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Preisanpassungen in Energielieferverträgen aktuell
Stand 2016 - ein Überblick
A. Einleitung
Der letzte Paukenschlag in der Gestaltung von Energielieferverträgen und insbesondere der Regelungen über Preisanpassungen fand aus unserer Sicht im Jahre 2014, als die deutschen und europäischen Gerichte die gängige und bis dahin als rechtssicher betrachtete Praxis der Anlehnung der allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Grundversorgungsverordnungen gekippt hatten. Es stellte sich plötzlich heraus, dass ein Verweis auf eine Verordnung der Bundesregierung gar nicht rechtmäßig ist. Letztlich war klar, dass die Verordnungen überarbeitet werden mussten, weil sie gegen europäisches Verbraucherrecht verstießen.
Seitdem ist etwas Zeit vergangenen und große Wendungen in der Rechtsprechung waren eher nicht zu erwarten. Dennoch kommt es immer wieder zum Streit darüber, ob und nach welchen Regeln Preisanpassungen in laufenden Energielieferverträgen möglich sind.
B. Systematischer Überblick
Aber nun etwas geordneter und der Reihe nach. Energielieferverträge mit Letztverbrauchern, also denjenigen, die Energie zum Eigenverbrauch benötigen (nicht etwa nur Verbraucher im Sinne des BGB - industrielle Kunden sind auch Letztverbraucher im Sinne des Energierechts), können als Sonderkundenverträge oder als Verträge in der Grundversorgung ausgestaltet sein. Eine ausführliche Darstellung dazu ist im Kurzlehrbuch zum Energierecht hier zu finden. Während die Grundversorgung eine über die Grundversorgungsverordnungen für Gas und Strom staatlich geregelte Belieferungsart für Haushaltskunden ist, sind Sonderkundenverträge frei verhandelbare Verträge, die im Grunde genommen allein den Regeln des Zivilrechts und damit der Vertragsfreiheit unterliegen.
Während die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise für bezogene Energie - unabhängig davon, welche Preismodelle gewählt werden (Grundpreise vs. Arbeitspreise) - meist unproblematisch sind und gemäß dem Prinzip pacta bunt servanda beide Vertragsparteien binden, sind meist eventuelle Preisänderungen problematisch.
1. Preisanpassung in der Grundversorgung
Bei Verträgen in der Grundversorgung sieht § 5 Abs. 3 StromGVV bzw. GasGVV implizit eine Änderungsmöglichkeit vor. Insofern steht außer Frage, dass Preisänderungen in Verträgen mit Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung ohne Weiteres möglich sind. Zu beachten sind in formeller Hinsicht lediglich die - im Jahre 2014 infolge der oben genannten Rechtsprechung verschärften - Transparentvorschriften und Kündigungsmöglichkeiten für den Kunden, § 5 Abs. 3 StromGVV und GasGVV. In materieller Hinsicht ist § 315 BGB zu berücksichtigen. Eine Preisanpassung durch den Grundversorger ist ausschließlich im Rahmen des billigen Ermessens i. S. d. § 315 Abs. 1 und 3 BGB zulässig. Mit anderen Worten, der Energielieferant muss sicherstellen, dass die Preisanpassung im Hinblick auf ihre Umstände im angemessenen Umfang erfolgte.
2. Preisanpassung bei Sonderkundenverträgen
Für Verträge außerhalb der Grundversorgung - also bei Verträgen mit sog. Sonderkunden - existiert keine Rechtsgrundlage im Gesetz oder in Verordnungen, auf die sich der Energielieferant berufen könnte, um die Preise im laufenden Vertragsverhältnis anzupassen. Ist zwischen den Partien keine Anpassungsmöglichkeit vereinbart, ist sie insofern unzulässig.
Es ist allerdings anerkannt, dass eine solche Anpassungsmöglichkeit durch die Parteien vereinbart wird. Dies kann sowohl im Rahmen einer Individualvereinbarung wie auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Dabei ist natürlich der letztgenannte Weg der häufigste und hat eine besondere Praxisrelevanz.
Wird eine Preisanpassungsklausel in den Vertrag aufgenommen, nach der dem Energielieferanten innerhalb eines gewissen Spielraums eine Preisanpassung möglich ist, stellen sich in der Praxis gleich zwei Rechtsfragen:
- ist die gewählte Klausel in den AGB des Lieferanten mit den §§ 305 ff. BGB vereinbar?
- sofern die Klausel zulässig war und eine Preisänderung erfolgt ist - entspricht diese Änderung dem bereits oben genannten § 315 BGB?
