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Aktuelle Streitfragen zum EEG
Überblick über neueste Rechtsprechung - Stand 2016
A. Einleitung
Das EEG ist mit insgesamt 16 Jahren in seinen bislang mindestens 4 komplett unterschiedlichen Fassungen ein einerseits noch sehr junges Gesetz, andererseits aber auch ein sehr häufig neu geschriebenes. Entsprechend hoch ist auch immer wieder die Unsicherheit bei der Anwendung seiner Vorschriften. Auch gegenwärtig werden zahlreiche Rechtsstreitigkeiten rund um die Thematik der EEG-Anlagen und ihrer Förderung geführt. Einige in der Rechtsprechung zuletzt in Erscheinung getretene Rechtsfragen werden nachstehend kurz vorgestellt.
B. Anlagenbegriff im EEG - Photovoltaik
Der Anlagebegriff im EEG hat Bedeutung für einige Rechtsfragen des Gesetzes. Insbesondere die Frage der Inbetriebnahme der Anlage (ist bereits die Anlage an sich oder nur ihre Bestandteile in Betrieb gewesen?) sowie mitunter auch die Frage ihrer Gesamtleistung hängen davon ab, was konkret als Anlage i. S. d. EEG zu betrachten ist. Die Legaldefinition des EEG (die sowohl in § 3 Nr. 1 EEG 2009 wie auch in § 5 Nr. 1 EEG 2014 gleich lautet) war zwar schon seit einiger Zeit vorhanden, ist aber nicht besonders aufschlussreich. Deshalb musste der genaue Anlagenbegriff durch Auslegung ermittelt werden. Dies war - zumindest in Bezug auf Photovoltaikanlagen - nicht weiter problematisch, weil die Linie der Rechtsprechung [1]
[1] So zum Beispiel Urteile des OLG Schleswig vom 22. 3. 2012, Az. 16 U 107/12; OLG Saarbrücken vom 2. 2. 2011, Az. 1 U 31/10.
weitgehend klar schien und so auch aus der Gesetzesbegründung herausgelesen wurde [2].[2] Vgl. Drucksachen des Bundestages, 17/6071, S. 62.
Demnach war als Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien in der Regel jede Einheit, die selbständig in der Lage war, Strom zu erzeugen und einzuspeisen. Damit war auch jedes Modul einer Photovoltaikanlage als EEG-Anlage anzusehen.Dieser Auffassung hat der BGH zunächst im Hinblick auf Biogasanlagen im Jahre 2013 widersprochen [3]. Und im Jahre 2015 hat der BGH diesen Begriff auch für Photovoltaikanlagen - entgegen der bisherigen Praxis und Auffassung - zugrunde gelegt [4]. Demnach ist [für die rechtliche Bewertung] über die technisch-baulichen Mindestvoraussetzungen hinaus maßgeblich, ob die der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Position eines vernünftigen Anlagenbetreibers nach dessen Konzept als eine Gesamtheit funktional zusammenwirken und sich damit nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch als eine Anlage darstellen.
– siehe RdE 2016, 103 (bei aktuell aus Gesetzgebung und Praxis) → kann erheblichen Einfluss sowohl auf Altfälle haben (Risiko einer nachträglichen Einstufung in eine andere Zeitscheibe der Vergütungssätze, weil „Glühlampentest“ noch keine Inbetriebnahme der gesamten Anlage) wie auch für die Zukunft (was passiert beim Ausbau der Anlage? Ist dies dann eine neue Anlage oder eine Modifizierung der alten also nach alten Sätzen zu vergüten?
merke: früher wurde ein eigenständiges Modul als Anlage betrachtet, nach dem BGH nun alle zusammenhängenden Module, wenn sie aus Sicht des objektiven Betrachters als eine Anlage angesehen werden!
Das Urteil selbst siehe RdE 2016, 121 ff.
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