWI-Rahmen
Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) ([[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52012XC0111(03)&from=DE ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15–22]])
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((1)) LITERATUR
Auf das Problem beziehen sich insbesondere:
- [[http://cor.europa.eu/en/documentation/studies/Documents/State-Aid-in-cross-border-cooperation-projects.pdf PucherHamza2016]]
- [[http://admin.interact-eu.net/downloads/9463/INTERACT_Programme_Management_Handbook_State_Aid.pdf Interact Fact Sheet, State Aid in ETC]] (2015);
- [[http://admin.interact-eu.net/downloads/9263/Questions_Answers_ETC_and_State_Aid_April_2015.pdf Interact, State Aid and European Territorial Cooperation. Questions and Answers]], 2015;
- Interreg-Merkblatt: De-minimis-Regel;
- Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Art. 107 Abs. 1 AEUV Rn. 284;
- Zuleger2008
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CategoryEVTZPraxis


Version [1227]

Bearbeitet am 2016-10-18 15:37:12 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
((3)) Rechtsfolgen der AGVO
Wie bereits eingangs angemerkt, decken sich manchmal begrifflich die Beihilfegruppen nach der AGVO mit den jeweiligen Prioritätsachsen aus einem Kooperationsprogramm der ETZ. Allerdings ist diese Deckung nur teilweise vollständig. Dies kann z.B. am Beispiel der PA I: Gemeinsamer Erhalt und Nutzung des Natur- und Kulturerbes nach KP INTERREG V A BBG-PL erfolgen. Dort werden aus der PA I zwei Investitionsprioritäten gewählt (und unterschiedlich finanziell ausgestattet): IP 6.c. [Bewahrung, Schutz, Förderung und Entwicklung des Natur- und Kulturerbes] (KP INTERREG BBG-PL S. 29) und IP 6.d. [Erhaltung und Wiederherstellung der Biodiversität und des Bodens und Förderung von Ökosystemdienstleistungen, einschließlich über Natura 2000, und grüne Infrastruktur] (KP INTERREG BBG-PL S. 32). Für die IP 6.c. werden 26 Mio. € und für die IP 6.d. - 6 Mio. € bereitgestellt (KP INTERREG BBG-PL S. 23). Trotz des relativ breiten Umfangs werden die Maßnahmen, die im Rahmen dieser IP gefördert werden, nicht von der AGVO profitieren. Die in Art. 53 AGVO vorgesehene Beihilfegruppe bezieht sich nur auf Investitionsbeihilfen und Betriebsbeihilfen im Bereich "Kulturerbe" (Art. 53 Abs. 2-3 AGVO). Gefördert werden nur die in Art. 53 Abs. 2 genannten Zwecke und Aktivitäten aus dem kulturellen Bereich. Die Maßnahmen aus dem Schutz der Naturerbe werden in der AGVO nicht genannt. Die Maßnahmen, die sich daher auf den Schutz der natürlichen Umwelt beziehen, können daher nach der AGVO von der Mitteilungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV befreit werden.
((3)) Andere Prioritätsachsen in INTERREG-Program BBG-PL 2014-2020
PA II: Anbindung an die Transeuropäischen Netzem und nachhaltiger Verkehr -> Art. 56 Allgemeinen FreistellungsVO;
Nach Art. 20 AGVO können auch bestimmte Beihilfen für Kooperationskosten von KMU, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen, von der Mitteilungspflicht (Art. 108 Abs. 3 AEUV) befreit werden.
Zum ersten ist anzumerken, dass die KMU eher selten Begünstigte von Interreg-Programmen sind. In KP INTERREG V A BBG-PL 2014-2020 werden KMU in keiner Prioritätsachse als potentielle Begünstigte genannt. In diesen Fällen werden KMU manchmal als Unterauftragnehmer von den Begünstigten mit bestimmten Aufgaben beauftragt. >>Frage: werden dann die Kooperationskosten von KMU als Beihilfe gesehen, wenn KMU im Vergabeverfahren ausgewählt werden?>>
Die De-Minimis-VO gilt für Beihilfen an Unternehmen aller Wirtschaftszweige (Art. 1 Abs. 1). In Art. 1 Abs. 1 lit.) a)-e) wurden einige Sektoren ausgeschlossen, in denen die De-Minimis-Freistellung nicht gilt. Sie beziehen sich vor allem auf die Unternehmen der Agrar- und Fischereiwirtschaft. Darüber hinaus werden von ihren Vorschriften nicht die Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten erfasst.
Bei den INTERREG-Programmen ist aber besonderes, dass die Beihilfe durch einen Mitgliedstaat (in den die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat) gewährt, was aber das Unternehmen nicht hindern soll, auch von dem anderen Mitgliedstaat, welches am INTERREG-Programm teilnimmt, aus anderen Mitteln als INTERREG, zu bekommen. Dies folgt daraus, dass gem. De-Minimis-VO die Höchstbeträge der Beihilfe für jeden Mitgliedstaat getrennt zu berechnen sind (Art. 3 Abs. 2 De-minimis-VO). Daraus wird gefolgert, dass die Mitgliedstaaten, die an dem Programm teilnehmen unter sich vereinbaren können, dass die Mittel aus dem INTERREG-Programm zur Hälfte jedem Mitgliedstaat angerechnet werden. Daraus folgt ferner, dass das Unternehmen von dem Mitgliedstaat wieder eine weitere Beihilfe erhalten kann, bis der Höchstbetrag der De-Minimis-Behilfe (nach Art. 3 Abs. 2 De-Minimis-VO) von dem betreffenden Mitgliedstaat erreicht wird ([[http://cor.europa.eu/en/documentation/studies/Documents/State-Aid-in-cross-border-cooperation-projects.pdf Metis, State aid in cross-border cooperation projects, 2016]], S. 10-12; [[http://www.interact-eu.net/download/file/fid/2957 Interact, Q+A, April 2015]], S. 20 Pkt 12.2). Aus dem Grund fordern die Verwaltungsbehörden von den Unternehmen bestimmte Erklärungen über die beantragte und bereits erhaltene Beihilfemaßnahmen (sh. für [[http://interregva-bb-pl.eu/wp-content/uploads/2016/05/ZD-Erkl%C3%A4rung-de-minimis.doc Zusatzdokument - Erklärung de minimis]] im KP INTERREG V A BBG-PL 2014-2020). In dem INTERREG-Programm V A BBG-PL wurde keine Vereinbarung geschlossen, wie die Fördermaßnahmen zu behandeln sind. Dies führt dazu, dass die aus dem Programm gezahlte Mittel nur als Beihilfemaßnahmen des Landes Brandenburg betrachtet werden. Dies würde dem Unternehmen erlauben, in Polen weitere Fördermaßnahmen auch als Beihilfe auszuzahlen, bis der Höchstbetrag von Art. 3 Abs. 2 erreicht wird.

