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Änderungen der Regelungen über Energieeffizienz
Stand 2017
A. Voraussichtlicher Ablauf der Novelle
Die Gesetzgebungsarbeiten werden voraussichtlich im Jahre 2017 durchgeführt. Nachdem im Januar 2017 bereits der Referentenentwurf vorgelegt wurde, ist
- mit dem Beschluss des Bundestages bis Juni 2017 zu rechnen;
- im Sommer kann mit Mitwirkung des Bundesrates berücksichtigt werden;
- im Herbst wird das Gesetz voraussichtlich in seiner Endfassung verkündet.
B. Gesetzgebungstechnischer Rahmen
Aktuell sind die Vorgaben zur Energieeffizienz über unterschiedliche Rechtsakte verteilt. Die im EnEG, in der EnEV und im EEWärmeG enthaltenen Regelungen behandeln zum großen Teil die gleichen praktischen Probleme - Standards der Energieeffizienz. Aus dem Blickwinkel der Primärenergienutzung ist der Einsatz von erneuerbaren Energien im Grunde auch eine Frage der Energieeffizienz. Darüber hinaus sind noch einige Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU [1] nicht ins deutsche Recht umgesetzt. Deshalb sollen
- die bisher geltenden Rechtsakte auf dem Gebiet der energetischen Anforderungen an Gebäude zusammengefasst und
- die Vorgaben der RL 2010/31/EU umgesetzt werden.
C. Details zum Referentenentwurf
Nachstehend wird der Referentenentwurf vom 23. 1. 2017 etwas näher behandelt.
1. Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie
Der Referentenentwurf zielt in inhaltlicher Hinsicht auf die Erfüllung der Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU ab. Eines der grundlegenden Ziele der Richtlinie ist gem. Art. 9 der RL die Sicherstellung durch die Mitgliedstaaten, dass künftig alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind. Dabei gilt diese Vorgabe
- ab 2019 für Gebäude der öffentliche Hand,
- ab 2021 für alle übrigen Gebäude (Private, auch Wohngebäude, sog. privater Neubau).
Mit anderen Worten setzt das neue Gesetz die Gebäuderichtlinie im Hinblick auf Gebäude der öffentlichen Hand um. Die bis zum Jahre 2021 notwendige Umsetzung des Art. 9 RL 2010/31/EU im Hinblick auf privaten Neubau (Niedrigstenergiegebäude) wird noch nicht vorgenommen. Der status quo aus dem EnEG und dem EEWärmeG wird allerdings übernommen und vereinheitlicht.
2. Grundsätze
Das Gesetz behält nach Aussage der Bundesregierung die Grundsätze der
- Wirtschaftlichkeit (§ 1 Abs. 2 GEG-E sowie § 5 GEG-E) und
- Technologieoffenheit.
3. Niederigstenergiegebäude der öffentlichen Hand
Bei der Neuerung im GEG soll zumindest der erste Teil des Art. 9 RL 2010/31/EU umgesetzt und damit ein Standard für Niedrigstenergiegebäude der öffentlichen Hand definiert werden. Dabei orientiert sich die Bundesregierung am KfW-Effizienzhausstandard 55. Die einzelnen Vorgaben sind in § 21 GEG-E zu finden
4. Regelungen im Übrigen
Das neue Gesetz soll in erster Linie eine Vereinheitlichung der Regelungen aus den EnEG, EnEV und dem EEWärmeG erreichen. Demzufolge sind die meisten Regelungen im Entwurf identisch, wie Regelungen der genannten Rechtsakte oder wurden bei Übernahme nur redaktionell überarbeitet.
D. Energieeffizienz
Parallel zu den Arbeiten am GEG als Nachfolger der EnEG/EnEV und des EEWärmeG werden Überlegungen angestellt, inwiefern ein Energieeffizienzgesetz in Deutschland notwendig ist. Darüber hinaus realisiert die Bundesregierung nach wie vor das Nationale Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE). Im Rahmen des Programms laufen aktuell Arbeiten am sog. Grünbuch Energieeffizienz.
Aus den zuletzt genannten werden kurzfristig wohl keine bemerkenswerten Signale resultieren, es ist aber mit einem starken Druck auf Energieeffizienz zu rechnen. Daraus wird folgen, dass:
- die bestehenden Gebote und Verbote im Zusammenhang mit Energieeffizienz beibehalten und an einigen Stellen verschärft werden;
- die bekannten Förderprogramme zur Renovierung oder Innovation im Bereich Energieeffizienz weiter laufen und an vielen Stellen gar aufgestockt werden.
[1] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 61 (EU-Gebäuderichtlinie).
[2] Hervorhebungen wurden durch Verfassers des Artikels vorgenommen.
[3] Der Text des Gesetzesentwurfs wird hier als GEG-E zitiert.
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