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Art. 10 EVTZ-VO

Aufbau des EVTZ

(1) Der EVTZ hat zumindest folgende Organe:
  1. eine Versammlung, die aus den Vertretern der Mitglieder des Verbunds besteht;
  2. einen Direktor, der den EVTZ vertritt und für ihn handelt.

(2) Die Satzung kann weitere Organe mit eindeutig festgelegten Befugnissen vorsehen.

(3) Der EVTZ haftet gegenüber Dritten für die Handlungen seiner Organe, und zwar auch dann, wenn solche Handlungen nicht zu den Aufgaben des EVTZ gehören.



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