Gelöscht:
((3)) Ergebnis der Anwendung der AGVO
Wie bereits eingangs angemerkt, decken sich manchmal begrifflich die Beihilfegruppen nach der AGVO mit den jeweiligen Prioritätsachsen aus einem Kooperationsprogramm der ETZ. Allerdings ist diese Deckung nur teilweise vollständig. Dies kann z.B. am Beispiel der PA I: Gemeinsamer Erhalt und Nutzung des Natur- und Kulturerbes nach KP INTERREG V A BBG-PL erfolgen. Dort werden aus der PA I zwei Investitionsprioritäten gewählt (und unterschiedlich finanziel ausgestettet): IP 6.c. [Bewahrung, Schutz, Förderung und Entwiklung des Natur- und Kulturerbes] (KP INTERREG BBG-PL S. 29) und IP 6.d. [Erhaltung und Wiederherstellung der Biodiversität und des Bodens und Förderung von Ökosystemdienstleistungen, einschließlich über Natura 2000, und grüne Infrastruktur] (KP INTERREG BBG-PL S. 32). Für die IP 6.c. werden 26 Mio. € und für die IP 6.d. - 6 Mio. € bereitgestellt (KP INTERREG BBG-PL S. 23). Trotz des reativ breiten Umfangs werden die Maßnahmen, die im Rahmen dieser IP gefördert werden, nicht von der AGVO profitieren. Die in Art. 53 AGVO vorgesehene Beihilfegruppe bezihet sich nur auf Investitionsbeihilfen und Betriebsbeihilfen im Bereich "Kulturerbe" (Art. 53 Abs. 2-3 AGVO). Gefördert werden nur die in Art. 53 Abs. 2 genannten Zwecke und Aktivitäten aus dem kulturellen Bereich. Die Maßnahmen aus dem Schutz der Naturerbe werden in der AGVO nicht genannt. Die Maßnahmen, die sich daher auf den Schutz der natürlichen Umwelt beziehen, können daher nach der AGVO von der Mitteilungspflich nach Art. 108 Abs. 3 AEUV befreit werden.
((3)) Andere Prioritätsachsen in INTERREG-Program PL-BBG 2014-2020
PA II: Anbindung an die Transeuropäischen Netze und nachhaltiger Verkehr -> Art. 56 Allgemeinen FreistellungsVO;
Nach Art. 20 AGVO können auch bestimmte Beihilfen für Kooperationskosten von KMU, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen, von der Mitteiungspflicht (Art. 108 Abs. 3 AEUV) befreit werden.
Zum ersten ist anzumerlen, dass die KMU eher selten Begünstigte von Interreg-Programmen sind. In KP INTERREG V A BBG-PL 2014-2020 werden KMU in keiner Prioritätsachse als potentielle Begünstigte genannt. In diesen Fällen werden KMU manchmal als Unterauftragnehmer von den Begünstigten mit bestimmten Aufgaben beauftragt. >>Frage: werden dann die Kooperationskosten von KMU als Beihilfe gesehen, wenn KMU im Vergabeverfahren ausgewählt werden?>>
Die De-Minimis-VO gilt für Beihilfen an Unternehmen aller Wirtschaftszweige (Art. 1 Abs. 1). In Art. 1 Abs. 1 lit.) a)-e) wurden einige Sektoren ausgeschlossen, in denen die De-Minimis-Freistellung nicht gilt. Sie beziehen sich vor allem auf die Unternehmen der Agrar- und Fischereiwirtschaft. Darüber hinaus werden von ihren Vorschriften nicht die Beihilfen für für exportbezogene Tätigkeiten erfasst.
Bei den INTERREG-Programmen ist aber besonderes, dass die Beihilfe durch einen Mitgliedstaat (in den die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat) gewährt, was aber das Unternehmen nicht hindern soll, auch von dem anderen Mitgliedstaat, welches am INTERREG-Programm teilnimmt, aus anderen Mitteln als INTERREG, zu bekommen. Dies folgt daraus, dass gem. De-Minimis-VO die Höchstbeträge der Beihilfe für jeden Mitgliedstaat getrennt zu berechnen sind (Art. 3 Abs. 2 De-minimis-VO). Daraus wird gefolgert, dass die Mitgliedstaaten, die an dem Programm teilnehmen unter sich vereinbaren können, dass die Mittel aus dem INTERREG-Programm zur Hälfte jedem Mitgliedstaat angerechnet werden. Daraus folgt ferner, dass das Unternehmen von dem Mitgliedstaat wieder eine weitere Beihilfe erhalten kann, bis der Höchstbetrag der De-Minimis-Behilfe (nach Art. 3 Abs. 2 De-Minimis-VO) von dem betreffenden Mitgliedstaat erreicht wird ([[http://cor.europa.eu/en/documentation/studies/Documents/State-Aid-in-cross-border-cooperation-projects.pdf Metis, State aid in cross-border cooperation projects, 2016]], S. 10-12; [[http://www.interact-eu.net/download/file/fid/2957 Interact, Q+A, April 2015]], S. 20 Pkt 12.2). Aus dem Grund fordern die Verwaltungsbehörden von den Unternehmen bestimmte Erklärungen über die beantragte und bereits erhaltene Beihilfemaßnahmen (sh. für [[http://interregva-bb-pl.eu/wp-content/uploads/2016/05/ZD-Erkl%C3%A4rung-de-minimis.doc Zusatzdokument - Erklärung de minimis]] im KP INTERREG V A BBG-PL 2014-2020). In dem INTERREG-Programm V A BBG-PL wurde keine Vereinbarung geschlossen, wie die Fördermaßnahmen zu behandeln sind. Dies führt dazu, dass die aus dem Programm gezahlte Mittel nur als Beihilfemaßnahmen des Landes Brandenburg betrachtet werden. Dies erlaubt Polen weitere Födermaßnahmen auch als Beihilfe auszuzahlen, bis der Höchstbetrag von Art. 3 Abs. 2 erreicht wird.


Version [1226]

Bearbeitet am 2016-10-18 15:23:40 durch MarcinKrzymuski

Keine Unterschiede

Version [1225]

Bearbeitet am 2016-10-18 15:15:55 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Die Beihilfe beträgt in dem von DAWI-de-Minimis-VO erfassten Fällen maximal 500.000 € in drei Steuerjahren (Art. 3 Abs. 2 DAWI-de-Minimis-VO). Anders aber als bei der De-Minimis-VO wird hier nicht vorgesehen, dass es sich um die Höchstbeträge handelt, die durch einen Mitgliedstaat gezahlt werden. >>Kann also daraus gefolgt werden, dass die Beihilfe pro Unternehmen und nicht pro Mitgliedstaat **und** Unternehmen berechnet wird?>>
Die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind alle wirtschaftlichen Aktivitäten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden können (Mitteilung zu Leistungen der Daseinsvorsorge KOM(2002) 580 endg., Anhang II, ABl. 2001 C 17, S. 4; vgl. GHN/Wernicke AEUV Art. 106 Rn. 38; Jung in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 106 Rn. 36). Dazu gehören insbesondere: Wasserversorgung, Abfallentsorgung, Energieversorgung, Verkehrsleistungen, Telekommunikation und Kommunikationsnetze, Postdienste, Rundfunk (aa.O.).
Im Bereich des INTERREGS kann die DAWI-de-minimis VO auch dann Anwendung, wenn das Unternehmen, welches mit DAWI betraut worden ist, nur in einem Mitgliedstaat wahrnimmt. Keine Fördervoraussetzung ist also, dass es sich nur um gemeinsame DAWI-Unternehmen handelt.
Kumulierung ist zulässig - Art. 5 Abs. 1 De-Minimis-VO.