Die in den letzten Jahren ergangene Flut von Urteilen zum Thema Preisanpassungen in Energielieferverträgen scheint unerschöpflich zu sein. Nach wie vor ergehen zu diesem Thema zahlreiche, häufig auch in höchster Instanz, Entscheidungen. Aus den aktuellen wurden die aus unserer Sicht interessantesten ausgewählt und kurz geschildert.
1. Benachteiligende Klauseln
Der BGH hat in seinem Urteil vom 9. 12. 2015 [1]
[1] BGH, Urt. vom 9. 12. 2015 – VIII ZR 349/14 – OLG Rostock, RdE 2016, 178 ff. bzw. IR 2016, 85 ff.
zwei Klauseln eines Energieliefervertrages (Sondervertrag) zu prüfen. Klägerin war eine Verbraucherorganisation, die von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen Unterlassung der Klauselverwendung verlangte. Im wesentlichen streitig waren in der Revision vor dem BGB zwei Klauseln der AGB des Verwenders:1. Dem Kunden steht im Fall einer Preisänderung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich auf das Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen.
2. Anpassungen des Vertrags, ausgenommen Preisanpassungen und vertragswesentliche Regelungen, werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Anpassung zu kündigen. Kündigt er den Vertrag nicht, so treten die Anpassungen ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft. Die X-AG ist verpflichtet, den Kunden in der schriftlichen Mitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen.
a. Zu Klausel 1
In der erstgenannten Klausel sahen die Verbraucherschützer eine unzulässige Einschränkung der Rechte des Kunden aus § 41 Abs. 3 EnWG, weil diese Vorschrift ein zeitlich uneingeschränktes Kündigungsrecht vorsähe und die AGB-Klausel dieses bis zum Wirksamwerden der Preisänderung beschränkt.
Dies sahen die Richter anders. Die Regelung des § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG behandelt demnach zwar die Kündigungsfrist nicht, dies heißt jedoch nicht, dass ein Kündigungsrecht ohne zeitliche Einschränkungen besteht. Bei einer Kündigung gem. § 41 Abs. 3 EnWG handelt es sich um eine Kündigung aus wichtigem Grund und eine solche muss stets innerhalb einer angemessenen Zeit erfolgen.
Da der Gesetzgeber ein "ewiges Kündigungsrecht" nicht wollte, ist eine zeitliche Begrenzung des Kündigungsrechts auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zulässig.
b. Zu Klausel 2
Im Hinblick auf die Klausel 2 kommt der BGH zu einem anderen Ergebnis. Er stellt fest, dass hier zwei Vorschriften des AGB-Rechts maßgeblich sind und ein Verstoß gegen diese letztlich zu konstatieren ist.
Zum einen ist die Klausel an § 308 Nr. 5 BGB zu messen, nach dem unter Umständen eine Klausel dann unwirksam ist, wenn der Verwender eine Erklärungsfiktion
c. Schlussfolgerungen
In der erstgenannten Klausel sahen die Verbraucherschützer eine unzulässige Einschränkung der Rechte des Kunden aus § 41 Abs. 3 EnWG, weil diese Vorschrift ein zeitlich uneingeschränktes Kündigungsrecht vorsähe und die AGB-Klausel dieses bis zum Wirksamwerden der Preisänderung beschränkt.
Dies sahen die Richter anders. Die Regelung des § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG behandelt demnach zwar die Kündigungsfrist nicht, dies heißt jedoch nicht, dass ein Kündigungsrecht ohne zeitliche Einschränkungen besteht. Bei einer Kündigung gem. § 41 Abs. 3 EnWG handelt es sich um eine Kündigung aus wichtigem Grund und eine solche muss stets innerhalb einer angemessenen Zeit erfolgen.
Da der Gesetzgeber ein "ewiges Kündigungsrecht" nicht wollte, ist eine zeitliche Begrenzung des Kündigungsrechts auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zulässig.
b. Zu Klausel 2
Im Hinblick auf die Klausel 2 kommt der BGH zu einem anderen Ergebnis. Er stellt fest, dass hier zwei Vorschriften des AGB-Rechts maßgeblich sind und ein Verstoß gegen diese letztlich zu konstatieren ist.
Zum einen ist die Klausel an § 308 Nr. 5 BGB zu messen, nach dem unter Umständen eine Klausel dann unwirksam ist, wenn der Verwender eine Erklärungsfiktion
c. Schlussfolgerungen
2. Preisanpassung in der Grundversorgung
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