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Version [1803]

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Art. 2 EVTZ-VO

Anwendbares Recht

(1) Der EVTZ unterliegt
a) den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) den Bestimmungen der in den Artikeln 8 und 9 genannten Übereinkunft und der Satzung, soweit die vorliegende Verordnung dies ausdrücklich zulässt;
c) in Bezug auf von dieser Verordnung nicht oder nur zum Teil erfasste Bereiche den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.
Ist nach Gemeinschaftsrecht oder internationalem Privatrecht festzulegen, welches Recht auf die Handlungen eines EVTZ Anwendung findet, so wird der EVTZ als Körperschaft des Mitgliedstaats behandelt, in dem er seinen Sitz hat.
(2) Besitzt ein Mitgliedstaat mehrere Gebietskörperschaften, die über ihre eigenen Rechtsvorschriften verfügen, so schließt die Bezugnahme auf das anwendbare Recht nach Absatz 1 Buchstabe c das Recht dieser Körperschaften ein, wobei der verfassungsmäßigen Struktur des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist.





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