Gelöscht:
Die Beihilfe beträgt in dem von DAWI-de-Minimis-VO erfassten Fällen maximal 500.000 € in drei Steuerjahren (Art. 3 Abs. 2 DAWI-de-Minimis-VO). Anders aber als bei der De-Minimis-VO wird hier nicht vorgesehen, dass es sich um die Höchstbeträge handelt, die durch einen Mitgliedstaat gezahlt werden. >>Kan also daraus gefolgt werden, dass die Beihilfe pro Unternehmen und nicht pro Mitgliedstaat **und** Unternehmen berechnet wird?>>
Die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind...


Version [1224]

Bearbeitet am 2016-10-18 14:00:27 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Die oben dargestellten Regelungen gelten entsprechend für Beihilfemaßnahmen an Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV erbringen.
((3)) Anwendungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen
Wie im Falle der De-Minimis-VO sind die sektorenbezogenen Anwendungsvoraussetzungen zu beachten. Die DAWI-de-Minimis-VO ist insoweit flexibel, dass auch bei gemischter Tätigkeit, die Beihilfe gewährt werden kann, soweit die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel sicherstellen, dass für die ausgeschlossene Sektoren keine De-minimis-Beihilfe gewährt wird (Art. 1 Abs. 2 S. 2 DAWI-de-Minimis-VO).
Die Beihilfe beträgt in dem von DAWI-de-Minimis-VO erfassten Fällen maximal 500.000 € in drei Steuerjahren (Art. 3 Abs. 2 DAWI-de-Minimis-VO). Anders aber als bei der De-Minimis-VO wird hier nicht vorgesehen, dass es sich um die Höchstbeträge handelt, die durch einen Mitgliedstaat gezahlt werden. >>Kan also daraus gefolgt werden, dass die Beihilfe pro Unternehmen und nicht pro Mitgliedstaat **und** Unternehmen berechnet wird?>>
Liegen die Anwendungsvoraussetzungen vor, sind die Mitgliedstaaten von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV befreit. Sie haben aber entweder schriftlichen Bescheid nach Art. 3 Abs. 1 zu erteilen oder ein Zentralregister nach Art. 3 Abs. 2 für De-minimis-Beihilfen zu führen. Unabhängig davon obliegt den Mitgliedstaaten die Aufzeichnung von allen die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Informationen nach Art. 3 Abs. 3 DAWI-De-minimis-VO.
((3)) Insbesondere DAWI
Die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind...


Version [1223]

Bearbeitet am 2016-10-18 13:10:09 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Bei den INTERREG-Programmen ist aber besonderes, dass die Beihilfe durch einen Mitgliedstaat (in den die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat) gewährt, was aber das Unternehmen nicht hindern soll, auch von dem anderen Mitgliedstaat, welches am INTERREG-Programm teilnimmt, aus anderen Mitteln als INTERREG, zu bekommen. Dies folgt daraus, dass gem. De-Minimis-VO die Höchstbeträge der Beihilfe für jeden Mitgliedstaat getrennt zu berechnen sind (Art. 3 Abs. 2 De-minimis-VO). Daraus wird gefolgert, dass die Mitgliedstaaten, die an dem Programm teilnehmen unter sich vereinbaren können, dass die Mittel aus dem INTERREG-Programm zur Hälfte jedem Mitgliedstaat angerechnet werden. Daraus folgt ferner, dass das Unternehmen von dem Mitgliedstaat wieder eine weitere Beihilfe erhalten kann, bis der Höchstbetrag der De-Minimis-Behilfe (nach Art. 3 Abs. 2 De-Minimis-VO) von dem betreffenden Mitgliedstaat erreicht wird ([[http://cor.europa.eu/en/documentation/studies/Documents/State-Aid-in-cross-border-cooperation-projects.pdf Metis, State aid in cross-border cooperation projects, 2016]], S. 10-12; [[http://www.interact-eu.net/download/file/fid/2957 Interact, Q+A, April 2015]], S. 20 Pkt 12.2). Aus dem Grund fordern die Verwaltungsbehörden von den Unternehmen bestimmte Erklärungen über die beantragte und bereits erhaltene Beihilfemaßnahmen (sh. für [[http://interregva-bb-pl.eu/wp-content/uploads/2016/05/ZD-Erkl%C3%A4rung-de-minimis.doc Zusatzdokument - Erklärung de minimis]] im KP INTERREG V A BBG-PL 2014-2020). In dem INTERREG-Programm V A BBG-PL wurde keine Vereinbarung geschlossen, wie die Fördermaßnahmen zu behandeln sind. Dies führt dazu, dass die aus dem Programm gezahlte Mittel nur als Beihilfemaßnahmen des Landes Brandenburg betrachtet werden. Dies erlaubt Polen weitere Födermaßnahmen auch als Beihilfe auszuzahlen, bis der Höchstbetrag von Art. 3 Abs. 2 erreicht wird.

Gelöscht:
Bei den INTERREG-Programmen ist aber besonderes, dass die Beihilfe durch einen Mitgliedstaat (in den die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat) gewährt, was aber das Unternehmen nicht hindern soll, auch von dem anderen Mitgliedstaat, welches am INTERREG-Programm teilnimmt, aus anderen Mitteln als INTERREG, zu bekommen. Dies folgt daraus, dass gem. De-Minimis-VO die Höchstbeträge der Beihilfe für jeden Mitgliedstaat getrennt zu berechnen sind (Art. 3 Abs. 2 De-minimis-VO). Daraus wird gefolgert, dass die Mitgliedstaaten, die an dem Programm teilnehmen unter sich vereinbaren können, dass die Mittel aus dem INTERREG-Programm zur Hälfte jedem Mitgliedstaat angerechnet werden. Daraus folgt ferner, dass das Unternehmen von dem Mitgliedstaat wieder eine weitere Beihilfe erhalten kann, bis der Höchstbetrag der De-Minimis-Behilfe (nach Art. 3 Abs. 2 De-Minimis-VO) von dem betreffenden Mitgliedstaat erreicht wird ([[http://cor.europa.eu/en/documentation/studies/Documents/State-Aid-in-cross-border-cooperation-projects.pdf Metis, State aid in cross-border cooperation projects, 2016]], S. 10-12; [[http://www.interact-eu.net/download/file/fid/2957 Interact, Q+A, April 2015]], S. 20).


Version [1221]

