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Eintragung des EVTZ ins Register


A. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Die Eintragung nimmt die durch die Gründungsmitglieder dazu bevollmächtigte Person vor. Mit der Eintragung (bzw. Veröffentlichung der Satzung) erwirbt der EVTZ die Rechtspersönlichkeit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 EVTZ-VO).

B. EINTRAGUNG IN POLEN
In Polen sind Art. 9 - 11 UEUWT zu beachten. Dies bedeutet die Eintragungspflicht ins Register der EVTZ. Problematisch ist, ob noch die Eintragung ins Vereinsregister des Landesgerichtsregisters in Polen notwendig ist (s. Anfrage einer poln. Sejm-Abgeordneten). Da die Eintragung des EVTZ in Register hinreichend präzise in EVTZG geregelt ist, besteht kein Bedarf mehr, den EVTZ in Landesgerichtsregister einzutragen.
Die Einzelheiten bezüglich des Registers und der einzureichenden Dokumenten sind in der Verordnung des Außenministers geregelt (rozporządzenie Ministra Spraw Zagranicznych z dnia 17 czerwca 2009 r. w sprawie sposobu prowadzenia Rejestru Europejskich Ugrupowań Współpracy Terytorialnej (Dz.U. Nr 105, poz. 875)).

C. EINTRAGUNG IN DEUTSCHLAND (insb: BRANDENBURG)
Zur Zeit ist die Rechtslage noch nicht klar. Eine Anfrage an das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg wurde bereits gestellt.

D. VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EU
Nach Art. 5 Abs. 2 EVTZ-VO ist nach der Veröffentlichung/Registrierung im Sitzstaat des EVTZ auch eine Bekanntmachung über die Gründung des EVTZ im ABl. der EU zu beantragen. In der Bekanntmachung sind Bezeichnung, Ziele, Mitglieder und Sitz des EVTZ anzugeben.


CategoryEVTZAllgemein
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