Rechtsdienstleistungen, Datenschutz, sichere EDV-Systeme

ich war hier: Art9EVTZVO

Verlauf der Änderungen der Seite Art9EVTZVO


Version [1819]

Zuletzt bearbeitet am 2018-01-26 17:04:08 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
h) die Benennung des unabhängigen externen Rechnungsprüfers in Bezug auf seine Rechnungslegung, und

Gelöscht:
h) die Benennung des unabhängigen externen Rechnungsprüfers in Bezug auf seine Rechnungslegung, und


Version [1818]

Bearbeitet am 2018-01-26 17:03:59 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
== Satzung ==
(1) Die Satzung des EVTZ wird von den Mitgliedern auf der Grundlage und im Einklang mit seiner Übereinkunft einstimmig angenommen.
(2) Die Satzung des EVTZ legt mindestens Folgendes fest:
a) die Bestimmungen zur Arbeitsweise seiner Organe und die Kompetenzen dieser Organe sowie die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den betreffenden Organen,
b) seine Entscheidungsverfahren;
c) seine Arbeitssprache(n),
d) die Vereinbarungen über seine Arbeitsweise,
e) seine Verfahren für die Personalverwaltung und für Einstellungen,
f) die Vereinbarungen über die Finanzbeiträge seiner Mitglieder,
g) die anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln für seine Mitglieder,
h) die Benennung des unabhängigen externen Rechnungsprüfers in Bezug auf seine Rechnungslegung, und
i) die Verfahren zur Änderung seiner Satzung unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.


Version [1343]

Die älteste bekannte Version dieser Seite wurde am 2017-01-09 12:44:10 von MarcinKrzymuski bearbeitet.
Valid XHTML  |  Valid CSS  |  Powered by WikkaWiki