Bearbeitet am 2016-10-18 12:34:41 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
===== EVTZ und Beihilferecht =====
== ==
((1)) Einführung
Der EVTZ kann auf zwei Art und Weisen mit dem Beihilferecht konfrontiert werden. Zum einen stellt sich die Frage, wie die Leistungen der Mitglieder zugunsten des EVTZ beihilferechtlich zu qualifizieren sind. Es handelt sich in der ersten Reihe um die Mitgliedsbeiträge, die durch die Gründungsdokumente der Verbünde vorgesehen werden. Ferner können die Mitglieder oder sonstige Stellen zugunsten des EVTZ weitere Leistungen finanzieller und nicht finanzieller Art vornehmen, die Beihilfemaßnahmen darstellen können.
Zweiter Fragenkomplex bezieht sich auf die beihilferechtliche Qualifikation von Fördermaßnahmen aus den Interreg-Kooperationsprogrammen, die dem EVTZ gewährt werden können. Insbesondere in den Interreg-Programmen 2014-2020 ist das Beilhilerecht sehr relevant geworden. In den Kooperationsprogrammen und Förderhandbüchern wird aktuell auf die beihilferechtlichen Komponente des Förderprogrammes hingewiesen. Der Zweck ist, den Antragstellern die potentiellen Implikationen zu beleuchten.
Im nachfolgenden werde zunächst die Fragen der Wechselbeziehungen zwischen den Mitgliedern und dem EVTZ näher betrachtet. Wie bereits angedeutet, werden zunächst die Mitgliedsbeiträge aus der Perspektive des Beilhilferechts näher betrachtet. Anschließend wird auf sonstige Fördermaßnahmen seitens der Mitglieder und anderer Einrichtungen eingegangen, die für die beihilferechtliche Problematik relevant sein kann. Im zweiten Teil werden dementsprechend die Fragestellungen der Förderung von EVTZ mit den Finanzmitteln aus den Kooperationsprogrammen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit untersucht. Es sollen die Konstellationen unterschieden werden, wenn der EVTZ selbst als Verwaltungsbehörde handelt und wenn er als Begünstigter sich um die Finanzmitteln bewirbt.
((1)) Subventionierung des EVTZ als Beihilfe
Zum einen, ist zu prüfen, ob die Mittel der Mitglieder, mit denen das operative Geschäft von EVTZ finanziert wird, als Beihilfe angesehen werden kann.
((2)) Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge für einen EVTZ sind staatliche Mittel, da sie aus den Haushalten von öffentlichen Einrichtungen gezahlt werden.
((2)) Sonstige Leistungen zugunsten des EVTZ
((3)) Insbesondere Entsendung des Personals
((3)) Andere Leistungen
Der EVTZ kann von seinen Mitgliedern auch weitere Einlagen erhalten (Geld, Wertpapiere, Immobilien usw.). Diese stellen auch staatliche Mittel dar und können daher
((1)) INTERREG und Beihilfe
Nun stellen sich für die Einrichtungen, die grenzüberschreitende Projekte wahrnehmen, besondere Fragen, die anschließend eingehender zu erörtern sind. Dazu gehören:
- wann wird die Einrichtung als Unternehmen behandelt? Was ist, wenn die Einrichtung sowohl wirtschaftlich als nichtwirtschaftlich tätig ist -> Bekanntmachung2016, Rn. 10;
- sind bei der Berechnung der De-minimis-Beihilfe auch weitere Mitteln zu beachten (Kumulation)? Berechnet jeder Projektpartner seine Mittel oder wird die Projektgruppe wie "Verbundes Unternehmen" behandelt (d.h. alle Mittel werden zusammengerechnet und die Interreg-Zahlung wird an alle geleistet)?
- Vergaberecht und Inhouse-Vergabe an EVTZ (Inhouse-Vergabe befreit in der Regel nicht
((2)) Keine Beihilfe durch Interreg?
In Kooperationsprogrammen wird manchmal betont, dass "mit dem KP grundsätzlich keine Beihilfen i.S.v. Art. 107 und 108 AEUV gewährt werden sollen" ([[http://interregva-bb-pl.eu/wp-content/uploads/2016/03/Kooperationsprogramm-INTERREG-V-A-deutsch.pdf KP Interreg V A BBG-PL 2014-2020]], S. 49). Eventuelle Ausnahmen sollen dann nach der Allgemeinen FreistellungsVO (651/2014) und De-minimis-VO (1407/2013) erfolgen. Zuerst sind daher die Voraussetzungen der Beihilfe zu prüfen, da hier schon ausreichend viele Fragen versteckt sind.
((3)) staatliche Mittel
Noch 2008 war die Meinung herrschend, dass die Förderung von Unternehmensvorhaben aus den EG-Mitteln keine staatliche Beihilfe i.S.v. Art. 107 AEUV darstellt (Zuleger2008, 369). Aktuell trifft diese Ansicht nicht voll zu. Nicht als staatliche Mitteln werden die EU-Fördermitteln angesehen, die von der EU direkt an den Begünstigten gezahlt werden (z.B. Horizon 2020, COSME, Mittel der Europäischen Investmentbank und des Europäischen Investmentfonds) MestmäckeSchweiter2016, Art. 107 Rn. 284). Da aber bei den Strukturfonds die nationalen Behörden Ermessen bei der Auswahl der Begünstigten haben - sind diese Mittel als staatliche Mittel zu behandeln.

((3)) Unternehmen
Bei den kommunalen Einrichtungen problematisch ist, ob sie als Unternehmen zu qualifizieren sind. Nicht als Beihilfe werden die Mittel angesehen, die an die Einrichtungen vergeben werden, die die hoheitlichen Befugnisse ausüben (exercising public powers und public authorities).
Ansonsten ist relevant, ob die betroffene Einrichtung "im Kontext der ETZ" wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Aktivitäten ausführt. Eine Einheit, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist nur im Hinblick auf erstere als Unternehmen anzusehen (Bekanntmachung2016, Rn. 10; Gerichts erster Instanz vom 12.12.2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, ECLI:EU:T:2000:290, Rn. 108). Solange also die Kostenstellen der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Betätigung auseinander gehalten werden, kann die Eigenschaft der Einrichtung als Unternehmen bejaht oder verneint werden. Für die Qualifikation der Einrichtung als Unternehmen ist daher maßgeblich, in welchem Bereich die Handlungen im Rahmen des projektes vorgenommen werden.

