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Art. 4 EVTZ-VO

Gründung des EVTZ
(1) Der Beschluss zur Gründung eines EVTZ wird auf Initiative seiner potenziellen Mitglieder gefasst.

(2) Jedes potenzielle Mitglied
  1. teilt dem Mitgliedstaat, dessen Recht es unterliegt, seine Absicht mit, an einem EVTZ teilzunehmen, und
  2. übermittelt diesem Mitgliedstaat eine Abschrift des Vorschlags der in den Artikeln 8 und 9 genannten Übereinkunft und Satzung.

(3) Nach der gemäß Absatz 2 abgegebenen Mitteilung eines potenziellen Mitglieds genehmigt der Mitgliedstaat, bei dem diese Mitteilung eingegangen ist, entsprechend seiner verfassungsmäßigen Struktur die Teilnahme des potenziellen Mitglieds an dem EVTZ sowie die Übereinkunft, es sei denn, dieser Mitgliedstaat ist der Ansicht
  1. die Teilnahme oder die Übereinkunft stehen im Widerspruch zu
    1. dieser Verordnung,
    2. sonstigen Unionsrechtsvorschriften für die Handlungen und Tätigkeiten des EVTZ,
    3. nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Befugnisse und Kompetenzen des potenziellen Mitglieds;
  2. die Teilnahme ist aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt; oder
  3. die Satzung ist nicht mit der Übereinkunft vereinbar.
Im Fall der Nichtgenehmigung gibt der Mitgliedstaat die Gründe für die Verweigerung der Genehmigung an und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen an der Übereinkunft vor.
Der Mitgliedstaat entscheidet hinsichtlich der Genehmigung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag des Eingangs einer Mitteilung gemäß Absatz 2. Erhebt der Mitgliedstaat, bei dem die Mitteilung eingegangen ist, innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände, so gelten die Teilnahme des potentiellen Mitglieds und die Übereinkunft als angenommen. Allerdings muss der Mitgliedstaat, in dem sich der vorgeschlagene Sitz des EVTZ befinden soll, die Übereinkunft förmlich genehmigen, damit der EVTZ gegründet werden kann.
Fordert der Mitgliedstaat zusätzliche Informationen von dem potentiellen Mitglied an, so wird die Frist gemäß Unterabsatz 3 unterbrochen. Der Zeitraum der Unterbrechung beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Mitgliedstaat dem potenziellen Mitglied seine Anmerkungen übermittelt hat, und dauert so lange, bis das potenzielle Mitglied darauf reagiert hat.
Eine Unterbrechung der Frist gemäß Unterabsatz 3 tritt jedoch nicht ein, wenn das potenzielle Mitglied innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Beginn des Zeitraums der Unterbrechung eine Antwort auf die Anmerkungen des Mitgliedstaats übermittelt hat.
Die Mitgliedstaaten können bei der Entscheidung über die Teilnahme eines potenziellen Mitglieds an einem EVTZ ihre nationalen Regelungen anwenden.

(3a) Im Falle eines EVTZ mit potenziellen Mitgliedern aus einem oder mehreren Drittländern vergewissert sich der Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ sein soll, in Absprache mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten, dass die Bedingungen gemäß Artikel 3a erfüllt sind und dass das jedes Drittland die Teilnahme des potenziellen Mitglieds genehmigt und dabei Folgendes zugrunde gelegt hat:
a) Bedingungen und Verfahren, die denen der vorliegenden Verordnung entsprechen, oder
b) eine Vereinbarung, die zwischen mindestens einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften ein potenzielles Mitglied unterliegt, und diesem Drittstaat getroffen wurde.

(4) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Entgegennahme der Mitteilungen und Unterlagen nach Absatz 2 zuständig sind.

(5) Die Mitglieder vereinbaren die in Artikel 8 genannte Übereinkunft und achten dabei darauf, dass diese mit der Genehmigung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels in Einklang steht.

(6) Der EVTZ übermittelt jede Änderung der Übereinkunft oder der Satzung den Mitgliedstaaten, deren Recht die Mitglieder des EVTZ unterliegen. Jede Änderung der Übereinkunft, ausgenommen beim Beitritt eines neuen Mitglieds nach Absatz 6a Buchstabe a, erfordert die Zustimmung dieser Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren dieses Artikels.

(6a) Die folgenden Bestimmungen gelten beim Beitritt neuer Mitglieder zu einem bereits bestehenden EVTZ:
  1. Beim Beitritt eines neuen Mitglieds aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat, muss dieser Beitritt nur von dem Mitgliedstaat, dessen Recht das neue Mitglied unterliegt, nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren genehmigt und dem Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, mitgeteilt werden.
  2. Beim Beitritt eines neuen Mitglieds aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft noch nicht genehmigt hat, ist das in Absatz 6 festgelegte Verfahren anzuwenden.
  3. Der Beitritt eines neuen Mitglieds aus einem Drittland zu einem bestehenden EVTZ muss zuvor von dem Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, nach dem in Absatz 3a festgelegten Verfahren geprüft werden.


Zu den finanziellen Bedenken der Genehmigungsbehörde: das BVerfG argumentiert, dass "die Örtlichkeit einer Aufgabe nicht an die finanzielle Verwaltungskraft einer Gemeinde gebunden ist" (BVerfGE 79, 127, 152.).

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