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EVTZ und Beihilferecht

insb. Interreg-Mittel und Beihilerecht

Titat in extenso von einer 2012-Ausgabe des Leitfadens:
"In der Praxis ist häufig die Frage, wie die aus dem EFRE stammenden Mittel beihilferechtlich zu behandeln sind.
Dies wird teilweise uneinheitlich beantwortet.
Im Ergebnis müssen die Mittel einer vollständigen beihilferechtlichen Prüfung nach Art. 107 ff AEUV unterzogen werden. Dies ergibt sich aus Art. 9 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1083/2006 des Rates, der vorschreibt, dass Vorhaben, die Gegenstand einer Finanzierung durch Strukturfonds sind, mit dem EG-Vertrag, nunmehr mit dem AEUV vereinbar sein müssen. EFRE-Mittel sind dementsprechend ab dem Moment ihrer Bereitstellung wie staatliche Mittel im Sinne des Art. 107 AEUV zu behandeln. Unstreitig sind sie bei der Ermittlung des BSÄ mit einzurechnen (z. B. beim De-minimis-Betrag). Unstreitig ist auch, dass die nationalen Kofinanzierungsmittel einer Genehmigung bedürfen, soweit sie die sonstigen Voraussetzungen von Art. 107 AEUV erfüllen. Nicht eindeutig geklärt ist indes, ob Mittel aus dem EFRE auch dann einer vollständigen beihilferechtlichen Prüfung zu unterziehen sind, wenn die Kofinanzierung mit privaten Kapitalgebern oder sonstigen öffentlichen Mitteln keine Beihilfe darstellt." (Büsching/Homann/Wiese, Das Europäische Beihilfenrecht. Ein Leitfaden für die Praxis, 4. Aufl. 2012, S. 14)


A. Weitere Literatur:
Metis, State aid in cross-border cooperation projects, 2016
Interact, Q+A, April 2015
Interact, Fact Sheet; State Aid in ETC, January 2015

CategoryEVTZAllgemein
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