>>Da die ETZ-Mittel als staatliche Mittel anzusehen sind, kann dies zunächst dahingehend verstanden werden, dass aus den Mitteln des KP keine Unternehmen gefördert werden. Dann läge nämlich in der Tat definitionsgemäß keine Beihilfe vor. In diesem Fall wäre auch der Rückgriff auf die De-minimis-VO und Allgemeine FreistellungsVO nicht mehr notwendig.>>
((3)) Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
Es ist offen, ob diese Voraussetzung im Falle von INTERREG geförderten Maßnahmen überhaupt zu berücksichtigen ist, da hier wegen der Grenznahe eine grenzüberschreitende Wirkung den Maßnahmen nicht nur immanent beiwohnt aber sogar gewollt ist. Damit stellt sich die Frage, ob es nicht methodisch korrekt wäre, auf sie zu verzichten (teleologische Reduktion).
Man kann aber versuchen, auf den "lokalen Charakter" von Maßnahmen abstellen (vgl. Bekanntmachung2016, Rn. 196). Hier ist maßgeblich, ob die Maßnahme nur den lokalen Nutzern zugute kommt und damit in grenzüberschreitender Hinsicht nur einen marginalen Charakter hat. Im Grenzgebiet vorgenommene Maßnahme kann aber auch außerhalb der Grenzregion ihre Wirkung entfalten und damit auch den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem nicht nur marginalem Grad beeinträchtigen (vgl. Bekanntmachung2016, Rn. 211).
((2)) AGVO und INTERREG
Zusammenhänge zwischen den Prioritätsachsen in dem KP und den Vorschriften der AGVO . Nach dem Beispiel des KP Interreg V A BBG-PL 2014-2020 kann man folgende PA untersuchen und damit entsprechende Lösung finden.
((3)) Anwendbarkeit der AGVO
Die AGVO wird angewandt auf die Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit ist immer zunächst zu prüfen, ob die Maßnahmen als Beihilfe zu qualifizieren sind. Allerdings betrifft sie nur Beihilfe in bestimmten Sachbereichen, die in Art. 1 Abs. 1 enumerativ aufgezählt werden. Wie noch aus den weiteren Ausführungen folgen wird, decken sich einige dort genannten Sektoren mit den Prioritätsachsen von Kooperationsprogrammen. Die Einschränkungen für den Anwendungsbereich der AGVO ergeben sich aus Art. 1 Abs. 2-5 AGVO. Diese beziehen sich auf:
- wirtschaftssektorübergreifende Gründe (Art. 1 Abs. 2 AGVO),
- bestimmte Wirtschaftszweige, die einem speziellen Behilfenregime unterliegen (Art. 1 Abs. 3 AGVO),
- die Person des Beihilfeempfängers (Art. 1 Abs. 4 AGVO) sowie
- den Schutz sonstiger Vorschriften des Unionsrechts (Art. 1 Abs. 5 AGVO).
((3)) Vorliegen von allgemeinen und besonderen Freistellungsvoraussetzungen
Ferner, kommt die AGVO zur Anwendung wenn allgemeine und besondere Freistellungsvoraussetzungen vorliegen. Zu den **allgemeinen** Prämissen gehören:
1) zulässige Anmeldeschwelle (beachte dabei die Kumulierungsregelung von Art. 8 AGVO sowie die Regelungen zur Beihilfeintensität),
1) Transparenz der Beihilfe,
1) Vorliegen eines Anreizffektes.
Die besonderen Freistellungsvoraussetzungen werden dagegen für die jeweilige Beihilfengruppe im Kapitel III AGVO (Art. 13 ff) besonders festgelegt.
((3)) Ergebnis der Anwendung der AGVO
Liegen die Freistellungsvoraussetzungen vor, dann ist keine Mitteilung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV notwendig (Art. 3 AGVO). Dies schließt aber nicht die Berichterstattungpflichten der Mitgliedstaaten aus (Art. 11 AGVO). Für INTERREG-Programe zuständig ist dann der MS, die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat (Art. 11 AGVO). Darüber hinaus obliegt den Mitgliedstaaten zusätzlich die Führung von ausführlichen Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind (Art. 12 S. 1 e.E. AGVO).
((3)) Beihilfegruppen und Prioritätsachsen
Wie bereits eingangs angemerkt, decken sich manchmal begrifflich die Beihilfegruppen nach der AGVO mit den jeweiligen Prioritätsachsen aus einem Kooperationsprogramm der ETZ. Allerdings ist diese Deckung nur teilweise vollständig. Dies kann z.B. am Beispiel der PA I: Gemeinsamer Erhalt und Nutzung des Natur- und Kulturerbes nach KP INTERREG V A BBG-PL erfolgen. Dort werden aus der PA I zwei Investitionsprioritäten gewählt (und unterschiedlich finanziel ausgestettet): IP 6.c. [Bewahrung, Schutz, Förderung und Entwiklung des Natur- und Kulturerbes] (KP INTERREG BBG-PL S. 29) und IP 6.d. [Erhaltung und Wiederherstellung der Biodiversität und des Bodens und Förderung von Ökosystemdienstleistungen, einschließlich über Natura 2000, und grüne Infrastruktur] (KP INTERREG BBG-PL S. 32). Für die IP 6.c. werden 26 Mio. € und für die IP 6.d. - 6 Mio. € bereitgestellt (KP INTERREG BBG-PL S. 23). Trotz des reativ breiten Umfangs werden die Maßnahmen, die im Rahmen dieser IP gefördert werden, nicht von der AGVO profitieren. Die in Art. 53 AGVO vorgesehene Beihilfegruppe bezihet sich nur auf Investitionsbeihilfen und Betriebsbeihilfen im Bereich "Kulturerbe" (Art. 53 Abs. 2-3 AGVO). Gefördert werden nur die in Art. 53 Abs. 2 genannten Zwecke und Aktivitäten aus dem kulturellen Bereich. Die Maßnahmen aus dem Schutz der Naturerbe werden in der AGVO nicht genannt. Die Maßnahmen, die sich daher auf den Schutz der natürlichen Umwelt beziehen, können daher nach der AGVO von der Mitteilungspflich nach Art. 108 Abs. 3 AEUV befreit werden.
Konret für Begünstigte bedeutet dies z.B. dass eine Ausstellung von Naturprodukten aus dem Fördergebiet nach der AGVO nicht freigestellt wird, obwohl die Ausstellungen, die mit kulturellen Einrichtungen verbunden sind, dagegen schon (Art, 53 Abs. 2 lit. d) AGVO). Bei den gemischten Ausstellungen, wo z.B. Handwerker und Hersteller von Bio-Produkten zusammen kommen, wäre die Frage, ob die Maßnahme unter die AGVO fällt oder nicht, kaum zu beantworten. Die präzise Beschreibung von zu fördernden Maßnahmen könnte dieses Problem teilweise entschärfen. Allerdings dies bewirkt, dass die Bürokratie wieder zunimmt.


