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Interreg und Beihilferecht


Es stellen sich für die Einrichtungen, die grenzüberschreitende Projekte wahrnehmen, besondere Fragen, die anschließend eingehender zu erörtern sind. Dazu gehören:
  • sind bei der Berechnung der De-minimis-Beihilfe auch weitere Mitteln zu beachten (Kumulation)? Berechnet jeder Projektpartner seine Mittel oder wird die Projektgruppe wie "Verbundes Unternehmen" behandelt (d.h. alle Mittel werden zusammengerechnet und die Interreg-Zahlung wird an alle geleistet)?
  • Vergaberecht und Inhouse-Vergabe an EVTZ (Inhouse-Vergabe befreit in der Regel nicht










      • wirtschaftssektorübergreifende Gründe (Art. 1 Abs. 2 AGVO),
      • bestimmte Wirtschaftszweige, die einem speziellen Behilfenregime unterliegen (Art. 1 Abs. 3 AGVO),
      • die Person des Beihilfeempfängers (Art. 1 Abs. 4 AGVO) sowie
      • den Schutz sonstiger Vorschriften des Unionsrechts (Art. 1 Abs. 5 AGVO).

      1. zulässige Anmeldeschwelle (beachte dabei die Kumulierungsregelung von Art. 8 AGVO sowie die Regelungen zur Beihilfeintensität),
      1. Transparenz der Beihilfe,
      1. Vorliegen eines Anreizffektes.

Die besonderen Freistellungsvoraussetzungen werden dagegen für die jeweilige Beihilfengruppe im Kapitel III AGVO (Art. 13 ff) besonders festgelegt.




d. Beihilfegruppen und Prioritätsachsen
Wie bereits eingangs angemerkt, decken sich manchmal begrifflich die Beihilfegruppen nach der AGVO mit den jeweiligen Prioritätsachsen aus einem Kooperationsprogramm der ETZ. Allerdings ist diese Deckung nur teilweise vollständig. Dies kann z.B. am Beispiel der PA I: Gemeinsamer Erhalt und Nutzung des Natur- und Kulturerbes nach KP INTERREG V A BBG-PL erfolgen. Dort werden aus der PA I zwei Investitionsprioritäten gewählt (und unterschiedlich finanziell ausgestattet): IP 6.c. [Bewahrung, Schutz, Förderung und Entwicklung des Natur- und Kulturerbes] (KP INTERREG BBG-PL S. 29) und IP 6.d. [Erhaltung und Wiederherstellung der Biodiversität und des Bodens und Förderung von Ökosystemdienstleistungen, einschließlich über Natura 2000, und grüne Infrastruktur] (KP INTERREG BBG-PL S. 32). Für die IP 6.c. werden 26 Mio. € und für die IP 6.d. - 6 Mio. € bereitgestellt (KP INTERREG BBG-PL S. 23). Trotz des relativ breiten Umfangs werden die Maßnahmen, die im Rahmen dieser IP gefördert werden, nicht von der AGVO profitieren. Die in Art. 53 AGVO vorgesehene Beihilfegruppe bezieht sich nur auf Investitionsbeihilfen und Betriebsbeihilfen im Bereich "Kulturerbe" (Art. 53 Abs. 2-3 AGVO). Gefördert werden nur die in Art. 53 Abs. 2 genannten Zwecke und Aktivitäten aus dem kulturellen Bereich. Die Maßnahmen aus dem Schutz der Naturerbe werden in der AGVO nicht genannt. Die Maßnahmen, die sich daher auf den Schutz der natürlichen Umwelt beziehen, können daher nach der AGVO von der Mitteilungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV befreit werden.
Konret für Begünstigte bedeutet dies z.B. dass eine Ausstellung von Naturprodukten aus dem Fördergebiet nach der AGVO nicht freigestellt wird, obwohl die Ausstellungen, die mit kulturellen Einrichtungen verbunden sind, dagegen schon (Art, 53 Abs. 2 lit. d) AGVO). Bei den gemischten Ausstellungen, wo z.B. Handwerker und Hersteller von Bio-Produkten zusammen kommen, wäre die Frage, ob die Maßnahme unter die AGVO fällt oder nicht, kaum zu beantworten. Die präzise Beschreibung von zu fördernden Maßnahmen könnte dieses Problem teilweise entschärfen. Allerdings dies bewirkt, dass die Bürokratie wieder zunimmt.




Zum ersten ist anzumerken, dass die KMU eher selten Begünstigte von Interreg-Programmen sind. In KP INTERREG V A BBG-PL 2014-2020 werden KMU in keiner Prioritätsachse als potentielle Begünstigte genannt. In diesen Fällen werden KMU manchmal als Unterauftragnehmer von den Begünstigten mit bestimmten Aufgaben beauftragt.
Frage: werden dann die Kooperationskosten von KMU als Beihilfe gesehen, wenn KMU im Vergabeverfahren ausgewählt werden?





