Version [772]
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Behandlung des EVTZ im nationalen Rechts der Mitgliedstaaten
1. | Frankreich: | EVTZ mit Sitz in Frankreich ist als sog. syndicat mixte zu behandeln. Er ist daher eine öffentlich-rechtliche Einrichtung und unterliegt den Bestimmungen der allgemeinen Ordnung der territorialen Gebietskörperschaften (FrankreichEVTZRecht), Engl2013, 291; vgl . auch Art. 8 Abs. 1 der Übereinkunft des PaminaGECT |
2. | Niederlande | Steht nicht fest. Nach Art. 8 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes scheint, dass der EVTZ mit Sitz in Niederlande eine Behörde für Beamte (Dienstherr) ist. |
2 | Polen: | Auf den EVTZ sind die Vorschriften über Vereine entsprechend anzuwenden (Art. 3 polEVTZG). Ob es sich um eine juristische Person des Privat oder des öffentlichen Rechts handelt, ist noch nicht klar. |
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