((3)) Andere Prioritätsachsen in INTERREG-Program PL-BBG 2014-2020
PA II: Anbindung an die Transeuropäischen Netze und nachhaltiger Verkehr -> Art. 56 Allgemeinen FreistellungsVO;
PA III: Stärkung grenzübergreifender Fähigkeiten und Kompetenzen -> Art. 31 ff Allgemeinen FreistellungsVO;
PA IV: Integration der Bevölkerung und Zusammenarbeit der Verwaltungen -> wohl keine entsprechende Bereichsausnahme in der Allgemeinen FreistellungsVO.
((3)) Beihilfen für KMU
Nach Art. 20 AGVO können auch bestimmte Beihilfen für Kooperationskosten von KMU, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen, von der Mitteiungspflicht (Art. 108 Abs. 3 AEUV) befreit werden.
Zum ersten ist anzumerlen, dass die KMU eher selten Begünstigte von Interreg-Programmen sind. In KP INTERREG V A BBG-PL 2014-2020 werden KMU in keiner Prioritätsachse als potentielle Begünstigte genannt. In diesen Fällen werden KMU manchmal als Unterauftragnehmer von den Begünstigten mit bestimmten Aufgaben beauftragt. >>Frage: werden dann die Kooperationskosten von KMU als Beihilfe gesehen, wenn KMU im Vergabeverfahren ausgewählt werden?>>
((2)) De-Minimis-VO und INTERREG
Aus den Unterlagen zu den Fördergrundsätzen im Rahmen des INTERREG-Programms ergibt sich, dass die De-Minimis-VO zu den wichtigsten Ausnahmeregelungen zählt.
((3)) Anwendungsbereich
Die De-Minimis-VO gilt für Beihilfen an Unternehmen aller Wirtschaftszweige (Art. 1 Abs. 1). In Art. 1 Abs. 1 lit.) a)-e) wurden einige Sektoren ausgeschlossen, in denen die De-Minimis-Freistellung nicht gilt. Sie beziehen sich vor allem auf die Unternehmen der Agrar- und Fischereiwirtschaft. Darüber hinaus werden von ihren Vorschriften nicht die Beihilfen für für exportbezogene Tätigkeiten erfasst.
Diese Bereiche können für einige INTERREG-Programme interessant sein. Im KP INTERREG BBG-PL 2014-2020 sind dagegen keine Förderungen in diesen ausgeschlossenen Sektoren vorgesehen.
((3)) Rechtsfolgen der Anwendung von De-Minimis-VO
Soweit die Voraussetzungen der De-Minimis-VO erfüllt werden, unterliegen die Beihilfemaßnahmen keiner Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (Art. 3 Abs. 1 De-Minimis-VO). Dies befreit aber nicht die Mitgliedstaaten von der Führung der Informationssammlung, die alle Informationen enthält, die für den Nachweis benötigt werden, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind (Art. 6 Abs. 4 De-Minimis-VO).
((3)) Voraussetzungen für die Freistellung
Die Freistellung erfolgt, soweit der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigt (Art. 3 Abs. 2 De-Minimis-VO). Für Transportunternehmen ist der Gesamtbetrag niedriger (100.000 €) und zusätzlich noch dadurch eingeschränkt, dass die Beihilfe nicht für die Beschaffung von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden kann.
Diese Höchstbeträge gelten unabhängig von der Art und Zielsetzung sowie unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird (Art. 3 Abs. 5 S. 1 De-Minimis-VO).
Sie können aber bis zu dem in der DAWI-de-Minimis-VO festgelegten Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden (Art. 5 Abs. 1 De-Minimis-VO). In diesem Fall gelten die in der DAWI-de-Minimis-VO vorgesehenen günstigeren Höchstbeträge (dazu unten).
((3)) Besonderheiten bei den INTERREG-Programmen
Bei den INTERREG-Programmen ist aber besonderes, dass die Beihilfe durch einen Mitgliedstaat (in den die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat) gewährt, was aber das Unternehmen nicht hindern soll, auch von dem anderen Mitgliedstaat, welches am INTERREG-Programm teilnimmt, aus anderen Mitteln als INTERREG, zu bekommen. Dies folgt daraus, dass gem. De-Minimis-VO die Höchstbeträge der Beihilfe für jeden Mitgliedstaat getrennt zu berechnen sind (Art. 3 Abs. 2 De-minimis-VO). Daraus wird gefolgert, dass die Mitgliedstaaten, die an dem Programm teilnehmen unter sich vereinbaren können, dass die Mittel aus dem INTERREG-Programm zur Hälfte jedem Mitgliedstaat angerechnet werden. Daraus folgt ferner, dass das Unternehmen von dem Mitgliedstaat wieder eine weitere Beihilfe erhalten kann, bis der Höchstbetrag der De-Minimis-Behilfe (nach Art. 3 Abs. 2 De-Minimis-VO) von dem betreffenden Mitgliedstaat erreicht wird ([[http://cor.europa.eu/en/documentation/studies/Documents/State-Aid-in-cross-border-cooperation-projects.pdf Metis, State aid in cross-border cooperation projects, 2016]], S. 10-12; [[http://www.interact-eu.net/download/file/fid/2957 Interact, Q+A, April 2015]], S. 20).
((2)) DAWI-de-Minimis-VO und INTERREG
((2)) Gegenseitige Beziehungen zwischen den einzelnen VO
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((1)) RECHTSAKTE
((2)) AEUV
Hier: Art. 106 ff. [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC#C_2016202DE.01004701 AEUV]] (Beihilfebegriff und Voraussetzungen)
((2)) AGVO
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ([[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0651&qid=1476182409745&from=DE ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1–78]])
Hier sind folgende Regelungen zu beachten
Erwägungsgrund 41
Art. 14 Abs. 15
Art. 20
Je nach den Prioritätsachsen in dem jeweiligen KP
((2)) De minimis-VO
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ([[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R1407&qid=1476183249384&from=DE ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1–8]])
((2)) DAWI-de-Minimis-VO
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis -Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen ([[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R0360&qid=1476183464359&from=DE ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8–13]])
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((1)) INFORMATIONEN DER KOMM
((2)) Bekanntmachung zum Beihilfebegriff (Bekanntmachung2016)
Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ([[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016XC0719(05)&from=DE ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1–50]])
((2)) DAWI-Freistellungsbeschluss
Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380) ([[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012D0021&from=DE ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3–10]])
((2)) DAWI-Mitteilung
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ([[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52012XC0111(02)&from=DE ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4–14]])
((2)) DAWI-Rahmen
Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) ([[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52012XC0111(03)&from=DE ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15–22]])
((1)) LITERATUR
Auf das Problem beziehen sich insbesondere:
- [[http://cor.europa.eu/en/documentation/studies/Documents/State-Aid-in-cross-border-cooperation-projects.pdf PucherHamza2016]]
- [[http://admin.interact-eu.net/downloads/9463/INTERACT_Programme_Management_Handbook_State_Aid.pdf Interact Fact Sheet, State Aid in ETC]] (2015);
- [[http://admin.interact-eu.net/downloads/9263/Questions_Answers_ETC_and_State_Aid_April_2015.pdf Interact, State Aid and European Territorial Cooperation. Questions and Answers]], 2015;
- Interreg-Merkblatt: De-minimis-Regel;
- Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Art. 107 Abs. 1 AEUV Rn. 284;
- Zuleger2008
CategoryEVTZPraxis