Diese Bereiche können für einige INTERREG-Programme interessant sein. Im KP INTERREG BBG-PL 2014-2020 sind dagegen keine Förderungen in diesen ausgeschlossenen Sektoren vorgesehen.




Diese Höchstbeträge gelten unabhängig von der Art und Zielsetzung sowie unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird (Art. 3 Abs. 5 S. 1 De-Minimis-VO).
Sie können aber bis zu dem in der DAWI-de-Minimis-VO festgelegten Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden (Art. 5 Abs. 1 De-Minimis-VO). In diesem Fall gelten die in der DAWI-de-Minimis-VO vorgesehenen günstigeren Höchstbeträge (dazu unten).


d. Besonderheiten bei den INTERREG-Programmen
Bei den INTERREG-Programmen ist aber besonderes, dass die Beihilfe durch einen Mitgliedstaat (in den die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat) gewährt, was aber das Unternehmen nicht hindern soll, auch von dem anderen Mitgliedstaat, welches am INTERREG-Programm teilnimmt, aus anderen Mitteln als INTERREG, zu bekommen. Dies folgt daraus, dass gem. De-Minimis-VO die Höchstbeträge der Beihilfe für jeden Mitgliedstaat getrennt zu berechnen sind (Art. 3 Abs. 2 De-minimis-VO). Daraus wird gefolgert, dass die Mitgliedstaaten, die an dem Programm teilnehmen unter sich vereinbaren können, dass die Mittel aus dem INTERREG-Programm zur Hälfte jedem Mitgliedstaat angerechnet werden. Daraus folgt ferner, dass das Unternehmen von dem Mitgliedstaat wieder eine weitere Beihilfe erhalten kann, bis der Höchstbetrag der De-Minimis-Behilfe (nach Art. 3 Abs. 2 De-Minimis-VO) von dem betreffenden Mitgliedstaat erreicht wird (
Metis, State aid in cross-border cooperation projects, 2016, S. 10-12; Interact, Q+A, April 2015, S. 20 Pkt 12.2). Aus dem Grund fordern die Verwaltungsbehörden von den Unternehmen bestimmte Erklärungen über die beantragte und bereits erhaltene Beihilfemaßnahmen (sh. für Zusatzdokument - Erklärung de minimis im KP INTERREG V A BBG-PL 2014-2020). In dem INTERREG-Programm V A BBG-PL wurde keine Vereinbarung geschlossen, wie die Fördermaßnahmen zu behandeln sind. Dies führt dazu, dass die aus dem Programm gezahlte Mittel nur als Beihilfemaßnahmen des Landes Brandenburg betrachtet werden. Dies würde dem Unternehmen erlauben, in Polen weitere Fördermaßnahmen auch als Beihilfe auszuzahlen, bis der Höchstbetrag von Art. 3 Abs. 2 erreicht wird.




Die Beihilfe beträgt in dem von DAWI-de-Minimis-VO erfassten Fällen maximal 500.000 € in drei Steuerjahren (Art. 3 Abs. 2 DAWI-de-Minimis-VO). Anders aber als bei der De-Minimis-VO wird hier nicht vorgesehen, dass es sich um die Höchstbeträge handelt, die durch einen Mitgliedstaat gezahlt werden.
Kann also daraus gefolgt werden, dass die Beihilfe pro Unternehmen und nicht pro Mitgliedstaat und Unternehmen berechnet wird?

Liegen die Anwendungsvoraussetzungen vor, sind die Mitgliedstaaten von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV befreit. Sie haben aber entweder schriftlichen Bescheid nach Art. 3 Abs. 1 zu erteilen oder ein Zentralregister nach Art. 3 Abs. 2 für De-minimis-Beihilfen zu führen. Unabhängig davon obliegt den Mitgliedstaaten die Aufzeichnung von allen die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Informationen nach Art. 3 Abs. 3 DAWI-De-minimis-VO.


Im Bereich des INTERREGS kann die DAWI-de-minimis VO auch dann Anwendung, wenn das Unternehmen, welches mit DAWI betraut worden ist, nur in einem Mitgliedstaat wahrnimmt. Keine Fördervoraussetzung ist also, dass es sich nur um gemeinsame DAWI-Unternehmen handelt.





A. RECHTSAKTE



Hier sind folgende Regelungen zu beachten
Erwägungsgrund 41
Art. 14 Abs. 15
Art. 20
Je nach den Prioritätsachsen in dem jeweiligen KP






B. INFORMATIONEN DER KOMM







C. LITERATUR

Auf das Problem beziehen sich insbesondere:
  • Interreg-Merkblatt: De-minimis-Regel;
  • Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Art. 107 Abs. 1 AEUV Rn. 284;


CategoryEVTZPraxis

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