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===== Art. 15 EVTZ-VO =====
== Gerichtliche Zuständigkeit ==

(1) Dritte, die sich durch die Handlungen oder Unterlassungen eines EVTZ in ihren Rechten verletzt fühlen, haben das Recht, ihre Ansprüche in einem Gerichtsverfahren einzuklagen.

(2) Ist in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen, so gelten für Streitigkeiten, an denen ein EVTZ beteiligt ist, die Rechtsvorschriften der Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die nicht in solchen Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind, liegt die Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.
Für die Beilegung von Streitigkeiten bezüglich Artikel 4 Absätze 3 oder 6 oder Artikel 13 sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, dessen Entscheidung angefochten wird.

(3) Durch diese Verordnung sind die Bürger nicht gehindert, ihre nationalen verfassungsmäßigen Rechte auszuüben, um gegen öffentliche Stellen, die Mitglieder eines EVTZ sind, Rechtsmittel einzulegen in Bezug auf
a) Verwaltungsentscheidungen, die von dem EVTZ durchgeführte Tätigkeiten betreffen,
b) Zugang zu Dienstleistungen in ihrer eigenen Sprache und
c) Zugang zu Informationen.
In diesen Fällen sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, aus dessen Verfassung das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln erwächst.
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