Gelöscht:
=====EVTZ und Beihilferecht=====
==insb. Interreg-Mittel und Beihilferecht==
//work in progress - do not cite//
((1)) Begriff der Beihilfe
Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind als Beihilfe staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Unterstützung gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, und geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
((1)) Anwendbarkeit des Beihilferechts im Interreg
Das Beihilferecht ist auch im Interreg-Projekten anwendbar.
((2)) Staatliche Mittel
„Dies ergibt sich aus Art. 9 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1083/2006 des Rates, der vorschreibt, dass Vorhaben, die Gegenstand einer Finanzierung durch Strukturfonds sind, mit dem EG-Vertrag, nunmehr mit dem AEUV vereinbar sein müssen. EFRE-Mittel sind dementsprechend ab dem Moment ihrer Bereitstellung wie staatliche Mittel im Sinne des Art. 107 AEUV zu behandeln.“ (Büsching/Homann/Wiese, Das Europäische Beihilferecht. Ein Leitfaden für die Praxis, 4. Aufl. 2012, S. 14).
((2)) Vorteil
Als Vorteil gilt, dass Interreg-Programme erlauben, bis zu 85% von erstattungsfähigen Kosten zu erlangen.
((2)) Selektivität der Maßnahme
Ferner sind die ETZ-Programme aus Natur der Sache selektiv ([[http://cor.europa.eu/en/documentation/studies/Documents/2013-Framework-EU-Ports-Policy/2013-Framework-EU-Ports-Policy.pdf Metis2016a]]). Welche Rolle spielt der Umstand, dass die Projekte in einem Wettbewerb ausgewählt werden?
((2)) Unternehmen
Die Beihilfe kann nur den Unternehmen gewährt werden. Der Begriff des Unternehmens ist sehr breit.Die EVTZs können als Unternehmen betrachtet werden. Dies gilt insb. wenn der EVTZ sich wirtschaftlich betätigen darf (so vor allem EVTZ mit Sitz in PL).
((2)) (Potentielle) Wettbewerbsverfälschung
Vom Grundsatz her zu bejahen, da die Interreg-Programme v
((1)) Altmark-Trans-Kriterien
Die Voraussetzungen lauten:
1) Das Unternehmen, das eine Zahlung vom Staat bekommt, muss mit der Erfüllung der Aufgaben betraut worden sein.
1) Die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, müssen vor der Auszahlung objektiv und transparent festgelegt worden sein.
1) Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, das erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der Aufgaben unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns zu decken.
1) Das mit der DAWI betraute Unternehmen soll im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt worden sein oder die Höhe des erforderlichen Ausgleichs muss auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt werden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen hätte.
((1)) De Minimis-Beihilfe ([[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1467821692036&uri=CELEX:32013R1407 VO 1407/2013]])
((1)) Regelungen
Anzuwenden ist hier die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1–8).
((2)) Anwendungsbereich:
Nach Art. 1 VO gilt die VO für Unternehmen aller Wirtschaftszweige, es sei denn, dass ein Ausnahmefall gegeben ist. EVTZ können als Unternehmen betrachtet werden (s.o.). Zu prüfen ist der jeweilige Handlungsbereich des EVTZ. Dabei ist zu beachten, dass bei einer entsprechenden Trennung der Bereiche die Beihilfe für Handlungen im Geltungsbereich der VO 1407/2013 zulässig sein kann (Art. 1 Abs. 2 VO 1407/2013).
((2)) De-minimis-Beihilfe
Nach Art. 3 Abs. 2 VO 1407/2013 soll der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen.
((2)) Transparente Beihilfe
Gem. Art. 4 muss die Beihilfe transparent sein, wobei Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen werden als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen (Art. 4 Abs. 2). Die Fördermittel von Interreg-Programmen sind als Zuschüsse anzusehen und damit grundsätzlich transparent.
((2)) Kumulierung
Art. 5.
((1)) De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (VO 360/2012)
Sollte aus einem Grund keine de minimis-Beihilfe in Betracht kommen, dann ist auf Bagatellbeihilfeverordnung (VO 360/2012)
((2)) Anwendungsbereich
Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV erbringen – Wirtschafsförderung ist in der Regel DAWI.
((2)) De-Minimis-Beihilfe
Der Gesamtbetrag einer De-minimis-Beihilfe, die einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährt wird, darf in drei Steuerjahren 500 000 EUR nicht übersteigen.
((2)) Transparenz und Kumulierungsverbot
Auch hier sind die Transparenz und das Kumulierungsverbot zu beachten.
((1)) General block exemption regulation (VO 651/2014)
Diese findet hilfsweise Anwendung, soweit die oben genannten Regelungen nicht eingreifen. Diese VO bezieh sich auf Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
((1)) Freistellungsbeschluss
Es könnten noch andere Bestimmungen wie der Freistellungsbeschluss der Kommission vom 20.12.2011 einbezogen werden, die – soweit DAWI in Betracht kommt – andere Voraussetzungen vorsehen, die die Zulässigkeit einer Beihilfe begründen.
((1)) Weitere Literatur:
[[http://cor.europa.eu/en/documentation/studies/Documents/State-Aid-in-cross-border-cooperation-projects.pdf Metis, State aid in cross-border cooperation projects, 2016]]
[[http://www.interact-eu.net/download/file/fid/2957 Interact, Q+A, April 2015]]
[[Interact, Fact Sheet; State Aid in ETC, January 2015]]
CategoryEVTZAllgemein


Version [884]

Bearbeitet am 2016-07-06 18:21:44 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
==insb. Interreg-Mittel und Beihilferecht==
//work in progress - do not cite//
((1)) Begriff der Beihilfe
Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind als Beihilfe staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Unterstützung gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, und geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Das Beihilferecht ist auch im Interreg-Projekten anwendbar.
((2)) Staatliche Mittel
„Dies ergibt sich aus Art. 9 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1083/2006 des Rates, der vorschreibt, dass Vorhaben, die Gegenstand einer Finanzierung durch Strukturfonds sind, mit dem EG-Vertrag, nunmehr mit dem AEUV vereinbar sein müssen. EFRE-Mittel sind dementsprechend ab dem Moment ihrer Bereitstellung wie staatliche Mittel im Sinne des Art. 107 AEUV zu behandeln.“ (Büsching/Homann/Wiese, Das Europäische Beihilferecht. Ein Leitfaden für die Praxis, 4. Aufl. 2012, S. 14).
((2)) Vorteil
Als Vorteil gilt, dass Interreg-Programme erlauben, bis zu 85% von erstattungsfähigen Kosten zu erlangen.
((2)) Selektivität der Maßnahme
Ferner sind die ETZ-Programme aus Natur der Sache selektiv ([[http://cor.europa.eu/en/documentation/studies/Documents/2013-Framework-EU-Ports-Policy/2013-Framework-EU-Ports-Policy.pdf Metis2016a]]). Welche Rolle spielt der Umstand, dass die Projekte in einem Wettbewerb ausgewählt werden?
((2)) Unternehmen
Die Beihilfe kann nur den Unternehmen gewährt werden. Der Begriff des Unternehmens ist sehr breit.Die EVTZs können als Unternehmen betrachtet werden. Dies gilt insb. wenn der EVTZ sich wirtschaftlich betätigen darf (so vor allem EVTZ mit Sitz in PL).
((2)) (Potentielle) Wettbewerbsverfälschung
Vom Grundsatz her zu bejahen, da die Interreg-Programme v
((1)) De Minimis-Beihilfe ([[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1467821692036&uri=CELEX:32013R1407 VO 1407/2013]])
((1)) Regelungen
Anzuwenden ist hier die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1–8).
Nach Art. 1 VO gilt die VO für Unternehmen aller Wirtschaftszweige, es sei denn, dass ein Ausnahmefall gegeben ist. EVTZ können als Unternehmen betrachtet werden (s.o.). Zu prüfen ist der jeweilige Handlungsbereich des EVTZ. Dabei ist zu beachten, dass bei einer entsprechenden Trennung der Bereiche die Beihilfe für Handlungen im Geltungsbereich der VO 1407/2013 zulässig sein kann (Art. 1 Abs. 2 VO 1407/2013).
Nach Art. 3 Abs. 2 VO 1407/2013 soll der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen.
Gem. Art. 4 muss die Beihilfe transparent sein, wobei Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen werden als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen (Art. 4 Abs. 2). Die Fördermittel von Interreg-Programmen sind als Zuschüsse anzusehen und damit grundsätzlich transparent.

Gelöscht:
==insb. Interreg-Mittel und Beihilerecht==
Das Beihilferecht ist auch im Interreg-Projekten anwendbar. „Dies ergibt sich aus Art. 9 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1083/2006 des Rates, der vorschreibt, dass Vorhaben, die Gegenstand einer Finanzierung durch Strukturfonds sind, mit dem EG-Vertrag, nunmehr mit dem AEUV vereinbar sein müssen. EFRE-Mittel sind dementsprechend ab dem Moment ihrer Bereitstellung wie staatliche Mittel im Sinne des Art. 107 AEUV zu behandeln.“ (Büsching/Homann/Wiese, Das Europäische Beihilfenrecht. Ein Leitfaden für die Praxis, 4. Aufl. 2012, S. 14).
((1)) De Minimis-Beihilfe (VO 1407/2013)
Art. 1 VO
Nach Art. 3 Abs. 2 soll der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen.
Gem. Art. 4 muss die Beihilfe transparent sein, wobei Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen werden als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen (Art. 4 Abs. 2).


Version [883]

Bearbeitet am 2016-07-06 17:05:54 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Art. 5.
Sollte aus einem Grund keine de minimis-Beihilfe in Betracht kommen, dann ist auf Bagatellbeihilfeverordnung (VO 360/2012)

Gelöscht:
Zu beachten wäre, ob die KSSSE andere Beihilfe bekommt, die sich auf dieselbe Handlungen beziehen, kumuliert werden (Art. 5). Fraglich ist, ob KSSSE andere staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten bekommt.
Sollte aus einem Grund keine de minimis-Beihilfe in Betracht kommen, dann ist auf Bagatellbeihilfeverordnung (VO 360/2012)


Version [882]

Bearbeitet am 2016-07-06 17:05:05 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Das Beihilferecht ist auch im Interreg-Projekten anwendbar. „Dies ergibt sich aus Art. 9 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1083/2006 des Rates, der vorschreibt, dass Vorhaben, die Gegenstand einer Finanzierung durch Strukturfonds sind, mit dem EG-Vertrag, nunmehr mit dem AEUV vereinbar sein müssen. EFRE-Mittel sind dementsprechend ab dem Moment ihrer Bereitstellung wie staatliche Mittel im Sinne des Art. 107 AEUV zu behandeln.“ (Büsching/Homann/Wiese, Das Europäische Beihilfenrecht. Ein Leitfaden für die Praxis, 4. Aufl. 2012, S. 14).

Gelöscht:
Nach meinen Erkenntnissen ist das Beihilferecht auch im Interreg-Projekten anwendbar. „Dies ergibt sich aus Art. 9 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1083/2006 des Rates, der vorschreibt, dass Vorhaben, die Gegenstand einer Finanzierung durch Strukturfonds sind, mit dem EG-Vertrag, nunmehr mit dem AEUV vereinbar sein müssen. EFRE-Mittel sind dementsprechend ab dem Moment ihrer Bereitstellung wie staatliche Mittel im Sinne des Art. 107 AEUV zu behandeln.“ (Büsching/Homann/Wiese, Das Europäische Beihilfenrecht. Ein Leitfaden für die Praxis, 4. Aufl. 2012, S. 14).


Version [881]

Bearbeitet am 2016-07-06 16:50:11 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
((1)) Anwendbarkeit des Beihilferechts im Interreg
Nach meinen Erkenntnissen ist das Beihilferecht auch im Interreg-Projekten anwendbar. „Dies ergibt sich aus Art. 9 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1083/2006 des Rates, der vorschreibt, dass Vorhaben, die Gegenstand einer Finanzierung durch Strukturfonds sind, mit dem EG-Vertrag, nunmehr mit dem AEUV vereinbar sein müssen. EFRE-Mittel sind dementsprechend ab dem Moment ihrer Bereitstellung wie staatliche Mittel im Sinne des Art. 107 AEUV zu behandeln.“ (Büsching/Homann/Wiese, Das Europäische Beihilfenrecht. Ein Leitfaden für die Praxis, 4. Aufl. 2012, S. 14).
((1)) Altmark-Trans-Kriterien
Die Voraussetzungen lauten:
1) Das Unternehmen, das eine Zahlung vom Staat bekommt, muss mit der Erfüllung der Aufgaben betraut worden sein.
1) Die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, müssen vor der Auszahlung objektiv und transparent festgelegt worden sein.
1) Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, das erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der Aufgaben unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns zu decken.
1) Das mit der DAWI betraute Unternehmen soll im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt worden sein oder die Höhe des erforderlichen Ausgleichs muss auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt werden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen hätte.
((1)) De Minimis-Beihilfe (VO 1407/2013)
((2)) Anwendungsbereich:
Art. 1 VO

((2)) De-minimis-Beihilfe
Nach Art. 3 Abs. 2 soll der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen.

((2)) Transparente Beihilfe
Gem. Art. 4 muss die Beihilfe transparent sein, wobei Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen werden als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen (Art. 4 Abs. 2).

((2)) Kumulierung
Zu beachten wäre, ob die KSSSE andere Beihilfe bekommt, die sich auf dieselbe Handlungen beziehen, kumuliert werden (Art. 5). Fraglich ist, ob KSSSE andere staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten bekommt.
Sollte aus einem Grund keine de minimis-Beihilfe in Betracht kommen, dann ist auf Bagatellbeihilfeverordnung (VO 360/2012)

((1)) De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (VO 360/2012)
((2)) Anwendungsbereich
Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV erbringen – Wirtschafsförderung ist in der Regel DAWI.

((2)) De-Minimis-Beihilfe
Der Gesamtbetrag einer De-minimis-Beihilfe, die einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährt wird, darf in drei Steuerjahren 500 000 EUR nicht übersteigen.

((2)) Transparenz und Kumulierungsverbot
Auch hier sind die Transparenz und das Kumulierungsverbot zu beachten.
((1)) General block exemption regulation (VO 651/2014)
Diese findet hilfsweise Anwendung, soweit die oben genannten Regelungen nicht eingreifen. Diese VO bezieh sich auf Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
((1)) Freistellungsbeschluss
Es könnten noch andere Bestimmungen wie der Freistellungsbeschluss der Kommission vom 20.12.2011 einbezogen werden, die – soweit DAWI in Betracht kommt – andere Voraussetzungen vorsehen, die die Zulässigkeit einer Beihilfe begründen.

Gelöscht:
Titat in extenso von einer 2012-Ausgabe des Leitfadens:
"In der Praxis ist häufig die Frage, wie die aus dem EFRE stammenden Mittel beihilferechtlich zu behandeln sind.
Dies wird teilweise uneinheitlich beantwortet.
Im Ergebnis müssen die Mittel einer vollständigen beihilferechtlichen Prüfung nach Art. 107 ff AEUV unterzogen werden. Dies ergibt sich aus Art. 9 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1083/2006 des Rates, der vorschreibt, dass Vorhaben, die Gegenstand einer Finanzierung durch Strukturfonds sind, mit dem EG-Vertrag, nunmehr mit dem AEUV vereinbar sein müssen. EFRE-Mittel sind dementsprechend ab dem Moment ihrer Bereitstellung wie staatliche Mittel im Sinne des Art. 107 AEUV zu behandeln. Unstreitig sind sie bei der Ermittlung des BSÄ mit einzurechnen (z. B. beim De-minimis-Betrag). Unstreitig ist auch, dass die nationalen Kofinanzierungsmittel einer Genehmigung bedürfen, soweit sie die sonstigen Voraussetzungen von Art. 107 AEUV erfüllen. Nicht eindeutig geklärt ist indes, ob Mittel aus dem EFRE auch dann einer vollständigen beihilferechtlichen Prüfung zu unterziehen sind, wenn die Kofinanzierung mit privaten Kapitalgebern oder sonstigen öffentlichen Mitteln keine Beihilfe darstellt." ([[https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/europa-und-internationales/europaeische-wirtschaftspolitik-und-regionale-zusammenarbeit/staatliche-beihilfen/praxisleitfaden_beihilfenrecht.pdf Büsching/Homann/Wiese, Das Europäische Beihilfenrecht. Ein Leitfaden für die Praxis, 4. Aufl. 2012]], S. 14)


Version [880]

Die älteste bekannte Version dieser Seite wurde am 2016-07-06 15:18:00 von MarcinKrzymuski bearbeitet.
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